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Kindergeld
Schuljahr im Ausland: Bekommt man trotzdem Kindergeld?
Können Eltern auch Kindergeld bekommen, wenn das Kind ein Schuljahr im Ausland verbringt? Hier erfahren Sie mehr.
Schuljahr im Ausland: Bekommt man trotzdem Kindergeld?
Foto:  Jens Schierenbeck, dpa (Symbolbild)
Julius Bretzel
 |  aktualisiert: 06.09.2024 17:04 Uhr

Das Kindergeld soll laut dem Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) die grundlegende Versorgung von Kindern ab der Geburt und mindestens bis zu deren 18. Geburtstag sichern - in vielen Fällen auch weit darüber hinaus. Derzeit beträgt das Kindergeld 250 Euro pro Kind und wird nach einer Beantragung an die Eltern oder Erziehungsberechtigten an festen Terminen ausgezahlt. Ab 2025 will das Bundesfamilienministerium das Kindergeld deutlich erhöhen, um Familien und Kinder in Deutschland weiter zu stärken.

Aber was ist, wenn das Kind für längere Zeit im Ausland ist, um dort ein Schuljahr zu verbringen? Besteht in diesen Fällen immer noch der Anspruch auf Kindergeld, obwohl die Eltern das Kind selbst nicht mehr unmittelbar versorgen? In welchen Fällen man weiterhin mit Kindergeld rechnen kann und wann der Anspruch erlischt, lesen Sie in diesem Artikel.

Kindergeld trotz Auslandsjahr: Wohnsitz und Land ist entscheidend

Ob Eltern für ihr Kind Kindergeld bekommen, hängt unter anderem davon ab, in welchem Ausland der Nachwuchs das Schuljahr verbringt. Für den Kindergeldanspruch sind nach Paragraf 63 EStG Kinder berücksichtigt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem anderen EU-Staat oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben. Auch dort wird das Schuljahr als Teil der Ausbildung anerkannt. Wenn ein Kind das Auslandsjahr also in einem solchen Land macht, können die Eltern in der Regel mit dem Kindergeld rechnen. Die Entscheidung liegt allerdings immer bei der zuständigen Familienkasse.

Macht das Kind ein schulisches Auslandsjahr in einem Land, das weder in der EU noch im EWR liegt, spielt der Wohnsitz des Kindes eine wichtige Rolle bei der Beantwortung der Frage. Denn der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes muss laut Paragraf 62 EStG in Deutschland sein, um weiterhin Kindergeldanspruch zu ermöglichen.

Bei einem gewöhnlichen Auslandsjahr ist davon auszugehen, dass der Wohnsitz des Kindes weiterhin in Deutschland bleibt, da man davon ausgehen kann, dass das Kind nach der Zeit im Ausland wieder dauerhaft in Deutschland ist.

Übrigens: Eine ganz andere Lage herrscht beim Thema Kindergeld und Work and Travel.

Kindergeld trotz Ausland: Was passiert bei mehrjährigem Aufenthalt?

Aber was ist, wenn der Aufenthalt im Ausland für schulische Zwecke länger als ein Jahr dauert? Für solche mehrjährige Aufenthalte gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) von 2014. Demnach behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt.

Wenn das Kind also beispielsweise noch daheim ein Kinderzimmer hat und immer in den Schulferien zurück zu den Eltern kommt, ist das der Fall. Aber der BFH entschied in dem Urteil auch: „Für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes im Hause der Eltern bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten reichen nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche regelmäßig nicht aus.“ Zwei bis drei Wochen zu Hause in einem ganzen Jahr reichen demnach nicht aus, um den Wohnsitz in Deutschland zu behalten - es muss klar werden, dass das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland weiterhin als seine Wohnung betrachtet.

Mehrjähriger Auslandsaufenthalt: Dann gibt es kein Kindergeld

Es reicht auch nicht aus, dass die Eltern dem Kind anbieten und ermöglichen, weiterhin das Elternhaus als Wohnsitz zu nutzen: Das Kind muss dies auch tatsächlich tun. In einem Urteil von 2022 erklärte der BFH, die „Beibehaltung des Inlandswohnsitzes kommt dabei im Regelfall nur dann in Betracht, wenn das Kind diese Wohnung zumindest zum überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeiten tatsächlich nutzt“. Hierfür sollten die Eltern im Zweifelsfall entsprechende Nachweise vorlegen können.

Übrigens: Zusätzliche Unterstützung und finanzielle Hilfe können Eltern auch mit dem Kinderzuschlag bekommen - diesen müssen sie jedoch auch gesondert beantragen. Sollte das Kindergeld einmal nicht rechtzeitig auf dem Konto sein, ist schnelles Handeln ratsam.

 
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