Im Trauerfall ist das Konto einer verstorbenen Person meist nicht das erste, an das die Angehörigen denken. Doch geht es etwa an die Planung einer Beerdigung, das Ausräumen der Wohnung oder die Zahlung noch offener Rechnungen, ist es oft notwendig, nach dem Todesfall auf das Konto zugreifen zu können. Aber ob die Angehörigen das können oder dabei auf Hürden stoßen, hängt auch davon ab, wie der Kontoinhaber zu Lebzeiten diesen Fall vorbereitet hat. Was dabei wichtig ist, um als Angehöriger Zugriff auf das Konto zu bekommen, erfahren Sie hier.
Kontozugriff nach Todesfall: Was ist ein Nachlasskonto?
Stirbt ein Inhaber eines alleinigen Kontos, führt die Bank dieses als sogenanntes Nachlasskonto weiter, erklärt der Bundesverband deutscher Banken. Onlinebanking-Zugänge und die Bankkarten werden gesperrt. Die Bank führt allerdings weiterhin alle Aufträge aus, die zu Lebzeiten des Kontoinhabers erteilt wurden - etwa Lastschriften und Daueraufträge für Miete, Strom oder Versicherungen.
Grundsätzlich besteht das Konto erst einmal unverändert fort. Wie es dann weitergeht, ist laut dem Bankenverband abhängig davon, welches Kontomodell der Verstorbene geführt hat, oder ob eine Kontovollmacht vorliegt. Aber es gibt auch andere Wege, um als Angehöriger Kontozugriff nach dem Todesfall zu bekommen.
Kontozugriff nach Todesfall: Kontovollmacht macht es möglich
Viele Menschen stellen Nahestehenden - etwa den Partnern oder eigenen Kindern - zu Lebzeiten Kontovollmachten aus. Diese bekommen damit als Vertreter Zugriff auf das Konto. Das kann etwa im Krankheitsfall oder in Notfällen nützlich sein. Der Bundesverband deutscher Banken erklärt: "Wenn Sie eine Bankvollmacht für das Konto des Verstorbenen haben, können Sie auch über dessen Tod hinaus die finanziellen Angelegenheiten regeln. Denn die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Kontoinhabers, sondern sie bleibt für die Erben des verstorbenen Kontoinhabers in Kraft."
Die Bankgeschäfte, die in der Vollmacht abgedeckt werden, können entsprechende Personen also auch nach dem Tod fortführen. Als Beispiele nennt der Bankenverband Überweisungen tätigen, Bargeld abheben, Rechnungen bezahlen oder Wertpapiere des Verstorbenen verkaufen. Allerdings können Erben die Vollmachten widerrufen.
Doch Achtung: Ein Kontobevollmächtigter kann lediglich auf das Konto zugreifen und im Rahmen seiner Vertretungsmacht über das Konto verfügen. Doch das Guthaben steht ihm selbst nicht zu. Der Bankenverband erklärt: "Er vertritt jetzt den Erben oder die Erben." Eine Vollmacht ist also nicht gleichzusetzen mit dem Erbe.
Neben der Kontovollmacht zu Lebzeiten gibt es übrigens auch die sogenannte postmortale Vollmacht. Wer keine Vollmacht abschließen, aber nach dem Todesfall seine Bankgeschäft unkompliziert fortführbar wissen möchte, kann sich so für eine Vollmacht im Todesfall entscheiden. "In der Praxis wird sie häufig als 'Übergangslösung' erteilt, um Verfügungen über Konto- und Depotguthaben in der Zeit nach dem Tod des Kontoinhabers bis zum Nachweis der erbrechtlichen Berechtigung gegenüber der Bank zu überbrücken", so der Bankenverband.
Kontozugriff nach Todesfall: Erben können zugreifen
Hat niemand eine Bankvollmacht, bleibt das Nachlasskonto bestehen, bis Erben auftauchen. Diese müssen gegenüber der Bank ihre erbrechtliche Berechtigung nachweisen, erklärt der Bankenverband. Dann gehen die Rechte und Pflichten aus dem Kontovertrag auf die Erben über. Doch bis ein Erbschein vorliegt oder das Testament eröffnet ist, kann es oft eine Weile dauern. "Bis dahin kann man als Angehöriger oder auch als Erbe bis zum Nachweis der Berechtigung nicht ohne weiteres von diesem Konto Rechnungen begleichen, auch wenn sie durch den Verstorbenen entstanden sind", schreibt der Bundesverband deutscher Banken. Die Erben sind diejenigen, die das Guthaben auf dem Konto schlussendlich erben, ihnen steht das Geld zu.
Kontozugriff nach Todesfall: Gemeinschaftskonto
Wer mit dem Verstorbenen ein Gemeinschaftskonto in Form eines sogenannten Oder-Kontos geführt hat, behält auch nach dessen Tod die volle Verfügungsberechtigung über das Konto, erklärt der Bankenverband. "Der Tod eines Kontoinhabers führt nicht zu einer Sperrung", so der Verband. Dafür sind von da an die die Erben die Mitinhaber des Gemeinschaftskontos. Sie treten also an die Stelle des Verstorbenen.