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Familie
Kinderzuschlag: Wie wird die Höhe berechnet?
Der Kinderzuschlag beträgt seit 2025 maximal 297 Euro pro Kind. Bestimmtes Einkommen und Vermögen werden allerdings angerechnet. Wie wird die Höhe also bestimmt?
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Foto: Frank Leonhardt, picture alliance, dpa (Symbolbild) | Den Kinderzuschlag zu berechnen, ist nicht ganz unkompliziert. Außerdem ist die Rechnung von Fall zu Fall unterschiedlich.
Deborah Dillmann
 |  aktualisiert: 27.02.2025 09:02 Uhr

Familien durften sich zum Jahreswechsel 2025 über etwas mehr Geld in der Familienkasse freuen. So wurde laut dem Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) das Kindergeld auf 255 Euro pro Kind und Monat angehoben. Die Kinderfreibeträge sind um 60 Euro auf 9600 Euro im Jahr gestiegen. Der Kindersofortzuschlag ist von 20 auf 25 Euro gestiegen und auch der Kinderzuschlag wurde erhöht. Maximal können Eltern nun 297 Euro pro Monat erhalten. Wie wird der Kinderzuschlag aber eigentlich berechnet?

Kinderzuschlag kurz erklärt: Was ist die Leistung?

Der Kinderzuschlag ist laut der Bundesagentur für Arbeit eine Leistung für Familien, deren Einkommen nur knapp oder nicht für die ganze Familie ausreicht. Sie können den Kinderzuschlag dann zusätzlich zum Kindergeld erhalten. Dabei muss die Leistung allerdings gesondert beantragt werden und wird für jeweils sechs Monate bewilligt.

Um den Kinderzuschlag erhalten zu können, muss das Kind unter 25 Jahre alt, nicht verheiratet sein und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben. Zudem müssen Eltern für ihr Kind Kindergeld erhalten und das Bruttoeinkommen der Familie muss mindestens 900 Euro bei Paaren und 600 Euro bei Alleinerziehenden betragen. Wichtig ist auch, dass die Familie genug Geld für den Lebensunterhalt hat, wenn sie zusätzlich zu ihrem Einkommen den Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhält.

Übrigens: Die Auszahlungstermine für den Kinderzuschlag stehen für das ganze Jahr 2025 bereits fest. Sie sind in der Regel identisch mit den Auszahlungsterminen für das Kindergeld. Wann die Leistungen ausgezahlt werden, hängt von der Endziffer der Kindergeldnummer ab. Sie bestimmt, ob das Geld eher am Anfang oder Ende eines Monats überwiesen wird.

Kinderzuschlag: Wie wird die Höhe berechnet?

Der Kinderzuschlag wird laut der Bundesagentur für Arbeit für jedes Kind einzeln berechnet. Höchstens können Eltern monatlich 297 Euro pro Kind erhalten. Darin ist der Kindersofortzuschlag über 25 Euro bereits enthalten.

Für die Berechnung des Kinderzuschlags gilt, dass Eltern den Höchstbetrag erhalten, wenn ihr Einkommen eine gewisse Grenze nicht übersteigt. Ist das Einkommen höher, wird es angerechnet und der Betrag von 297 Euro gekürzt.

Laut dem Kinderzuschlag-Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit wirkt sich sowohl das Einkommen der Eltern als auch das der Kinder auf die Höhe des Kinderzuschlags aus. Mitunter kann auch das Vermögen eine Rolle spielen. So werden die Posten angerechnet:

  • Einkommen des Kindes: Beim Kinderzuschlag wird eigenes Einkommen des Kindes, das in den vergangenen sechs Monaten erzielt wurde, berücksichtigt. Dazu zählen auch mögliche Unterhaltsansprüche. Es wird allerdings nicht komplett, sondern nur zu 45 Prozent angerechnet. Für ein Kind, das monatlich Unterhalt in Höhe von 300 Euro bekommt, würde sich der Kinderzuschlag-Anspruch also um 135 Euro reduzieren.

  • Einkommen der Eltern: Auch bei den Eltern wird das Einkommen der letzten sechs Monate zur Berechnung des Kinderzuschlags berücksichtigt. Angerechnet wird allerdings nur der Teil des Einkommens, der den Gesamtbedarf nach SGB II – danach werden auch die Regelbedarfe beim Bürgergeld berechnet – übersteigt. Handelt es sich um Einkommen aus einem Job, wird dieses nur zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet. Andere Einnahmen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld werden hingegen in vollem Umfang angerechnet.

  • Vermögen der Eltern oder Kinder: Vermögen wird nur dann angerechnet, wenn es in der Summe 40.000 Euro für die antragstellende Person oder je 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als 297 Euro, wird kein Kinderzuschlag gezahlt. Ist es niedriger, wird es nur im ersten Monat angerechnet. Danach wird davon ausgegangen, dass das Vermögen verbraucht ist.

Der Anspruch auf den Kinderzuschlag wird individuell geprüft. Dabei kann der KiZ-Lotse der Bundesagentur für Arbeit einen ersten Anhaltspunkt bieten. Für die Berechnung des Kinderzuschlags empfiehlt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) außerdem den Rechner auf smartrechner.de.

 
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