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Kinderzuschlag 2025: Wie hoch ist er seit Januar?
Nicht nur das Kindergeld steigt zum neuen Jahr, auch der Kinderzuschlag wurde angepasst. Einige Eltern können sich seit Januar 2025 über mehr Geld freuen.
Kindergeld.jpeg       -  Der Kinderzuschlag wurde zum 1. Januar 2025 erhöht.
Foto: Peter Kneffel, dpa (Symbolbild) | Der Kinderzuschlag wurde zum 1. Januar 2025 erhöht.
Lukas von Hoyer
 |  aktualisiert: 15.04.2025 07:52 Uhr

Wer Kinder großzieht, der erhält Unterstützung vom Staat. Darauf können sich Eltern in Deutschland traditionell verlassen. Wenn das Kindergeld nicht ausreicht, ist eine weitere Hilfestellung vorgesehen: der Kinderzuschlag, umgangssprachlich auch Kindergeldzuschlag genannt. Dieser muss von den Familien beantragt werden. Wer den Zuschlag, im doppelten Sinne, erhält, der kann sich über mehr Geld in der Familienkasse freuen. Seit dem 1. Januar 2025 sogar über noch etwas mehr Geld als zuvor.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag seit Januar 2025?

Das Kindergeld wurde zum Januar 2025 um fünf Euro auf 255 Euro erhöht. Genau um diesen Betrag steigt auch der Kinderzuschlag, wie bei der Bundesagentur für Arbeit nachzulesen ist. Er wird pro Monat und Kind ausgezahlt und ist traditionell etwas höher angelegt als das Kindergeld.

Der Kinderzuschlag wurde zum 1. Januar 2025 von 292 Euro auf 297 Euro erhöht. Der Betrag landet monatlich auf den Konten der Eltern, deren Antrag auf den Kinderzuschlag bewilligt wurde. Laut der Bundesagentur für Arbeit müssen Familien nicht in Aktion treten, um den erhöhten Kinderzuschlag zu erhalten. Der Betrag wurde demnach automatisch für alle Berechtigten angepasst. Die Auszahlung des Kinderzuschlags erfolgt am selben Tag wie die Auszahlung des Kindergeldes.

Die wichtigsten Informationen zum aktuellen Kindergeldzuschlag zusammengefasst:

  • Aktueller Kinderzuschlag: 297 Euro

  • Gültigkeit: seit 1. Januar 2025

  • Auszahlung: jeden Monat, pro Kind

Kinderzuschlag 2025: Wer bekommt ihn?

Grundsätzlich können alle Eltern den Kinderzuschlag beantragen. Aussicht auf Erfolg haben aber nur Anträge von Familien, deren Einkommen kaum oder gar nicht für den Lebensunterhalt reicht. Im Zuge des Antrags müssen die Eltern nicht nur ihre Einkünfte offenlegen, sondern auch Auskunft über Wertanlagen und Besitz geben.

Mit dem Kinderzuschlag gehen weitere Ansprüche für Familien einher. Wer für dessen Erhalt berechtigt ist, kann auch die Befreiung von Kita-Gebühren und Leistungen im Bereich von Bildung und Sport beantragen.

Übrigens: Das Kindergeld ist steuerfrei, was auch für den Kinderzuschlag gilt.

 
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