
Kinder wachsen bekanntlich schneller, als man glaubt. In einem Moment bringt man sie noch in den Kindergarten und im nächsten wollen sie schon ausziehen. Wenn Kinder bereit sind, das Elternhaus zu verlassen, stellen sich einige finanzielle Fragen: Wie lange besteht noch Anspruch auf Kindergeld? Und wem wird dieses ausgezahlt?
Was passiert mit dem Kindergeld bei einem Umzug?
Manchmal ziehen Kinder bereits früh von zu Hause aus, zum Beispiel, weil sie eine Ausbildung oder ein Studium in einer anderen Stadt anfangen. Der Kindergeldanspruch bleibt bestehen, aber an wen geht in einem solchen Fall die Kindergeldzahlung? Das Kindergeld wird laut Familienportal des Bundesfamilienministeriums immer nur an einen Elternteil gezahlt.
Lebt das Kind bei keinem der beiden Elternteile, bekommt derjenige das Kindergeld überwiesen, der dem Kind den höheren Unterhalt zahlt. Bekommt das Kind gar keinen Unterhalt von den Eltern oder von beiden Eltern gleich viel, dann können die Elternteile untereinander bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhält.
Übrigens: Zieht das Kind von einem Elternteil zum anderen, weil die Eltern getrennt leben, erhält der Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind den Großteil der Zeit lebt. Die Änderung muss der Familienkasse umgehend mitgeteilt werden. Für den anderen Elternteil verringert sich dadurch die Unterhaltszahlung um die Hälfte des Kindergeldes. Aktuell liegt der Kindergeldsatz bei 255 Euro pro Monat. Der Unterhalt würde sich also um 127,50 Euro im Monat verringern.
Kann ich Kindergeld beantragen, wenn mein Kind nicht bei mir wohnt?
Grundsätzlich kann man also auch dann noch Kindergeld beantragen, wenn das Kind nicht bei einem wohnt. Das gilt laut Bundesagentur für Arbeit in einigen Fällen auch dann, wenn das Kind bereits volljährig ist. Eltern von Kindern zwischen 18 und 25 Jahren sind noch kindergeldberechtigt, wenn das Kind
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in der Schulausbildung ist,
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eine erste Berufsausbildung macht,
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ein erstes Studium macht,
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eine zweite Ausbildung macht und bis zu 20 Wochenstunden arbeitet bzw. einen Minijob macht,
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ein Praktikum absolviert, das der Ausbildung dient,
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einen Freiwilligendienst leistet,
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arbeitssuchend und ohne Beschäftigungsverhältnis ist oder
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in der Übergangszeit (höchstens vier Monate) zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist.
Ist das Kind volljährig und ausgezogen, kann es aber auch sein, dass es das Kindergeld direkt auf das eigene Konto haben will. In einem solchen Fall muss ein sogenannter Abzweigungsantrag bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind sich selbst versorgt und keinen Unterhalt von den Eltern erhält.