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Kindergeld
Kindergeld: Welche Änderungen müssen Eltern der Familienkasse mitteilen? Drohen Strafen?
Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern zusteht. Doch Änderungen müssen der Familienkasse mitgeteilt werden, sonst können sogar Strafen drohen.
Kindergeld über 18.jpg       -  Der Anspruch auf Kindergeld kann auch dann bestehen bleiben, wenn ein Kind seine Ausbildung unterbrechen muss. Doch diese Änderung sollte man der Familienkasse mitteilen.
Foto: Andrea Warnecke, picture alliance/dpa/dpa-tmn (Symbolbild) | Der Anspruch auf Kindergeld kann auch dann bestehen bleiben, wenn ein Kind seine Ausbildung unterbrechen muss. Doch diese Änderung sollte man der Familienkasse mitteilen.
Daniel Hinz
 |  aktualisiert: 20.03.2025 06:31 Uhr

Eltern, die Kindergeld für ihre Kinder erhalten, müssen der Familienkasse wichtige Änderungen mitteilen. Und sie sind sogar verpflichtet, bestimmte Änderungen umgehend mitzuteilen. Die gesetzlichen Grundlagen regelt unter anderem § 68 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wie die Bundesagentur für Arbeit mitteilt. Doch hierbei geht es um bestimmte Dinge – und nicht alles muss mitgeteilt werden. Ob auch Strafen drohen, hängt jedoch von Fall zu Fall ab.

Übrigens: Oft kursiert die Zahl von 300 Euro Kindergeld im Internet – damit hat es allerdings nichts Faktenbasiertes auf sich. Oft werden hier andere Familienleistungen gemeint, die nicht zwingend etwas mit dem Kindergeld zu tun haben. Auch Elterngeld ist so eine Leistung, die Eltern beantragen können.

Kindergeld: Welche Änderungen müssen mitgeteilt werden?

Kindergeld wird im Jahr 2025 mit 255 Euro pro Monat pro Kind ausgezahlt. Kindergeld wird in der Regel bis zu einem Alter von 18 Jahren ausgezahlt, befindet sich das Kind in der Ausbildung, bis zu 25 Jahre – unter bestimmten Bedingungen darüber hinaus.

Der Bundesagentur für Arbeit zufolge müssen Eltern der Familienkasse bestimmte Änderungen unverzüglich – beziehungsweise so schnell wie möglich – mitteilen. Das ist der Fall, wenn sich etwas im Verhältnis zwischen Eltern und Kind oder den Lebensumständen des Kindes ändert und diese Änderung den Kindergeldanspruch beeinflussen könnte.

Zu den meldepflichtigen Änderungen gehört beispielsweise, wenn ein Kind seine Ausbildung oder das Studium abbricht oder beendet. Auch wenn das Kind eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die über 20 Stunden pro Woche hinausgeht, muss die Familienkasse informiert werden. Laut Bundesagentur für Arbeit kann das die Anspruchsberechtigung auf Kindergeld beeinflussen. Ändert sich die Anschrift der Eltern oder des Kindes, ist ebenfalls eine Mitteilung erforderlich. Außerdem ist mitzuteilen, wenn sich der Familienstand ändert, etwa bei einer Heirat oder einer Scheidung. Gleiches gilt für einen Auslandsaufenthalt des Kindes, sofern dieser länger als sechs Monate dauert, dabei sind Urlaubsaufenthalte ausgenommen. Darüber hinaus gibt es noch mehr meldepflichtige Änderungen, wie etwa der Tod des Kindes – bei Unklarheiten, ob man etwas melden muss oder nicht, sollte man sich an die Familienkasse wenden.

Änderungen müssen der Familienkasse mitgeteilt werden: Drohen sonst Strafen?

Wer der Mitteilungspflicht nicht nachkommt, riskiert Konsequenzen. Laut der Bundesagentur für Arbeit müssen zu viel gezahlte Beträge zurückerstattet werden. In schwerwiegenden Fällen kann sogar ein Bußgeld verhängt werden. Handelt es sich um vorsätzlichen Betrug, droht eine Anzeige wegen Sozialleistungsbetrugs.

Übrigens: Um Kindergeld zu erhalten, müssen Eltern einen Antrag stellen. Von den rund 54 Milliarden Euro, die jährlich als Kindergeld ausgezahlt werden, fließen etwa 500 Millionen ins Ausland – und davon wiederum knapp 40 Prozent ins Nachbarland Polen.

 
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