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Familie
Kindergeld: Muss ich es jedes Jahr neu beantragen?
Kindergeld muss in Deutschland von den Bezugsberechtigten beantragt werden. Aber reicht ein Antrag oder braucht es Jahr für Jahr einen neuen?
Mann mit Kleinkind.jpeg       -  Bei Anruf Kindergeld? Bezugsberechtigte müssen die Leistung über ein Formular beantragen.
Foto: Christin Klose/dpa-tmn, dpa (Symbolbild) | Bei Anruf Kindergeld? Bezugsberechtigte müssen die Leistung über ein Formular beantragen.
Marcus Giebel
 |  aktualisiert: 17.10.2024 17:28 Uhr

Kindergeld gibt es – wie der Name schon sagt – für die Kinder. Dabei müssen es nicht unbedingt die leiblichen Kinder sein, denn auch Pflege- oder Stiefeltern kann das Geld zustehen.

Die Leistung fließt längst nicht nur im Kindesalter, sondern in der Regel mindestens bis zur Vollendung des 18. Geburtstags. Aber auch für junge Erwachsene kann unter Umständen noch Kindergeld bezogen werden.

Zu beachten ist, dass Kindergeld für jeden Nachwuchs beantragt werden muss. Das kritisiert ein SPD-Politiker, der dafür plädiert, Kindergeld auszuzahlen, ohne dass die Bezugsberechtigten selbst aktiv werden müssen. Dieser Text beschäftigt sich mit der Frage, ob Kindergeld jedes Jahr neu beantragt werden muss.

Kindergeld: Was gibt es zu wissen?

Das Familienportal des Bundesfamilienministeriums erläutert, Kindergeld sichert die grundlegende Versorgung der Kinder ab der Geburt und mindestens bis zum 18. Geburtstag des Nachwuchses. Es profitieren den Angaben zufolge vor allem Familien mit kleinen oder mittleren Einkommen.

Während es früher Abstufungen gab, beträgt das Kindergeld mittlerweile für alle Kinder jeweils 250 Euro monatlich. Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger ist. Diese Prüfung erfolgt automatisch, muss also nicht beantragt werden.

Kindergeld können deutsche Staatsangehörige, die mit ihren Kindern in Deutschland leben, bekommen. Ebenso sind deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, bezugsberechtigt. Bei ausländischen Staatsangehörigen, die in Deutschland leben, gilt dies unter bestimmten Bedingungen.

In der Regel steht das Kindergeld den Eltern zu, darunter fallen auch Adoptiveltern. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Stiefeltern, Pflegeeltern und Geschwister oder Großeltern von der Leistung profitieren.

Kindergeld: Wo muss es beantragt werden?

Das Familienportal informiert, dass das Kindergeld bei der Familienkasse der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen ist. Der Antrag muss demnach schriftlich gestellt werden, wobei das Formular der Familienkassen zu verwenden ist. Dieses kann auch online ausgefüllt, anschließend ausgedruckt und unterschrieben werden.

Bei neugeborenen Kindern kann der Antrag auf Kindergeld mittels Elster-Zertifikat auch vollständig online erstellt werden. Dann ist ein Ausdruck und eine händische Unterschrift nicht nötig. Es müssen die steuerliche Identifikationsnummer des Antragstellers und des Kindes angegeben werden.

Kindergeld kann auch rückwirkend beantragt werden, dies muss dann entsprechend vermerkt werden. Es wird für bis zu sechs Monate rückwirkend gezahlt.

Kindergeld: Muss ich es jedes Jahr neu beantragen?

Nein, Kindergeld muss nicht jedes Jahr neu beantragt werden. Allerdings ist die Familienkasse sofort über Änderungen zu informieren, die sich auf das Kindergeld auswirken können, wie das Familienportal betont. Dazu zählen folgende Fälle:

Ab dem 18. Lebensjahr des Kindes wird Kindergeld nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt, die nachzuweisen sind. Bis zum 21. Geburtstag fließt das Geld, wenn das Kind arbeitslos oder arbeitssuchend ist.

Sogar bis zum 25. Geburtstag gibt es Kindergeld, wenn der Nachwuchs eine Ausbildung – dazu gehören auch Schule und Studium – macht. Gleiches gilt, wenn sich das Kind in einer Übergangszeit von vier Monaten befindet, keinen Ausbildungsplatz findet und darum seine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann oder einen anerkannten Freiwilligendienst leistet.

Wird für ein erwachsenes Kind Kindergeld bezogen, ist die Familienkasse auch in folgenden Fällen zu informieren:

  • Das Kind hat eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen

  • Das Kind wechselt, beendet oder unterbricht Schul-, Berufsausbildung oder Studium

  • Das Kind tritt einen freiwilligen Wehrdienst an

  • Das Kind war arbeitssuchend oder ohne Ausbildungsplatz

  • Das Kind war arbeitssuchend oder ohne Ausbildungsplatz und wird nun erwerbstätig oder nimmt eine Schul-, Berufsausbildung oder ein Studium auf

  • Das Kind wird schwanger und der Mutterschutz beginnt

Werden diese Änderungen nicht gemeldet, kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat handeln. Grundsätzlich überprüfen die Familienkassen in laufenden Abständen, ob die Voraussetzungen für das Kindergeld noch aktuell sind und es noch in der richtigen Höhe gezahlt wird. In diesem Zusammenhang schickt die Behörde Fragebögen, die auszufüllen und mit den angeforderten Unterlagen zurückzusenden sind.

 
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