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Kindergeld
Kindergeld abmelden: Gibt es eine Meldepflicht bei der Familienkasse?
Muss man sich bei der Familienkasse melden, wenn sich der Anspruch auf Kindergeld ändert? Hier erfahren Sie, wann hohe Strafen drohen.
Mann mit Kleinkind.jpeg       -  Eltern haben eine Meldepflicht von Änderungen der Lebensumstände.
Foto: Christin Klose, dpa (Symbolbild) | Eltern haben eine Meldepflicht von Änderungen der Lebensumstände.
Julius Bretzel
 |  aktualisiert: 23.07.2024 08:06 Uhr

Das Kindergeld ist dazu da, um Familien finanziell zu unterstützen. Es soll die grundlegende Versorgung von Kindern sichern - ab der Geburt und mindestens bis zu deren 18. Geburtstag. In einigen Fällen steht Eltern das Geld auch länger zu. Aber was, wenn es nicht mehr benötigt wird oder der Anspruch auf die monatlich ausgezahlte Unterstützung ausläuft? Müssen die Eltern ihr Kind vom Kindergeld abmelden? Das erfahren Sie in diesem Artikel.

Kindergeld: Automatische Abmeldung

Prinzipiell gilt: Das Kindergeld wird ausgezahlt, bis das Kind volljährig wird, also seinen 18. Geburtstag hat. Dann endet das Kindergeld automatisch, erklärt das Familienportal des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). In diesem Fall ist keine Abmeldung oder Mitteilung an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit nötig.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber weiterhin möglich, Kindergeld zu bekommen. Wenn das Kind zum Beispiel eine Ausbildung macht, studiert, einen anerkannten Freiwilligendienst macht oder keinen Ausbildungsplatz findet, kann das Geld noch bis zum 25. Geburtstag ausgezahlt werden. Ob das Kind die Anforderungen für die Fortzahlungen erfüllt, prüft die Familienkasse. Doch dafür muss sie über diese Veränderungen informiert werden.

Kindergeld bei der Familienkasse abmelden: Gibt es eine Meldepflicht?

Bei der Familienkasse gibt es laut Angaben des BMFSFJ die gesetzliche Pflicht, Änderungen an der Lebenssituation zu melden. Denn im Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag machen die Eltern Angaben zu sich und Ihren Lebensumständen, erklärt die Bundesagentur für Arbeit. "Bestimmte Änderungen bei Ihnen oder Ihrem Kind können sich darauf auswirken, ob und in welcher Höhe Sie weiterhin Kindergeld oder Kinderzuschlag erhalten", so die Behörde. Werden diese Änderungen nicht gemeldet, kann es unter Umständen dazu führen, dass Kindergeld zurückgezahlt werden muss.

Meldepflicht bei der Familienkasse: Was passiert, wenn man Änderungen nicht mitteilt?

Wer der Familienkasse nicht mitgeteilt hat, dass sich an der Lebenssituation etwas geändert hat, kann dann unter Umständen zu Unrecht Kindergeld kassiert haben. Was passiert mit diesem Geld, wenn sich nachträglich herausstellt, dass kein Anspruch besteht? Das Familienportal des BMFSFJ erklärt: "Wenn Sie Kindergeld bekommen haben, obwohl Sie nicht alle Voraussetzungen dafür erfüllt haben, dann müssen Sie zurückzahlen, was Sie zu viel bekommen haben." 

Die Familienkasse wird diesen Betrag dann von den Eltern zurückfordern. Man kann zwar dagegen Einspruch erheben. Doch auch dann dürfen Eltern mit der Rückzahlung nicht warten, bis über Ihren Einspruch entschieden wurde. Das Geld muss dann trotzdem erst einmal zurückgezahlt werden.

Das BMFSFJ betont außerdem, dass es Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat darstellen kann, wenn man der gesetzlichen Meldepflicht nicht nachkommt. Die Bundesagentur für Arbeit warnt mit einer Geldstrafe und in schweren Fällen mit einer strafrechtlichen Verfolgung. Die Behörde rät: "Teilen Sie daher jede wichtige Änderung umgehend Ihrer Familienkasse mit."

Meldepflicht bei der Familienkasse: Diese Änderungen müssen Sie melden

Das Familienportal des Familienministeriums zählt einige Beispiele für Fälle auf, die der Familienkasse mitgeteilt werden müssen:

  • Sie oder der andere Elternteil nehmen eine Beschäftigung auf im öffentlichen Dienst, die voraussichtlich länger als sechs Monate dauert.

  • Falls Sie im öffentlichen Dienst arbeiten: Sie oder der andere Elternteil beantragen Kindergeld bei Ihrem Arbeitgeber.

  • Sie oder andere Elternteil beginnen eine Erwerbstätigkeit im Ausland.

  • Ihr Arbeitgeber entsendet Sie oder den anderen Elternteil ins Ausland.

  • Sie, der andere Elternteil oder eines Ihrer Kinder zieht ins Ausland.

  • Für Ihr Kind werden andere Leistungen gezahlt, zum Beispiel ausländische Familienleistungen.

  • Sie lassen sich scheiden oder trennen sich dauerhaft von Ihrer Ehefrau oder Lebenspartnerin, Ihrem Ehemann oder Lebenspartner.

  • Ihr Kind oder der andere Elternteil leben nicht mehr in Ihrem Haushalt, zum Beispiel weil Sie ausgezogen sind.

  • Ihr Kind oder der andere Elternteil sind verstorben

  • Sie ziehen um.

  • Ihre Bankverbindung ändert sich

Beziehen Eltern weiter Kindergeld für ein volljähriges Kind, also ab dessen 18. Geburtstag, müssen auch folgende Änderungen mitgeteilt werden:

  • Ihr Kind hat eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen.

  • Ihr Kind wechselt, beendet oder unterbricht seine Schulausbildung, Berufsausbildung oder sein Studium. Das gilt auch, wenn sich Ihr Kind vom Studium beurlauben lässt und eingeschrieben bleibt, oder wenn es sich von der Belegpflicht befreien lässt.

  • Ihr Kind tritt einen freiwilligen Wehrdienst an.

  • Ihr Kind war arbeitssuchend oder ohne Ausbildungsplatz.

  • Falls Ihr Kind arbeitssuchend war oder auf einen Ausbildungsplatz gewartet hat: Ihr Kind wird erwerbstätig oder nimmt eine Schulausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium auf.

  • Ihr Kind wird schwanger und der Mutterschutz beginnt.

Übrigens: Auch beim Kinderzuschlag gelten bestimmte Änderungen als meldepflichtig.

Kindergeld abmelden: Wie teilt man der Familienkasse Änderungen mit?

Eltern müssen alle Änderungen der Familienkasse direkt mitteilen. Es genügt laut der Bundesagentur für Arbeit nicht, eine andere Behörde, zum Beispiel das Einwohnermeldeamt, das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit zu informieren. 

Es gestaltet sich aber recht einfach und dauert nicht lange, Änderungen an die Familienkasse mitzuteilen: Eltern können das direkt online machen. Auch Nachweise können sie online hochladen und übermitteln. 

Wer sich bei einer bestimmten Veränderung der Lebensumstände unsicher ist, ob sie Auswirkungen auf das Kindergeld haben könnte, kann sich direkt an seine zuständige Familienkasse wenden. Um herauszufinden, welche Familienkasse zuständig ist, bietet die Bundesagentur für Arbeit online eine Dienststellensuche an.

Übrigens: Künftig soll es statt des Kindergeldes eine Kindergrundsicherung geben. Vorher wurde das Kindergeld aber noch einmal erhöht - und auch einen Kindergeldbonus gibt es 2024. Beamte in Bayern können zusätzlich profitieren. Das Kindergeld ist zudem steuerfrei.

 
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