Wer das erste Mal nach der Geburt eines Kindes die Steuererklärung macht, ist oft verunsichert. Muss man die staatliche Unterstützung wie zum Beispiel das Kindergeld bei der Steuererklärung angeben? Kindergeld ist steuerfrei. Es bei der Steuererklärung anzugeben, kann sich aber trotzdem lohnen.
Wer muss das Kindergeld in der Steuererklärung angeben?
Das Kindergeld sollte man deshalb in der Steuererklärung angeben, weil das Finanzamt dann eine so genannte Günstigerprüfung vornehmen kann. Dabei wird überprüft, ob sich die Freibeträge für Kinder für den Steuerzahler mehr lohnen als das Kindergeld. So erklärt es das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beim Finanzamt beantragt werden.
Das Kindergeld wird aktuell in einer Höhe von 250 Euro monatlich - in der Regel an die Eltern des Kindes - ausgezahlt. Innerhalb eines Jahres bekommt man also insgesamt 3000 Euro Kindergeld pro Kind ausbezahlt.
Es gibt aber auch steuerliche Freibeträge, die Eltern bei der Steuer geltend machen können. Dazu gehört der Kinderfreibetrag, der laut BMFSFJ für das Jahr 2023 bei 3012 Euro pro Elternteil lag. Darüber hinaus gibt es den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Dieser liegt bei 1464 Euro pro Elternteil. Diese Freibeträge werden nach Prüfung von der zu zahlenden Einkommenssteuer abgezogen.
Fällt diese Steuerentlastung durch die Freibeträge höher aus als der Anspruch auf Kindergeld, wird das Kindergeld, das man für das Jahr 2023 bereits bezogen hat, von den Freibeträgen abgezogen. In dem Fall bekommt man eine Steuerentlastung durch die restliche Summe des Kinderfreibetrags.
Was muss ich bei der „Anlage Kind“ beachten?
Damit das Finanzamt diese Günstigerprüfung vornehmen kann, muss man bei der Einkommensteuererklärung die „Anlage Kind“ ausfüllen. Wichtig ist: Für jedes Kind muss eine eigene „Anlage Kind“ ausgefüllt werden.
Das Steuerportal Elster erklärt, dass die Steuerfreibeträge für Eltern nur dann in Frage kommen, wenn das Kind eine gewisse Altersgrenze noch nicht überschritten hat. In der Regel liegt diese Grenze bei 18 Jahren. Mit der Volljährigkeit des Kindes haben die Eltern also keinen Anspruch mehr. Jedoch gibt es Ausnahmen. So werden auch Kinder berücksichtigt, die das 21. Lebensjahr bislang nicht vollendet haben, wenn diese in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen und in Deutschland arbeitssuchend gemeldet sind. Bis zum 25. Geburtstag werden Kinder berücksichtigt, die
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für einen Beruf ausgebildet werden (Ausbildung, Studium),
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sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
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eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder
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ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst leisten.
Für die Kinderfreibeträge gibt es also ähnliche Grenzen wie für die Ausbezahlung des Kindergelds.
Übrigens: Das Kindergeld soll sich ab 2025 nochmal um fünf Euro pro Kind erhöhen. 2026 ist dann eine weitere Erhöhung vorgesehen. Und auch andere finanzielle Erleichterungen für Familien sorgen ab kommendem Jahr für Verbesserungen.