Wer Kinder hat, hat in Deutschland in der Regel auch Anspruch auf Kindergeld. Das soll Familien finanziell unterstützen und ist für jedes Kind gleich hoch. Aber wie sieht es eigentlich für Kinder aus, die im Ausland leben? Bekommen auch sie Kindergeld?
Kann man Kindergeld bekommen, wenn man im Ausland lebt?
Kindergeld können auch deutsche Staatsbürger bekommen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. Dabei müssen laut der Bundesagentur für Arbeit allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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Deutsche Staatsbürger sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder werden so behandelt. Das bedeutet, dass sie in Deutschland alle Einkünfte versteuern müssen
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Deutsche Staatsbürger sind in Deutschland zwar nur beschränkt steuerpflichtig, allerdings sozialversicherungspflichtig angestellt.
Übrigens: Wenn Sie Kindergeld beantragen wollen, müssen Sie einige Dinge beachten. Die Auszahlungstermine für 2024 stehen bereits alle fest. Sollte das Kindergeld einmal nicht rechtzeitig auf dem Konto sein, sollten Eltern umgehend handeln.
Können ausländische Staatsangehörige Kindergeld in Deutschland bekommen?
Kindergeld kann nicht nur deutschen, sondern auch ausländischen Staatsangehörigen zustehen. Für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz, die seit 2019 nach Deutschland gezogen sind, gelten dabei besondere Bedingungen. Die Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes müssen ab dem vierten Monat nach der Einreise erfüllt sein, wie die Bundesagentur für Arbeit mitteilt.
Das ist der Fall, wenn
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die Person selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist
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die Person arbeitsuchend oder unfreiwillig arbeitslos ist
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das Freizügigkeitsrecht von einem Familienangehörigen abgeleitet werden kann
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die Person ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz hat
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die Person ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat
Staatsangehörige anderer Länder müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um in Deutschland Anspruch auf Kindergeld zu haben:
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Die Person hat die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Staaten: Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien oder Türkei
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Die Person ist in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder bezieht Arbeitslosengeld beziehungsweise Krankengeld
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Die Person hat eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, mit der sie in Deutschland arbeiten darf
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Die Person gehört zu den unanfechtbar anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten
Wichtig zu wissen: Die Bundesagentur für Arbeit weißt darauf hin, dass die obigen Voraussetzungen zum Bezug von Kindergeld berechtigen kann, ein gesicherter Anspruch besteht indes aber nicht. Die Familienkassen prüfen in jedem einzelnen Fall, ob die konkreten Voraussetzungen vorliegen.
Übrigens: Das Kindergeld soll künftig von der Kindergrundsicherung abgelöst werden.