Das Jahr 2025 beschert Deutschland gleich zu Beginn die Neuwahl des Bundestags, die im Februar stattfinden soll. Bei einem Regierungswechsel sind so einige politische Änderungen zu erwarten.
Jahr für Jahr ist aber auch der Januar Zeit für Anpassungen bestehender Projekte. Auch die Ampel hat vor ihrem Bruch Anfang November durch die Entlassung von Finanzminister Christian Lindner bereits einige Änderungen auf den Weg gebracht. Allerdings ist fraglich, welche davon nun umgesetzt werden können. In diesem Artikel wird ein Blick auf das Kindergeld 2025 geworfen.
Kindergeld 2025: Welche Änderungen sind geplant?
Die einstige Ampel-Regierung plante ab 2025 eine Erhöhung des Kindergelds um fünf Euro pro Monat. Gibt es bislang 250 Euro für jedes Kind, sollten es ab Januar 255 Euro sein. So verkündete es das Familienministerium bereits im Juli, nachdem das Bundeskabinett den Entwurf für den Bundeshaushalt 2025 beschlossen hatte.
Höher fällt demnach auch der Kinderfreibetrag aus – und zwar um 60 Euro im Jahr. Das ist der gleiche Betrag, um den das Kindergeld auf das Jahr hochgerechnet steigt. Der Kinderfreibetrag gilt als Alternative zum Kindergeld, im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung überprüft das Finanzamt automatisch, welches Modell für die Eltern günstiger ist. Offen ist aber noch, ob die Änderungen nach dem Ampel-Bruch Realität werden.
Bekannt sind außerdem die neuen Auszahlungstermine für das Kindergeld. Je nach Kindergeld-Endziffer sind dies laut Bundesagentur für Arbeit folgende Zeitspannen:
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8. bis 23. Januar
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5. bis 21. Februar
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5. bis 20. März
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3. bis 23. April
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6. bis 22. Mai
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4. bis 23. Juni
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3. bis 21. Juli
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5. bis 21. August
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3. bis 19. September
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7. bis 21. Oktober
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5. bis 20. November
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3. bis 16. Dezember
Kindergeld 2025: Was wird nicht geändert?
Über weitere Änderungspläne der Ampel-Koalition, die aktuell nur noch aus SPD, Grünen und Ex-FDP-Politiker Volker Wissing besteht, ist nichts bekannt. Folglich dürften alle anderen Aspekte von Kindergeld 2024 im Kindergeld 2025 wiederkehren.
Das betrifft etwa die Beantragung, die schriftlich mit einem Formular der Familienkassen zu erfolgen hat. Eine Online-Antragstellung ist bei neugeborenen Kindern mittels gültigem Elster-Zertifikat möglich, informiert das Familienportal des Familienministeriums.
Grundsätzlich steht Kindergeld Eltern und Adoptiveltern zu, aber auch Stiefeltern, Pflegeeltern und Geschwister sowie Großeltern können es bekommen. Es muss sich allerdings um deutsche Staatsangehörige handeln, die mit ihren Kindern in Deutschland oder im Ausland leben. Unter bestimmten Bedingungen steht Kindergeld auch ausländischen Staatsangehörigen zu, die in der Bundesrepublik leben.
Kindergeld gibt es für leibliche Kinder, Kinder von Ehe- oder eingetragenem Lebenspartner, adoptierte Kinder, Enkelkinder, mit denen der Antragsteller zusammenlebt, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Pflegekinder. Die Kinder müssen in Deutschland, einem anderen EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz leben, ihre Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle.
In der Regel wird Kindergeld damit weiter bis zum 18. Geburtstag des Kindes gewährt. Bis zum 21. Geburtstag fließt das Geld, wenn das Kind arbeitslos oder als arbeitssuchend gemeldet ist. Sogar bis zum 25. Geburtstag gibt es Kindergeld, wenn der Nachwuchs eine Ausbildung – auch Schule und Studium zählen dazu – macht, sich in einer Übergangszeit von vier Monaten befindet, keinen Ausbildungsplatz findet und darum seine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann oder einen anerkannten Freiwilligendienst leistet.
Grundsätzlich steht den Bezugsberechtigten Kindergeld für jeden Monat zu, in dem sie an mindestens einem Tag alle Voraussetzungen erfüllen. Es ist auch möglich, einen rückwirkenden Antrag auf Kindergeld zu stellen, die Leistung wird bis zu sechs Monate rückwirkend gezahlt.
Nicht bezugsberechtigt sind Personen, die mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung beziehen oder vergleichbare Leistungen aus dem Ausland erhalten – auch wenn diese niedriger sind als Kindergeld. Wer Familienleistungen aus einem EU-Mitgliedsstaat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz bekommt, kann gegebenenfalls einen Unterschiedsbetrag als Teil-Kindergeld erhalten.