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Förderkredit
Aufstiegs-BAföG und Steuererklärung: Muss man eine abgeben?
BAföG zählt als steuerfreier Bezug. Doch gilt das Gleiche auch für Aufstiegs-BAföG? Wir erklären, ob der alte Meister-Förderungskredit in die Steuererklärung gehört.
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Foto: Jens Kalaene, dpa (Symbolbild) | Angehende Meister haben andere BAföG-Konditionen als Studierende.
Lukas Rameil
 |  aktualisiert: 17.04.2024 14:24 Uhr

Da es sich bei BAföG um kein gewöhnliches Einkommen handelt, sondern um einen staatlichen Förderkredit zur Sicherung des Lebensunterhaltes, ist auch der Bezug desselben grundsätzlich steuerfrei. Doch gilt diese Regel auch für das Aufstiegs-BAföG (AFBG), ehemals Meister-BAföG? Schließlich liegen hier meist andere Lebensverhältnisse vor als bei Studierenden.

Was ist Aufstiegs-BAföG?

Wer einen beruflichen Aufstieg plant, kann durch das sogenannte Aufstiegs-BAföG eine finanzielle Hilfe von Bund und Ländern beanspruchen, um etwaige Weiterbildungskosten zu decken. Dabei handelt es sich nicht wie dem alten Namen nach nur um den Meisterbrief für einen Handwerkerberuf. Stattdessen führt das Ministerium eine Liste von mittlerweile über 700 Fortbildungsabschlüssen in Deutschland.

Wichtig ist laut Bildungsministerium für die Anerkennung lediglich, dass es sich um eine im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) verankerte Fortbildung oder einer damit vergleichbaren Fortbildung handelt und bei der beantragenden Person noch kein derartig hoher Abschluss vorliegt.

Muss ich das Auftsiegs-BAföG in der Steuererklärung angeben?

Grundsätzlich gilt: Wie auch das reguläre BAföG muss auch das Aufstiegs-BAföG nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Denn "Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden", gelten nach Paragraf 3 Absatz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durchweg als steuerfrei.

Somit gilt auch das Aufstiegs-BAföG gilt als steuerfreie Finanzierung von Weiterbildungen und Fortbildungen. Das Aufstiegs-BAföG stellt also prinzipiell kein Einkommen dar, das in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden muss.

Aufstiegs-BAföG in der Steuer angeben: Unter welchen Voraussetzungen?

Gleichzeitig muss das Aufstiegs-BAföG unter gewissen Voraussetzungen durchaus in der Steuererklärung angeführt werden, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) schreibt. Denn wer mit seinem Aufstiegs-BAföG die anfallenden Ausbildungskosten, Lehrgangs- und Prüfungsgebühren begleicht, muss die Förderungen in Teilen als Einkommen in der Steuererklärung angeben.

Auch wenn weitere Zuschüsse, etwa in Form von Büchergeld, auf die Habenseite von Aufstiegs-BAföG-Beziehenden fließen, muss der Weiterbildunsgkredit in der Steuererklärung berücksichtigt werden. 

Aufstiegs-BAföG in der Steuer angeben: In welche Anlage gehört es?

Die VLH empfiehlt daher Empfängerinnen und Empfängern von Aufstiegs-Bafög über ein Jahr hinweg sämtliche Aus- und Fortbildungskosten für die Steuererklärung zusammenzutragen. Von dieser Summe sollten anschließend alle Bildungszuschüsse abgezogen werden, so der Verein. Das Ergebnis wird dann je nach Ausbildungsart in der Steuererklärung angegeben, und zwar entweder für anfallende Berufsausbildungskosten in der Anlage Sonderausgaben oder aber für Fortbildungskosten in Anlage N als Werbungskosten.

Eine Ausnahme gilt lediglich in Bayern, wo jeder erfolgreiche Meister-Abschluss von der Landesregierung mit einen Meisterbonus in Höhe von 2000 Euro honoriert wird. Dieser Bonus ist nicht einkommensteuerpflichtig und muss daher auch nicht mit den Kosten verrechnet werden, so die VLH.

Ist die Rückzahlung des Aufstiegs-BAföGs steuerlich absetzbar?

Zum alleinigen Vorteil von Beziehenden des Aufstiegs-BAföG ist hingegen die Möglichkeit, die Zinsen des Darlehens für die Rückzahlung steuerlich abzusetzen. Denn anders als zu den Konditionen des regulären BAföG handelt es sich hierbei um ein zinsgünstiges Darlehen. Da also geringe Zinsen anfallen, kann der Zinsanteil der Rückzahlungen des Aufstiegs-BAföG in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden.

 
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