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Familie
Bekommen Beamte Kindergeld? Wie hoch ist es?
In Deutschland werden Menschen mit Kindern durch Kindergeld unterstützt. Auch Beamte erhalten die Leistung. Sie können sich sogar über einen Zuschlag freuen.
Kindergeld.jpeg       -  Kindergeld muss nicht das Ende der Fahnenstange sein: Beamte können für ihren Nachwuchs auch noch Familienzuschlag erhalten.
Foto: Uli Deck, dpa (Symbolbild) | Kindergeld muss nicht das Ende der Fahnenstange sein: Beamte können für ihren Nachwuchs auch noch Familienzuschlag erhalten.
Marcus Giebel
 |  aktualisiert: 24.07.2024 14:13 Uhr

Dem deutschen Staat ist jedes Kind gleich viel Wert. Deshalb gibt es seit 2023 pro Nachwuchs 250 Euro Kindergeld. Dafür ist allerdings ein Antrag nötig. Vor der Vereinheitlichung war der Betrag ab dem dritten Kind immer weiter gestiegen. Womöglich stehen dem Kindergeld weitere Veränderungen ins Haus. Nach den Plänen von Familienministerin Lisa Paus (Grüne) soll es ein Teil der noch im Aufbau befindlichen Kindergrundsicherung werden. Bewährt hat sich, dass Kindergeld monatlich ausgezahlt wird. Alternativ gibt es den sogenannten Kinderfreitrag. Ob dieser angewendet wird, entscheidet die Günstigerprüfung des Finanzamts im Zuge der Steuererklärung.

Für Beamte gelten mitunter andere Regeln so etwa bei der Rente beziehungsweise der Pension. Ist das auch beim Kindergeld der Fall? Können Beamte die Leistung für ihren Nachwuchs bekommen und wie hoch ist es?

Kindergeld: Wer kann es beziehen?

Das vom Familienministerium bereitgestellte Familienportal informiert, dass neben Eltern auch Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern und Geschwister sowie Großeltern Kindergeld beziehen können. Die Leistung steht deutschen Staatsangehörigen zu, die mit ihren Kindern in Deutschland leben oder im Ausland leben. Unter bestimmten Bedingungen können auch ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik leben, Kindergeld bekommen.

Kindergeld: Bis zu welchem Alter wird es ausgezahlt?

In der Regel fließt Kindergeld bis zum 18. Geburtstag des Nachwuchses. Auch danach kann die Leistung unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden. So gibt es Kindergeld bis zum 21. Geburtstag, wenn das Kind arbeitslos und als arbeitssuchend gemeldet ist.

Sogar bis zum 25. Geburtstag steht Kindergeld zu, wenn das Kind eine Ausbildung – wozu auch Schule und Studium zählen – macht, sich in einer Übergangszeit von vier Monaten befindet, keinen Ausbildungsplatz findet und darum seine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, oder einen anerkannten Freiwilligendienst leistet. Unter Umständen gibt es noch länger Kindergeld.

Kindergeld: Bekommen es auch Beamte und wie hoch fällt es aus?

Auch Beamte haben ein Anrecht auf Kindergeld, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Der Satz beträgt auch für sie 250 Euro pro Kind. Obendrein steht Beamten jedoch noch ein Familienzuschlag zu, der als soziale Komponente zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt wird. Dabei wird laut DBB Beamtenbund und Tarifunion nach zwei Stufen unterschieden. Stufe 2 umfasst verheiratete beziehungsweise in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte und Kinder.

Die Höhe des Familienzuschlags hängt auch vom jeweiligen Dienstherrn und der Anzahl der Kinder ab. Das heißt also, jedes Bundesland und der Bund baut diese Leistung auf seine Weise auf. Auch die Zahl der Abstufungen bei der Anzahl der Kinder unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Es folgt eine Übersicht für alle 17 Modelle, wie sie bei DBB Beamtenbund und Tarifunion zu finden sind.

Familienzuschlag für Bundesbeamte (seit 1. März 2024):

  • 317,66 Euro für Stufe 2

  • zusätzlich 146,38 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind

  • zusätzlich 456,06 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

Hinzu kommen noch Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A3 bis A5 und für Anwärter des einfachen Dienstes sowie ein Anrechnungsbetrag für die Besoldungsgruppen A3 bis A12.

Familienzuschlag für Beamte in Baden-Württemberg (seit 1. Dezember 2022):

  • je 138,84 Euro kinderbezogener Teil für das erste und zweite Kind

  • je 750,44 Euro kinderbezogener Teil für das dritte und jedes weitere Kind

Hinzu kommt ein Anrechnungsbetrag. Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags für das erste zu berücksichtigende Kind erhöht sich für die Besoldungsgruppen A7 bis A10 um 50 Euro und für A11 bis A13 um 25 Euro, der für das zweite zu berücksichtigende Kind steigt für die Besoldungsgruppen A7 bis A14 in bis zu zehn Stufen.

Familienzuschlag für Beamte in Bayern (seit 1. Januar 2023):

  • zwischen 305,34 Euro und 480,52 Euro je nach Ortsklasse für das erste Kind

  • zwischen 446,07 Euro und 690,66 Euro je nach Ortsklasse für das zweite Kind

  • zuzüglich zwischen 436,16 Euro und 505,63 Euro je nach Ortsklasse für das dritte Kind

  • zuzüglich zwischen 522,16 Euro und 734,95 Euro je nach Ortsklasse für jedes weitere Kind

Das Bayerische Besoldungsgesetz erklärt in Artikel 36: "Die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes des Beamten oder der Beamtin entspricht der Mietenstufe nach §12 des Wohngeldgesetzes, welcher die Gemeinde zugeordnet ist."

Zudem gibt es Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A3 bis A10, die ebenfalls von der Ortsklasse abhängig sind. Dabei gilt: "Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt."

Familienzuschlag für Beamte in Berlin (seit 1. Dezember 2022):

  • zusätzlich je 128,39 Euro für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind

  • zusätzlich 819,76 Euro für das dritte zu berücksichtigende Kind

  • zusätzlich 678,99 Euro für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

Der grundsätzliche Familienzuschlag beträgt für die Besoldungsgruppen A5 bis A8 142,92 Euro und für alle anderen Besoldungsgruppen 150,10 Euro. Für die Besoldungsgruppen A5 bis A8 erhöht sich der Familienzuschlag für das erste zu berücksichtigende Kind um 21,56 Euro bis 168,96 Euro und für das zweite zu berücksichtigende Kind um 180,60 Euro bis 189,39 Euro.

Weiter heißt es wie in Bayern: "Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt." Hinzu kommt für die Besoldungsgruppen A5 bis A12 ein Anrechnungsbetrag.

Familienzuschlag für Beamte in Brandenburg (seit 1. Dezember 2022):

  • je 292,36 für das erste und das zweite zu berücksichtigende Kind

  • je 706,76 Euro für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

Hinzu kommen Familiensonderzuschläge für Familien mit einem zu berücksichtigenden Kind für die Besoldungsgruppen A5 bis A8 und für Familien mit mindestens zwei zu berücksichtigenden Kindern für die Besoldungsgruppen A5 bis A10.

Familienzuschlag für Beamte in Bremen (seit 1. Dezember 2022):

  • zwischen 142,36 Euro und 377,33 Euro je nach Besoldungsgruppe und Stufe

  • zusätzlich 227,81 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind

  • zusätzlich 523,23 Euro für das dritte zu berücksichtigende Kind

  • zusätzlich 503,23 Euro für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

Hinzu kommen Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A5 und ein Familienergänzungszuschlag. Letzterer beträgt für das erste und das zweite zu berücksichtigende Kind jeweils 205 Euro, für das dritte zu berücksichtigende Kind 255 Euro und für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind 215 Euro.

Familienzuschlag für Beamte in Hamburg (seit 1. Januar 2023):

  • zwischen 145,96 Euro und 315,96 Euro je nach Besoldungsgruppe und Stufe

  • zusätzlich 170 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind

  • zusätzlich 800 Euro für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

Für die Besoldungsgruppen A3 bis A5 gibt es noch Erhöhungsbeträge. Wie in Bayern und Berlin gilt dabei: "Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt."

Familienzuschlag für Beamte in Hessen (seit 1. Januar 2024):

  • je 238,07 Euro kinderbezogener Anteil für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder

  • je 729,64 Euro kinderbezogener Anteil für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

Der Familienzuschlag beträgt grundsätzlich je nach Stufe zwischen 155,66 Euro und 1361,44 Euro.

Familienzuschlag für Beamte in Mecklenburg-Vorpommern (seit 1. Dezember 2022):

  • zwischen 145,02 Euro und 269,08 Euro je nach Besoldungsgruppe und Stufe

  • zusätzlich 124,06 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind

  • zusätzlich 317,63 Euro für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

Zudem wird festgelegt: "Der Familienzuschlag erhöht sich für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind darüber hinaus nach Maßgabe des §6 BesVAnpG 2008 M-V um je 50 Euro."

Außerdem gibt es Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A4 bis A8 sowie einen Anrechnungsbetrag für die Besoldungsgruppen A4 bis A12.

Familienzuschlag für Beamte in Niedersachsen (seit 1. Januar 2023):

  • zwischen 142,80 Euro und 278,10 Euro je nach Besoldungsgruppe und Stufe

  • zusätzlich 128,16 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind

  • zusätzlich 450,96 Euro für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

Zudem gibt es Erhöhungsbeträge für die Laufbahngruppe 1, die sich auf bestimmte Stufen und die Besoldungsgruppen A5 bis A9 beschränken. Es handelt sich um 100 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind.

Familienzuschlag für Beamte in Nordrhein-Westfalen (seit 1. Dezember 2022):

  • zwischen 147,18 Euro und 1517,83 Euro je nach Besoldungsgruppe, Stufe und Mietenstufe

  • zusätzlich zwischen 829,75 Euro und 839,66 Euro je nach Besoldungsgruppe für das dritte zu berücksichtigende Kind

  • zusätzlich zwischen 783,76 Euro und 793,67 Euro je nach Besoldungsgruppe für das vierte zu berücksichtigende Kind

  • zusätzlich zwischen 790,76 Euro und 800,67 Euro je nach Besoldungsgruppe für das fünfte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

Hinzu kommen Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A5.

Familienzuschlag für Beamte in Rheinland-Pfalz (seit 1. Dezember 2022):

  • je 216,32 Euro für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind (wobei ein Betrag von 5,46 Euro für jedes Kind, für das in dem jeweiligen Monat der zustehende Zuschlag gewährt wird, von einer Kürzung infolge einer Teilzeitbeschäftigung auszunehmen ist)

  • je 605 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

Hinzu kommen Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A5, mietstufenabhängige Aufstockungsbeträge und ein Anrechnungsbetrag für die Besoldungsgruppen A5 bis A12.

Familienzuschlag für Beamte im Saarland (seit 1. Dezember 2022):

  • zwischen 144,77 Euro und 290,27 Euro je nach Stufe für ein Kind

  • zusätzlich 145,50 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind

  • zusätzlich 707,26 Euro für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

Hinzu kommen Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A4 bis A6 je nach Stufe entweder für das erste zu berücksichtigende Kind oder für jedes weitere zu berücksichtigende Kind.

Familienzuschlag für Beamte in Sachsen (seit 1. August 2023):

  • zwischen 153,40 Euro und 322,92 Euro je nach Stufe

  • zusätzlich 169,52 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind

  • zusätzlich 593,94 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

Hinzu kommen Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A5.

Familienzuschlag für Beamte in Sachsen-Anhalt (seit 1. Januar 2023):

  • je 312,85 Euro für das erste und das zweite zu berücksichtigende Kind

  • zusätzlich je 744,28 Euro für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

Hinzu kommen Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A4 und A5.

Familienzuschlag für Beamte in Schleswig-Holstein (seit 1. Dezember 2022):

  • zwischen 148,58 Euro und 317,06 Euro je nach Stufe

  • zusätzlich 168,48 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind

  • zusätzlich 435,41 Euro für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

Hinzu kommt ein Anrechnungsbetrag für die Besoldungsgruppen A6 bis A12.

Familienzuschlag für Beamte in Thüringen (seit 1. Januar 2023):

  • 304,93 Euro für das erste zu berücksichtigende Kind

  • 494,34 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind

  • 775,86 Euro für das dritte zu berücksichtigende Kind

  • 750,39 Euro für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

Hinzu kommt ein Anrechnungsbetrag für die Besoldungsgruppen A6 bis A12.

 
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