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Elternunabhängiges BAföG: Das sind die Voraussetzungen
Normalerweise ist das Einkommen und Vermögen der Eltern für die Förderung nach dem BAföG von Auszubildenden entscheidend. Was sind die Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG?
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Foto: Daniel Josling, dpa (Symbolbild) | Ausbildungsförderung durch elternunabhängiges BAföG: Welche Voraussetzungen sind dafür nötig?
Alina Weimann
 |  aktualisiert: 02.04.2024 08:24 Uhr

Bei einer Förderung nach dem BAföG ist im Regelfall auch das Einkommen und Vermögen der Eltern entscheidend. Elternunabhängiges BAföG gibt es aber auch - bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Förderung beziehen zu können, ohne dass das Einkommen und Vermögen der Eltern relevant werden. Welche Bedingungen das sind und ob auch Sie die Möglichkeit haben, elternunabhängiges BAföG zu erhalten, lesen Sie in diesem Artikel.

Elternabhängige BAföG-Förderung - Einkommen und Vermögen spielen eine Rolle

Wie es auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung heißt, können Auszubildende nur dann eine Förderung beanspruchen, wenn es ihnen nicht möglich ist, die Kosten für die damit verbundenen Aufwendungen eigenständig oder anderweitig zu stemmen. Hierbei sind die Ausbildung selbst wie auch die Kosten zu Deckung des Lebensunterhaltes gemeint. 

Daher ist neben dem eigenen Einkommen und Vermögen auch das einer möglichen Ehegattin beziehungsweise eines Ehegatten oder das einer eingetragenen Lebenspartnerin beziehungsweise -partners entscheidend. Weiterhin spielen auch Einkommen und Vermögen der eigenen Eltern eine Rolle. Die Anrechnung erfolgt in der eben beschriebenen Reihenfolge.

Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG - wer bekommt es?

Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt die Förderung für einen Ausbildungsabschnitt, wie erwähnt, aber auch ohne Einberechnung des Vermögens und des Einkommens der Eltern. Diese sind unter bestimmten Umständen nicht mehr dazu verpflichtet, die Berufsausbildung des Kindes zu finanzieren. Dabei handelt es sich zunächst um die folgenden vier Fälle:

  • Das Kind bestreitet den Zweiten Bildungsweg (und besucht ein Abendgymnasium beziehungsweise ein Kolleg).
  • Das 30. Lebensjahr des Kindes wurde vor dem Ausbildungsabschnitt vollendet.
  • Das Kind ist bereits nach dem vollendeten 18. Lebensjahr fünf Jahre lang erwerbstätig gewesen, bevor es den neuen Ausbildungsabschnitt antritt.
  • Nach einer dreijährigen, berufsqualifizierenden Ausbildung ist das Kind drei Jahre lang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (beziehungsweise nach einer kürzen Ausbildung dementsprechend länger) und beginnt nun einen weiteren Ausbildungsabschnitt.

Zudem gibt es weitere Ausnahmen vom elternabhängigen BAföG: Ist der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils weder der oder dem Auszubildenden bekannt noch dem Amt für Ausbildungsförderung, so wird das elterliche Vermögen nicht berücksichtigt. 

Weiterhin könnten Eltern(teile) gehindert sein, ihr Kind in Deutschland bei der Ausbildung finanziell zu unterstützen - auch dann gilt das elternunabhängige BAföG. Angesprochen sind dabei mögliche Devisenbestimmungen eines anderen Landes oder aber Gefahren für die Eltern, die von einer Förderung einer oder eines Auszubildenden ausgehen könnten, wie zum Beispiel politische Verfolgung. 

Gleichzeitig wird das Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt, wenn das Kind in Schwierigkeiten geraten kann, sobald dessen Aufenthaltsort bekannt wird - wie zum Beispiel durch Zwangsverheiratung.

Elternunabhängiges BAföG für den Zweiten Bildungsweg

Schlägt man den Zweiten Bildungsweg ein, indem man sich entscheidet, nach dem Mittleren Bildungsabschluss ein Abendgymnasium oder Kolleg zu besuchen, so ist man vom elternabhängigen BAföG befreit. Schließt man danach ein Studium an, so gilt diese Befreiung nicht mehr.

Erwerbstätigkeit als Voraussetzung für elternunabhängiges BAföG

Auszubildende erhalten elternunabhängiges BAföG nur dann, wenn sie während ihrer Erwerbstätigkeit selbst für ihren Unterhalt sorgen konnten. Weiterhin müssen sie durch ihr Einkommen in dieser Zeit finanziell vorgesorgt haben - was Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit betrifft. Als Erwerbstätigkeit zählen beispielsweise der Wehr- und Zivildienst, der Bundesfreiwilligendienst oder freiwillige soziale oder ökologische Jahre - aber auch Zeiten, in denen man aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist sowie die Mutterschutzfrist. Der Bruttolohn dabei muss mindestens 892,80 Euro monatlich betragen haben.

Weitere gesetzliche Bestimmungen, Ausnahmen und Sonderfälle entnehmen Sie gerne der Seite selbst.

 
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