Das Familienleben verspricht nicht nur viel Abwechslung. Es ist auch mit Herausforderungen verbunden. Denn gerade mit jungen Kindern lassen sich Privates und Berufliches längst nicht immer problemlos vereinen. Und so kann es schnell mal am Finanziellen mangeln.
Um Familien entsprechend unter die Arme zu greifen, gewährt der Staat verschiedene Leistungen. Besonders bekannt ist das Kindergeld, das pro Nachwuchs ausgezahlt wird und auch noch im Erwachsenenalter fließen kann. Daneben gibt es etwa das Elterngeld, das jedoch für so manchen Experten keine Zukunft hat. Oder auch die Mutterschaftsleistungen. In diesem Text stellen wir die Unterschiede zwischen diesen beiden Leistungen heraus.
Elterngeld: Was gibt es zu wissen?
Das Familienportal des Bundesfamilienministeriums beschreibt Elterngeld als „Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen.“
Dabei wird zwischen dem Basiselterngeld, dem ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus unterschieden, wobei die Varianten miteinander kombiniert werden können. Die Höhe ist abhängig von der persönlichen Lebenssituation und der gewählten Variante.
Das Basiselterngeld beträgt zwischen 300 und 1800 Euro monatlich, beim ElterngeldPlus sind es zwischen 150 und 900 Euro im Monat. Den jeweiligen Mindestbetrag gibt es auch für Menschen, die zuvor kein Einkommen hatten. Ebenso, wenn der Bezugsberechtigte nach der Geburt genauso viel verdient wie davor.
Paare und getrennt Erziehende können 14 Basiselterngeldmonate unter sich aufteilen. Dafür muss mindestens einer der Elternteile in zwei Lebensmonaten nach der Geburt weniger Einkommen als davor haben. ElterngeldPlus kann doppelt so lange bezogen werden wie Basiselterngeld.
Als Partnerschaftsbonus stehen jedem Elternteil bis zu vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus zu, wenn beide parallel in Teilzeit arbeiten. Außerdem haben Alleinerziehende darauf Anspruch.
Der Antrag für das Elterngeld, das es seit 1. Januar 2007 gibt, kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Dies sollte aber möglichst schnell und innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Nachwuchses geschehen. Denn es wird maximal für drei Lebensmonate rückwirkend gezahlt.
Mutterschaftsleistungen: Was gibt es zu wissen?
Zu Mutterschaftsleistungen erklärt das Familienportal, diese „sichern Ihr Einkommen, wenn Sie während Ihrer Schwangerschaft oder nach der Geburt Ihres Kindes nicht arbeiten dürfen, zum Beispiel während der Mutterschaftsfristen“.
In dieser Zeit gibt es Mutterschaftsgeld der Krankenkasse im Falle einer gesetzlichen Versicherung, Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung im Falle einer privaten Krankenversicherung oder wenn die Person bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert ist und einen Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn der durchschnittliche Nettolohn pro Tag höher als 13 Euro ist.
Vor und nach der Mutterschutzfrist besteht die Option des Mutterschutzlohns, falls die Person – etwa wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes – nicht arbeiten darf. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise sechs Wochen vor der Geburt und enden normalerweise acht Wochen nach der Geburt.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten drei Monate, aber maximal 13 Euro pro Tag. Dabei werden die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfristen herangezogen.
Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung sind ergänzend zum Mutterschaftsgeld als weitere Leistungen die ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, die Entbindung, die häusliche Pflege und die Haushaltshilfe vorgesehen.
Für den Antrag auf Mutterschaftsgeld wird die Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Tag der Geburt von Arzt, Ärztin oder Hebamme benötigt. Diese ist spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin einzureichen. Ist das Baby geboren, muss die Geburtsurkunde zur Fortzahlung des Mutterschaftsgeldes an die Krankenversicherung geschickt werden.
Weiter heißt es, zu den Mutterschaftsleistungen zählen das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen, der Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie die Dienstbezüge für Beamtinnen während des Mutterschutzes. Nicht dazu gezählt wird demnach das Mutterschaftsgeld von einmalig 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung für nicht gesetzlich Krankenversicherte.
Elterngeld und Mutterschaftsleistungen: Was ist der Unterschied?
Der auf Steuerberater spezialisierte IT-Dienstleister Datev erklärt: „Während die Mutterschaftsleistungen die Einkommensverluste der Mutter durch die Mutterschutzregeln auffangen, ermöglicht das Elterngeld Müttern und Vätern, beruflich kürzerzutreten und die Kinder selbst zu betreuen.“ Es gibt folglich einen anderen Grund für den nötigen Lohn- und Gehaltsausgleich.
Wie schon aufgezeigt, steht das Elterngeld Müttern wie Vätern zu. Dadurch soll ein Teil des Einkommensverlustes für den Elternteil, der das Baby nach der Geburt hauptsächlich betreut, ausgeglichen werden.
Die jeweiligen Zahlungen der beiden Leistungen werden verrechnet. Dabei gilt, dass Mutterschaftsgeld Vorrang hat vor dem Elterngeld, sein Bezug wird auf das Elterngeld angerechnet. Ist das Mutterschaftsgeld höher als das Elterngeld, wird nur das Mutterschaftsgeld ausgezahlt.
Dagegen gibt es Elterngeld on top, wenn der Elterngeldanspruch höher ausfällt als das Mutterschaftsgeld. So wird die Anspruchshöhe dennoch erreicht.
Außerdem wird Mutterschaftsgeld tageweise ermittelt. Elterngeld berechnet sich hingegen pro Lebensmonat des Kindes. Folglich ist ein Szenario möglich, in dem Eltern während der ersten Tage eines Monats Mutterschaftsleistungen zustehen und für die restlichen Tage dieses Monats ein anteiliger Elterngeldanspruch entsteht.