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BAföG
BAföG und Zweitstudium: Kann man die Förderung weiterhin beziehen?
Nach einem Studiengangwechsel oder einer Umorientierung weiterhin BAföG beziehen? Wir erklären, welche Voraussetzungen für die weitere Förderung gelten.
Nicht alle halten durch: Wer sich durch die Seminare quält, sollte die Reißleine ziehen. Foto: Jens Schierenbeck/dpa-tmn       -  Ein Zweitstudium ist nicht zu verwechseln mit einem Studiengangwechsel.
Foto: Jens Schierenbeck, dpa (Archivbild) | Ein Zweitstudium ist nicht zu verwechseln mit einem Studiengangwechsel.
Lukas Rameil
 |  aktualisiert: 18.04.2024 13:48 Uhr

Wenn sich das Studium während der Studienzeit als Fehler herausstellt und sich der Wunsch nach einem Wechsel aufdrängt oder nach einem abgeschlossenen Bachelor nochmal ein neuer universitärer Weg eingeschlagen werden soll, stellt sich für viele Studierende die Frage nach der weiteren Finanzierung. Denn wer zuvor BAföG bezogen hat, bekommt es nicht automatisch auch für ein Zweitstudium bewilligt. Wir erklären, was BAföG-Empfänger bei einem Zweitstudium oder Studiengangwechsel beachten sollten und unter welchen Umständen auch weiterhin BAföG beansprucht werden kann. 

Was ist ein Zweitstudium?

Grundsätzlich gilt laut bafög.de folgendes Prinzip bei der BAföG-Förderung: "BAföG erhalten Studierende, Schülerinnen und Schüler für die Erstausbildung." Zur Erstausbildung gehört neben dem Bachelor eben ein Master als Schwerpunktlegung einer eingeschlagenen Fachrichtung.

Unter einem Zweitstudium dagegen versteht man ein zweites grundständiges Studium, das ein Studienabsolvent nach Abschluss eines ersten Studiums beginnt. Anders gesagt: Als Zweitstudium zählt ein zweiter Bachelor. Nicht zum Zweitstudium zählen dagegen ein Masterstudiengang oder ein Studiengangwechsel ohne Abschluss in der Tasche.

Wann bewilligt das BAföG-Amt ein Zweitstudium?

Unter gewissen Umständen kann es sein, dass ein zweiter Bachelorstudiengang Schnittstellen zum ersten aufweist, etwa wenn in der Medizin das dazugehörige Grundlagenstudium um einen Bachelor wie Zahnmedizin oder Kieferchirurgie ergänzt werden soll. Bedingung ist laut meinbafoeg.de hierfür, dass der neu gewählte Studiengang in den ersten Semestern die gleichen Module aufweist. Das BAföG-Amt bewilligt dann in der Regel problemlos die weitere Förderung.

Übrigens ist die BAföG-Höhe nicht für jeden gleich.

BAföG-Förderung: Studiengang oder Fachrichtung wechseln

Etwas anders ist der Fall gelagert, wenn sich während der Studienzeit herausstellt, dass das Grundstudium nicht mehr den Vorstellungen entspricht und daher ein Studiengangwechsel ohne Abschluss anvisiert wird. Prinzipiell kann BAföG auch dann, also nach einem Studiengangwechsel beansprucht werden. Allerdings gelten dafür laut meinbafoeg.de ein paar Voraussetzungen:

  • Das neu gewählte Studium sollte einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss anstreben als der abgebrochene Studiengang.
  • Der Fachrichtungswechsel muss bis spätestens zum dritten Semester vonstatten gehen, dann wird in der Regel ein Wechsel auch ohne Begründung beim BAföG-Amt durchgewunken. Denn es gilt der kulante Leitspruch: Einmal kann sich jeder irren.
  • Dagegen ist eine BAföG-Förderung bei einem Studiengangwechsel nach dem vierten Semester ohne triftigen Grund so gut wie ausgeschlossen. Das Portal meinbafoeg.de führt hier beispielsweise einen Sportstudenten an, der nach einem Unfall körperlich nicht mehr in der Lage zur Fortsetzung seines Studiums ist.

BAföG im Zweitstudium: Was passiert bei einem Studienabbruch?

Wer einen Studienabbruch oder ein Zweitstudium beabsichtigt, sollte das BAföG-Amt rechtzeitig informieren. Denn wer beispielsweise einen Studienabbruch ohne fließenden Übergang in ein anderes Studium unternimmt, muss mit einer sofortigen Einstellung der BAföG-Förderung rechnen. Erfolgt dies innerhalb der ersten drei Semester, kann BAföG auch zu einem späteren Zeitpunkt für ein weiteres Studium bezogen werden. Die Rückzahlung des BAföG-Darlehens erfolgt ohnehin erst fünf Jahre nach Ablauf der Förderhöchstdauer. Doch die BAföG-Ämter sind in der Regel kulant. Wer nach Ablauf dieser Frist nur über ein geringes Einkommen verfügt, kann die BAföG-Rückzahlung noch einmal verschieben.

Übrigens: In manchen Fällen kann es sich finanziell lohnen, die BAföG-Schulden als Einmalzahlung zu bezahlen.

 
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