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BAföG-Rückzahlung verschieben: Wie ist das möglich?
BAföG ermöglicht vielen jungen Menschen das Studium. Doch was ist, wenn die Rückzahlung ansteht und das Geld nicht reicht? Wie man die BAföG-Rückzahlung verschieben kann und worauf dabei zu achten ist, lesen Sie hier.
Zum Ausbildungsstart sollten sich Berufseinsteiger auch mit dem Thema Versicherungen auseinandersetzen. Foto: Franziska Gabbert/dpa-tmn       -  Wenn die BAföG-Rückzahlung ansteht, aber das Geld nicht reicht, kann eine Freistellung beantragt werden.
Foto: Franziska Gabbert, dpa (Symbolbild) | Wenn die BAföG-Rückzahlung ansteht, aber das Geld nicht reicht, kann eine Freistellung beantragt werden.
Deborah Dillmann
 |  aktualisiert: 18.04.2024 12:48 Uhr

Das Studium stellt für viele junge Menschen eine große finanzielle Herausforderung dar. Steigende Lebenshaltungskosten, Inflation und hohe Mieten sind ohne ein geregeltes Einkommen oder die Unterstützung der Eltern für viele Studierende kaum zu stemmen. Deshalb können sie sich finanzielle Hilfe holen und BAföG beantragen. Dabei handelt es sich um ein zinsfreies Darlehen vom Bund, das aber zur Hälfte auch wieder zurückgezahlt werden muss. Wer sich das nicht oder noch nicht leisten kann, wenn der Rückzahlungsbescheid kommt, kann die Rückzahlung verschieben und eine Freistellung beantragen. Wie das geht und worauf zu achten ist, lesen Sie hier.

Übrigens: In manchen Fällen kann es sich finanziell lohnen, die BAföG-Schulden als Einmalzahlung zu bezahlen.

Wie kann die BAföG-Rückzahlung verschoben werden?

Der sogenannte Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, der ehemalige Studentinnen und Studenten über die Höhe ihrer BAföG-Schulden informiert, liegt dem Bundesministerium für Bildung und Forschung zufolge etwa viereinhalb Jahre nach der Förderungshöchstdauer im Briefkasten. Die Rückzahlung des BAföGs beginnt dann ein weiteres halbes Jahr später. Zuständig für die Rückforderung des Darlehens ist das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Wer sich die Rückzahlung aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht leisten kann, hat die Möglichkeit einen Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungspflicht zu stellen. Wird der Antrag bewilligt, verschiebt sich der Beginn der Rückzahlung dem Bundesverwaltungsamt (BVA) zufolge in der Regel um ein Jahr. Außerdem ist die Freistellung auch rückwirkend bis maximal vier Monate vor dem Eingang des Antrags möglich.

Ein Beispiel: Wird ein Antrag zum 12. Juli 2023 eingereicht, kann die Freistellung laut BVA frühestens ab 1. März 2023 gewährt werden.

BAföG-Rückzahlung: Wie wird der Antrag auf Freistellung gestellt?

Dem Bildungsministerium zufolge kann der Antrag auf Freistellung von der BAföG-Rückzahlung formlos an das BVA gestellt werden. Das ist zum einen online unter www.bafoegonline.bva.bund.de möglich oder per Post an das BVA in 50728 Köln.

Dem Antrag müssen zudem Nachweise über das Erfüllen der Voraussetzungen angefügt werden, also etwa ein aktueller Einkommensnachweis. Ist das nicht möglich, genügt dem Bildungsministerium zufolge vorerst eine Versicherung an Eides statt.

BAföG-Rückzahlung verschieben: Welche Voraussetzungen gelten für die Freistellung?

Damit die BAföG-Rückzahlung verschoben werden kann und der Antrag auf Freistellung bewilligt wird, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Laut dem BVA muss zum einen das anrechenbare Einkommen unter dem aktuellen Freibetrag liegen und ein entsprechender Nachweis vorliegen. Zudem darf die BAföG-Rückzahlung noch nicht vollständig fällig sein. In diesem Fall würde nur noch eine sogenannte Stundung der fälligen Beträge in Frage kommen, die separat beantragt werden muss.

Der geltende Freibetrag errechnet sich dem BVA zufolge aus der persönlichen Situation. Aktuell liegt der Freibetrag bei 1605 Euro. Für Ehe- oder Lebenspartner werden zusätzliche 805 Euro angerechnet und für jedes Kind, das nicht in einer Ausbildung ist, 730 Euro. Bei Alleinerziehenden wird der Freibetrag individuell berechnet und der behinderungsbedingte Pauschalbetrag richtet sich nach § 33b EStG.

Ein Beispiel: Eine ehemalige Studentin muss BAföG zurückzahlen, ist verheiratet und hat zwei Kinder unter 16 Jahren. Ihr Partner hat ein errechnetes Einkommen von 500 Euro. So stellt sich der Gesamtfreibetrag zusammen:

  • Grundfreibetrag: 1605 Euro
  • Erhöhungsbetrag durch den Partner: 805 Euro - davon wird das errechnete Einkommen, also 500 Euro, abgezogen: 305 Euro
  • Erhöhungsbetrag 1. Kind: 730 Euro
  • Erhöhungsbetrag 2. Kind: 730 Euro
  • Der Gesamtfreibetrag liegt somit bei 3370 Euro

Antrag auf Freistellung von der BAföG-Rückzahlung: Wie wird das Einkommen berechnet?

Als Einkommen zählt dem BVA zufolge nicht das Brutto Einkommen. Wie es berechnet wird, ist gesetzlich geregelt.

So werden zunächst die Werbungskosten abgezogen. Die Pauschale liegt hier seit Januar 2023 bei jährlich 1230 Euro. Wer erhöhte Werbungskosten hat, beispielsweise weil der Arbeitsweg besonders weit ist, muss diese kosten laut dem BVA mit dem Einkommensteuerbescheid belegen. Alternativ kann auch die Strecke bis zur Arbeit berechnet und der Steuerbescheid nachgereicht werden.

Ebenfalls vom Brutto Einkommen abgezogen werden der Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen, die Sozialpauschale sowie Steuern und Abgaben gemäß der Verdienstabrechnung oder dem Steuerbescheid. Unter Umständen können auch die Kosten für eine private Altersvorsorge, wie etwa die Riester-Rente, abgezogen werden.

Am Ende steht dem BVA zufolge das bereinigte, errechnete Netto Einkommen.

BAföG-Rückzahlung: Was ist der Unterschied zwischen einer vollen Freistellung und einer mit verminderten Raten?

Anhand des errechneten Einkommens und des persönlichen Freibetrags entscheidet sich laut dem BVA, ob der Antrag auf Freistellung Erfolg hat.

Möglich ist eine volle Freistellung, wenn das Einkommen unter dem Freibetrag liegt oder dieses nicht um mehr als 42 Euro übersteigt. Denn dem BVA zufolge wurde im Rahmen der BAföG-Reform zum 1. September 2019 festgelegt, dass das Einkommen den Freibetreg um mindestens 42 Euro übersteigen muss, damit nicht eine volle Freistellung, sondern eine mit verminderten Raten festgesetzt wird.

Übersteigt das Einkommen den Freibetrag um weniger als eine volle monatliche Rate der BAföG-Rückzahlung, ist eine Freistellung mit verminderten Raten möglich.

Liegt das Einkommen allerdings um mehr als die monatliche Ratenhöhe über dem Freibetrag, ist keine Freistellung möglich.

 
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