In Deutschland haben laut dem Statistischen Bundesamt im Jahr 2021 insgesamt 623.000 Menschen BAföG erhalten. Besonders Studierende beziehen während ihrer Ausbildung Zahlungen im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und bildeten mit 468.000 Empfängern die größte Gruppe der Bezieher.
BAföG muss in einer laufenden Ausbildung der Regel jährlich beantragt werden, doch wie oft kann man eigentlich BAföG bekommen? Dies erfahren Sie in diesem Artikel.
BAföG: Wie oft kann man BAföG bekommen?
BAföG ist laut dem Bundesministerium für Bildung und Forschung in der Regel für die Erstausbildung vorgesehen. Ein Master-Studium, welches auf das Bachelor-Studium folgt, wird nicht als Zweitstudium angesehen und daher problemlos gefördert. Die Förderung gilt in den meisten Fällen für 12 Monate und beginnt oft mit dem Unterrichts- oder Vorlesungsstart an einer Schule oder Universität beziehungsweise Hochschule.
Die Förderdauer von BAföG hängt in der Regel mit der Regelstudienzeit oder Ausbildungszeit des betreffenden Studiums oder der betreffenden Ausbildung zusammen. BAföG kann durch einen Antrag verlängert werden, beispielsweise wenn die Regelstudienzeit durch eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder das erstmalige Nichtbestehen des Abschlussexamens nicht eingehalten werden kann.
Hat der Förderberechtigte dann seine Ausbildung oder das Studium abgeschlossen, endet in der Regel die Förderung. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Studierende einen Beruf anstrebt, dessen Qualifikation nur durch das Absolvieren von zwei Studiengängen möglich ist. Beispielsweise ist dies laut dem Studien-Magazin UNICUM beim Beruf des Kieferchirurgen der Fall. Dieser muss neben Medizin auch Zahnmedizin studiert haben. Allerdings sei es einfacher, BAföG nach einem Studiengangswechsel zu erhalten, wenn in dem Fach noch kein Abschluss gemacht wurde.
BAföG: Weitere Ausbildung fördern - Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
In Bezug auf den Förderungstatbestand des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG, wird eine weitere Ausbildungsförderung nur in besonderen Fällen gewährt, insbesondere, wenn das angestrebte Ausbildungsziel dies erfordert. Diese Regelung wird vom verantwortlichen BAföG-Amt sehr eng ausgelegt und bezieht sich sowohl auf eigenständige als auch auf ergänzende Ausbildungen. Besondere Umstände können laut der Website des Amts beispielsweise vorliegen, wenn das angestrebte Ausbildungsziel durch die weitere Ausbildung erst ermöglicht wird oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die frühere Ausbildung qualifiziert hat.
Tatsächlich ist es vor Ausbildungsbeginn möglich, eine Vorabentscheidung zur Förderfähigkeit einer weiteren Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 BAföG zu beantragen. Bei einer positiven Entscheidung erlangen die Auszubildenden eine gesicherte Rechtsposition, da die Entscheidung für den gesamten Ausbildungsabschnitt gilt. Die genaue Art und Höhe der Leistung sind dabei jedoch nicht Gegenstand der Vorabentscheidung und können erst bei Aufnahme der Ausbildung entschieden werden.
Übrigens: Wer sein Studium oder seine Ausbildung beendet hat, muss sich irgendwann mit der BAföG-Rückzahlung beschäftigen. Dabei kann sich auch eine Einmalzahlung lohnen. Wer Probleme mit der Höhe der Rückzahlung hat, kann diese aber auch verschieben.