Das Geld sitzt nicht zuletzt wegen der Inflation bei vielen Deutschen längst nicht mehr so locker. Umso wichtiger ist die staatliche Unterstützung – etwa bei der Ausbildung. Denn die sollte nicht vom Inhalt des Geldbeutels abhängig sein.
BAföG hat sich schon lange vor der aktuellen Teuerungswelle einen Namen gemacht. Diese finanzielle Hilfe können sowohl Schüler als auch Studenten abrufen. Doch worauf gilt es zu achten, wenn das Geld auf dem Konto eingegangen ist? Wird es als Einkommen angesehen und muss versteuert werden?
BAföG: Was genau steckt dahinter?
Der gängige Begriff BAföG ist die Abkürzung für das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Oder in langer Form: Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung.
BAföG: Für wen ist es vorgesehen?
Wie das Bildungsministerium auf der eigens eingerichteten BAföG-Seite betont, soll mit dieser Leistung die erste Ausbildung an berufsbildenden Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen gefördert werden. Infolge der BAföG-Novelle 2019 kann damit auch ein Studium an einer privaten Berufsakademie unterstützt werden.
Ob jemand nach einem Antrag BAföG bekommt, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören die Staatsangehörigkeit bzw. der aufenthaltsrechtliche Status, das Alter und die Eignung für die gewünschte Ausbildung sowie das private Einkommen und Vermögen. Ziel ist es junge Menschen zu fördern, deren Familien nicht allein für die Ausbildung aufkommen können.
Es wird also auch darauf geschaut, ob das Einkommen von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Eltern ausreicht, um die Ausbildung zu bezahlen. Angerechnet werden auch immer Freibeträge, beim Elterneinkommen 20,75 Prozent. Wichtig ist außerdem, dass die gewählte Ausbildung zum BAföG-Anwärter passt.
Paragraf 1 des BAföG legt unter dem Titel "Grundsatz" fest: "Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen."
BAföG: Wie hoch fällt es aus?
Der höchstmögliche BAföG-Betrag liegt bei 934 Euro. Die Höhe des Satzes hängt von der Art der Ausbildungsstätte ab und davon, ob der Bezugsberechtigte bei seinen Eltern wohnt oder nicht. Insgesamt gibt es zehn Abstufungen, der Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag beträgt jeweils 122 Euro.
Während bei den Eltern wohnende Antragsteller, die eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder Berufsfachschule ab Klasse 10 oder eine Fach- oder Fachoberschule, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, besuchen, kein BAföG erhalten, sind für deren nicht mehr bei den Eltern wohnende Klassenkameraden bis zu 754 Euro drin. Den höchstmöglichen Satz gibt es für Auszubildende an höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen. In diesem Fall fließen - wenn der BAföG-Bezieher bei den Eltern wohnt - bis zu 633 Euro, also rund 300 Euro weniger.
BAföG: Wer muss es zurückzahlen?
Während Schüler keinen Cent vom BAföG zurückzahlen müssen, sieht das bei Studenten anders aus. Diese müssen unabhängig von der Höhe des Darlehens 77 Monatsraten tilgen, um als schuldenfrei zu gelten. Dabei ist es unerheblich, ob die Regelrate für die Darlehensrückzahlung von 130 Euro gezahlt wurde oder aus finanziellen Gründen eine geringere Summe als die 10.010 Euro zurückgeflossen sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, weniger als die 77 Monatsraten zurückzuzahlen. Allerdings kann dies erst nach insgesamt 20 Jahren geklärt werden. Es gibt auch die Option, die Rückzahlung hinauszuschieben.
BAföG: Zählt es als Einkommen und muss versteuert werden?
Die Frage, ob BAföG versteuert werden muss, beantwortet eine Sprecherin des Bildungsministeriums auf die Anfrage unserer Redaktion so: "Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist gemäß Paragraf 3 Nr. 11 EStG als Ausbildungsbeihilfe ein steuerfreier Bezug. Entsprechend sind BAföG-Leistungen nicht steuerpflichtig und müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden."
Zudem werden demnach bewilligte BAföG-Leistungen bei der Einkommensanrechnung für die Ermittlung, ob ein Antragsteller BAföG-bezugsberechtigt ist, ebenfalls nicht als Einkommen behandelt. Also findet beispielsweise keine Anrechnung von BAföG-Leistungen des Elternteils auf den Bedarf des Auszubildenden statt, wenn ein Elternteil des antragstellenden Auszubildenden selber noch BAföG bezieht.