Wenn das Geld hinten und vorne nicht ausreicht, hilft der Staat. Für Schüler und Studenten gibt es die Möglichkeit, BAföG zu beziehen. Wobei diese Geldspritze beantragt werden muss und eine Bewilligung von einigen Voraussetzungen abhängt.
Im Fall von Studenten-BAföG handelt es sich um eine Art Darlehen und der Betrag ist zurückzuzahlen, wenn der Bezieher auf dem Arbeitsmarkt sein eigenes Geld verdient. Wie aber sieht es im Fall von Schülern aus? Müssen die das erhaltene BAföG auch zurückzahlen?
BAföG: Was steckt dahinter?
BAföG ist die geläufige Abkürzung für das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Das Bildungsministerium schreibt, diese Leistung "ermöglicht es Jugendlichen und jungen Erwachsenen, eine ihrer Eignung und Neigung entsprechende Ausbildung zu absolvieren – auch wenn die Eltern diese Ausbildung nicht finanzieren können".
Im Fokus steht demnach die erste Ausbildung an berufsbildenden Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen. Zudem könne seit der BAföG-Novelle 2019 auch ein Studium an einer privaten Berufsakademie gefördert werden.
Ob jemand bezugsberechtigt ist, hängt laut dem Bildungsministerium von der Staatsangehörigkeit bzw. dem aufenthaltsrechtlichen Status, dem Alter, der Eignung für die gewünschte Ausbildung sowie dem privaten Einkommen und Vermögen ab. Auch das Einkommen der Eltern wird in der Regel berücksichtigt, nicht jedoch deren Vermögen.
BAföG: Müssen Schüler das Geld zurückzahlen?
Nein, Schüler verschulden sich durch den Bezug von BAföG nicht beim Staat. Die Bildungsministerium stellt hierzu klar: "Schülerinnen und Schüler müssen überhaupt nichts zurückzahlen." Es wird von einem Zuschuss gesprochen, der bis zu 736 Euro pro Monat betragen kann.
Auch Studenten müssen demnach nur die Hälfte des erhaltenen BAföG zurückzahlen. Das Ministerium teilt hierzu mit, dass Bezieher nach 77 getilgten Monatsraten unabhängig vom BAföG-Betrag schuldenfrei sind. Die Regelrate für die Rückzahlung liegt bei 130 Euro. Als nach 77 Monaten schuldenfrei gilt mittlerweile auch, "wer auf Antrag wegen geringen Einkommens nur zu niedrigeren Monatsraten als 130 Euro herangezogen wird".
Eine andere Grenze wird nach 20 Jahren gezogen. Nach dieser Zeitspanne wird auch als schuldenfrei angesehen, "wer das Darlehen trotz allen Bemühens nicht tilgen konnte". Dieses Bemühen muss nachweisbar sein, "alle Mitwirkungspflichten im Einziehungsverfahren" sind einzuhalten.