Seit 1996 gibt es in der Bundesrepublik Deutschland eine Leistung, mit der es bereits Millionen von Menschen zu einem beruflichen Aufstieg gebracht haben: Aufstiegs-BAföG. Der Begriff löste 2016 das frühere "Meister-BAföG" ab und stellt eine finanzielle Unterstützung für jene Personen dar, die sich in Vollzeit oder Teilzeit in einem Berufsfeld spezialisieren. Denn das reguläre BAföG ist nicht für alle bestimmt.
Was ist das Aufstiegs-BAföG?
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) bezeichnet das Projekt Aufstiegs-BAföG als "attraktivste Aufstiegsförderung aller Zeiten". Kontinuierlich wurde der Rahmen für die staatliche Unterstützung über die Jahre angepasst, letztmals 2020. Wer einen beruflichen Aufstieg plant, kann die finanzielle Hilfe von Bund und Ländern verwenden, um zum begehrten Berufsabschluss zu kommen. Dabei handelt es sich nicht nur um den Meisterbrief für einen Handwerkerberuf. Stattdessen führt das Ministerium eine Liste von mittlerweile über 700 Fortbildungsabschlüssen in Deutschland. Dabei hat das Aufstiegs-BAföG, für das eine Höchstgrenze von 15.000 Euro gilt, folgende Funktion: die Weiterqualifizierung der Person zur Fachkraft, Führungskraft oder einem/einer selbstständigen Unternehmer/in. Es verfolgt in erster Linie das Ziel, die Teilnehmer bei einer Aufstiegsfortbildung zu fördern um somit die Existenzgründungsrate zu erhöhen.
Wer hat Anspruch auf das Aufstiegs-BAföG?
Laut der offiziellen Website aufstiegs-bafoeg.de können Personen sämtlicher Altersstufen, die sich fortbilden oder spezialisieren wollen, Aufstiegs-BAföG in Anspruch nehmen. Das betrifft also jeden Anwärter, die einen Techniker, Meister, Betriebs- oder Fachwirt oder einen Master machen wollen. Wichtig sei diesbezüglich, dass es sich um eine im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) verankerte Fortbildung oder einer damit vergleichbaren Fortbildung handelt und bei der beantragenden Person noch kein derartig hoher Abschluss vorliegt.
Wie funktioniert das Aufstiegs-BAföG?
Das BMBF erklärt über die finanzielle Hilfe im Rahmen des Aufstiegs-BAföGs: Die Förderung mit AFBG umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Hinzu tritt die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über die Differenz zwischen Zuschussanteil und maximalem Förderbetrag abzuschließen. Die Zuschussanteile variieren je nach Fördergegenstand. Dabei geht es um Faktoren wie Kosten der Maßnahme oder den Unterhaltsbedarf.
Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden ohne Einschränkungen hinsichtlich Einkommen oder Vermögen bewilligt, und zwar "in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren". Seit August 2020 gilt die Regelung, dass 50 Prozent der Förderung als Zuschuss gewährt wird und nicht zurückgezahlt werden muss. Für die andere Hälfte wird ein Angebot durch die KfW zugestellt, es beinhaltet dem Vernehmen nach ein "zinsgünstiges Bankdarlehen".
Eine weitere Möglichkeit des Aufstiegs-BAföGs: Es erfolgt ein spezieller Zuschuss für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung (Handwerk oder vergleichbare Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen) bis zur Hälfte der entstandenen Materialkosten. Hier ist die Begrenzung auf einen Gesamtbetrag von 2000 Euro festgesetzt.
Aufstiegs-BAföG: Voraussetzungen
Die Bewilligung von Aufstiegs-BAföG ist an bestimmte Kriterien gekoppelt. Diese müssen eingehalten werden und anhand eines Fortbildungsplans nachgewiesen werden:
- Anzahl der Unterrichtsstunden: Für die Gesamtmaßnahme sind mindestens 400 Stunden vorausgesetzt.
- Eine Vollzeitmaßnahme muss an mindestens vier Werktagen pro Woche stattfinden, mit insgesamt 25 Wochenstunden. Sie darf zudem maximal drei Jahre in Anspruch nehmen.
- Eine Teilzeitmaßnahme darf die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten. Des Weiteren ist die Erfüllung von monatlich mindestens 18 Unterrichtsstunden vorgegeben.
Muss man Aufstiegs-BAföG zurückzahlen?
Bei der Rückzahlung gibt eine Karenzzeit, die auf bis zu sechs Jahre ausgereizt werden kann. Die Rückzahlung muss aktuell nach spätestens zehn Jahren geleistet worden sein. Für die Tilgung des Darlehens beträgt beim Aufstiegs-BAföG die monatliche Rate laut Gesetzgeber mindestens 128 Euro. Wer die Prüfung im Rahmen der Fortbildung meistert, kann die Hälfte des gewährten Darlehens erlassen bekommen. Dazu gibt es eine attraktive Möglichkeit, bei der am Ende sogar die komplette Summe als Zuschuss gewährt wird: wenn der Weg in die Selbstständigkeit eingeschlagen und eine Unternehmensgründung oder -übernahme vollzogen wird. So ergibt sich bei einer Existenzgründung der Anspruch auf Erlass des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Dies ist an die Voraussetzung geknüpft, dass in dem Betrieb dauerhaft mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer oder Auszubildender beschäftigt wird.
Wo kann das Aufstiegs-BAföG beantragt werden?
Wer die staatliche Hilfeleistung in Anspruch nehmen möchte, für den ist das zuständige Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) am jeweiligen Wohnsitz die Anlaufstelle. Dort (oder im Internet) gibt es auch entsprechende Informationen rund um die Förderung. Eine in Bundesländer unterteilte Auflistung der Ämter gibt es auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Alternativ gibt es die Möglichkeit, Aufstiegs-BAföG online zu beantragen.
Aufstiegs-BAföG: Lebensunterhalt beantragen
Wer das Aufstiegs-BAföG im Rahmen einer Vollzeitmaßnahme nutzt, kann neben den Fortbildungskosten auch eine Unterstützung zum Lebensunterhalt erhalten. Seit einer gesetzlichen Anpassung im Jahr 2020 wird diese Hilfe als voller Zuschuss gewährt, ohne dass noch die Hälfte als Darlehen gewährt wird.
Für Alleinstehende liegt der Maximalbetrag für die monatlichen Lebenshaltungskosten bei 963 Euro. Er setzt sich aus den Einzelbereichen Grundbedarf, Wohnbedarf, Erhöhungsbetrag und eventuellen Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Alleinerziehende mit einem Kind erhalten bis zu 1198 Euro Unterhaltsbeitrag einen Kinderbetreuungszuschlag von 150 Euro im Monat.
Diese Unterhaltsförderung ist jedoch abhängig vom verfügbaren Einkommen und Vermögen sowie gegebenenfalls auch dem Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners. Welche Freigrenzen hier gültig sind, hat das Ministerium zusammengefasst.
Kann Aufstiegs-BAföG zweimal bewilligt werden?
Hierzu sehen die Regularien des BMBF vor, dass in Ausnahmefällen eine zweite Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig ist, wenn sie...
- ...für das angestrebte Fortbildungsziel rechtlich erforderlich ist
- ...durch die persönlichen Umstände im Einzelfall erforderlich ist (besonderer Umstand wie z.B. eine Krankheit)
Für konkrete Anliegen und weitere Fragen hat das Ministerium übrigens eine telefonische Kontaktstelle eingerichtet. Sie ist kostenlos unter 0800 622 36 34 erreichbar.