Wenn eine pflegebedürftige Person eingeschränkt mobil ist und diesbezüglich Hilfe benötigt, können Ärztinnen und Ärzte in Deutschland eine Krankenbeförderung verordnen. Das bedeutet den Transport beziehungsweise die Fahrt zur nächstgelegenen ambulanten Behandlungseinrichtung. Die Krankenkasse übernimmt dann die Transportkosten, in Ausnahmefällen auch ohne Genehmigung. Lässt sich das entgegen der geltenden Richtlinien bereits mit Pflegegrad 2 anwenden? Wir erläutern die Sachlage.
Transportschein und worum es sich dabei handelt
Die Krankenbeförderung wird hierzulande in zwei Bereiche gegliedert: Krankentransport, wenn Pflegebedürftige eine medizinische Betreuung während der Fahrt oder eine besondere Einrichtung des Fahrzeugs benötigen. Die zweite Möglichkeit sind Krankenfahrten, schildert pflegebox.de: Durchgeführt werden können diese per Privat-Pkw, Taxi, öffentlichem Verkehrsanbieter oder auch einem Mietwagen mitsamt Fahrer, worauf sich bestimmte Unternehmen spezialisiert haben.
Die Ende 2023 überarbeitete Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses erklärt diesbezüglich: "Für die Auswahlentscheidung sind insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten und ihre oder seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen." Die entsprechende Verordnung einer Ärztin oder eines Arztes wird als Transportschein bezeichnet und berechtigt laut pflege.de zur Kostenübernahme von medizinisch notwendigen Krankenfahrten durch die Krankenkasse.
In der Regel muss ein Transportschein bereits vorab bei der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden, damit die Fahrtkosten übernommen werden. Medizio.de lässt derweil wissen, dass der Transportschein offiziell auch als "Verordnung einer Krankenbeförderung" oder "Muster 4" bezeichnet wird.
Welche Voraussetzungen gelten für einen Transportschein?
Je nach Notwendigkeit übernehmen die Krankenkassen die entstehenden Transportkosten, ausgestellt wird die Verordnung zur Krankenbeförderung von den behandelnden Ärzten, erklärt das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ). Die Fahrten sind zuzahlungspflichtig, laut Gesetzgeber sind mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Fahrt selbst zu tragen. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person von der Zuzahlung befreit ist, erläutert uns der Verband der Ersatzkassen (VDEK) auf Nachfrage.
Die Verbraucherzentrale führt aus, dass in der Regel nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem Aufenthaltsort eines Patienten oder einer Patientin und der nächstgelegenen, geeigneten Behandlungsmöglichkeit von der Krankenkasse übernommen werden. Für Pflegegrad 2 ist die Leistung normalerweise nicht vorgesehen.
Pflegegrad 1 und 2: Ist der Erhalt eines Transportscheins möglich?
In der Regel gibt es einen Transportschein ohne Genehmigung erst ab Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5, auch für Pflegegrad 3 ist die Bewilligung im Falle einer nachweisbaren Beeinträchtigung der Mobilität vorgesehen. Bedürftige dieser Pflegegrade müssen vorher keine Erlaubnis der gesetzlichen Krankenkasse einholen, um beispielsweise ein Taxi zu nehmen, für das dann die Kosten übernommen werden.
Ist der Erhalt eines Transportscheins ohne vorherige Genehmigung auch bei Pflegegrad 1 oder 2 möglich? Unter Umständen, erläutert uns der VDEK weiter: So haben auch Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (Blindheit) oder "H" (Hilflosigkeit) besitzen, Anspruch auf die genehmigungsfreie Erstattung der Kosten für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung haben. Der Regelung nach trifft dies jedoch nicht auf Krankentransportwagen (KTW) zu, hier sei vorher eine Genehmigung der zuständigen Krankenkasse einzuholen.
Transportschein für Fahrtkosten: Ärzte sollen Notwendigkeit prüfen
Nicht übernommen werden Fahrten zu einem Arzt, um lediglich Befunde oder Rezepte abzuholen, schildert die Verbraucherzentrale. Das gelte auch für Fahrten, um auf eigenen Wunsch ein Krankenhaus zu wechseln. Patienten, die ohne Einschränkungen agieren können, sollten ebenfalls keinen Transportschein erwarten. Ärzte sind diesbezüglich angehalten, bei der Verordnung das Wirtschaftlichkeitsgebot im Blick zu behalten: Laut DMRZ soll immer wieder gefragt werden, ob eine Beförderung aus medizinischen Gründen wirklich notwendig ist und welches Transportmittel dafür erforderlich ist. Worauf das Fachportal noch hinweist: Bei Notfällen mit Lebensgefahr oder der Befürchtung schwerer gesundheitlicher Schäden darf ein Transportschein im Nachhinein erteilt werden.