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Gehalt
Essenszuschuss vom Arbeitgeber: So bekommen Sie bis zu 288 Euro im Monat
Bei der Gehaltsverhandlung können auch Zuschüsse eine Rolle spielen. Pro Monat können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beispielsweise über 100 Euro als Essenszuschuss erhalten. Wie das funktioniert, lesen Sie hier.
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Foto: Caroline Seidel, dpa (Symbolbild) | Zum Mittagessen in die Kantine? Der Arbeitgeber kann mit einem Essenszuschuss unterstützen.
Deborah Dillmann
 |  aktualisiert: 15.07.2024 10:01 Uhr

Die Mittagspause gehört bei fast jedem Job zum Arbeitsalltag. Für Arbeitnehmerinnen und -nehmer kann das tägliche Essen in der Kantine oder beim Mittagstisch um die Ecke schnell ins Geld gehen. Und besonders in den aktuellen Krisenzeiten sind Menschen auf Entlastungen angewiesen, wie es sie derzeit beispielsweise mit der Strom- oder Gaspreisbremse gibt. Die gute Nachricht: Auch beim Mittagessen winken Ersparnisse. Arbeitnehmerinnen und -nehmer können monatlich über 100 Euro vom Arbeitgeber bekommen. Das Zauberwort heißt hier Essenszuschuss.

Der Essenszuschuss ist für Arbeitgeber nicht verpflichtend, einen Rechtsanspruch gibt es also nicht. Aber die freiwillige Zusatzleistung kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Geld sparen, ein Bonus zum Gehalt sein und für Entlastung sorgen. Alle Informationen lesen Sie hier. Ein Überblick.

Essenszuschuss: Wie funktioniert die Zusatzleistung?

Arbeitnehmerinnen und -nehmer, die während der Arbeitszeit in ihrer Pause Essen gehen, können von einem Essenszuschuss profitieren. Ist dieser nicht ohnehin schon im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten, muss eine Zusatzvereinbarung getroffen werden. Darin wird festgelegt, wie häufig der Essenszuschuss pro Monat in Anspruch genommen werden kann.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Zuschuss nur an Arbeitstagen - die Arbeitszeit muss bei mindestens vier Stunden liegen - gewähren, nicht an Krankheits- oder Urlaubstagen. Ein Schlupfloch an der notwendigen Dokumentation vorbei ist die sogenannte 15er-Regelung: Werden höchstens 15 Zuschüsse pro Monat übernommen, müssen die Tage, an denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Essenszuschuss in Anspruch genommen haben, nicht gesondert nachgewiesen werden.

Wie hoch fällt der Essenszuschuss des Arbeitgebers aus?

Die Höhe von Essenszuschüssen ist über den Gesetzgeber geregelt und richtet sich nach den amtlichen Sachbezugswerten, die jährlich an die Verbraucherpreisentwicklung angepasst werden. Laut dem Bundesamt für Justiz liegt der Maximalzuschusswert für 2023 bei 288 Euro pro Monat. Er setzt sich aus 60 Euro für Frühstück und jeweils 114 Euro für Mittag- und Abendessen zusammen.

Pro Tag liegt der amtliche Sachbezugswert für ein Frühstück den Angaben zufolge bei zwei Euro und für ein Mittag- oder Abendessen bei 3,80 Euro. Zu diesem amtlichen Pflichtanteil, den der Arbeitgeber mit 25 Prozent versteuern muss, kommt jeweils ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss von 3,10 Euro hinzu. Maximal kommen so also tägliche Essenszuschüsse in Höhe von 5,10 Euro morgens und 6,90 Euro mittags oder abends zustande.

Mit dem Essenszuschuss Steuern sparen: Wie geht das?

Grundsätzlich übernimmt der Arbeitgeber beim Essenszuschuss den mit 25 Prozent besteuerten amtlichen Pflichtteil, also zwei Euro beim Frühstück und 3,80 Euro beim Mittag- oder Abendessen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können diesen Teil aber auch selbst zahlen, sodass der Arbeitgeber nur für den steuerfreien Zuschuss über 3,10 Euro aufkommt. Dabei spart erst einmal nur der Arbeitgeber Steuern.

Für Arbeitnehmerinnen und -nehmer lohnt es sich ab einem gewissen Betrag. Wenn eine Mahlzeit mehr als zwei Euro beziehungsweise 3,80 Euro (amtlicher Pflichtanteil) kostet, verringert sich der steuerpflichtige Teil um diesen Betrag. Kostet ein Mittagessen also beispielsweise 10,70 Euro ist es steuerfrei. Die Rechnung:

  • Vom Rechnungswert werden der Pflichtanteil sowie der steuerfreie Zuschuss abgezogen. (10,70 Euro - 3,80 Euro - 3,10 Euro = 3,80 Euro)
  • Das Ergebnis wird mit dem Pflichtanteil verrechnet. (3,80 Euro - 3,80 Euro = 0 Euro)
  • Nur der Restbetrag wird mit 25 Prozent versteuert. Ab 10,70 Euro ist ein Mittag- oder Abendessen also steuerfrei. Ein Frühstück ist bereits ab 7,10 Euro steuerfrei.
 
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