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Energie
Versorger dürfen bald den Strom drosseln – Was Verbraucher jetzt wissen müssen
Energieversorger dürfen ab Januar 2024 den Strom drosseln, wenn eine Netzüberlastung droht. Was die neuen Regelungen der Bundesnetzagentur für Verbraucher bedeuten.
Strom_Drosselung_Bundesnetzagentur_Wallbox.jpg       -  Energieversorger dürfen ab Januar 2024 den Strom in bestimmten Fällen dimmen, wenn eine Überlastung des Netzes droht. Was Verbraucher diesbezüglich wissen müssen.
Foto: Uli Deck, dpa (Symbolfoto) | Energieversorger dürfen ab Januar 2024 den Strom in bestimmten Fällen dimmen, wenn eine Überlastung des Netzes droht. Was Verbraucher diesbezüglich wissen müssen.
Ann-Katrin Hahner
 |  aktualisiert: 11.03.2024 09:49 Uhr

Neben den steigenden Preisen für Strom- und Gas bringt das Jahr 2024 im Energiebereich eine weitere Neuerung: Netzbetreiber dürfen ab Januar 2024 den Stromverbrauch von Wärmepumpen, E-Auto-Ladestationen und Klimaanlagen drosseln, um Überlastungen des Netzes zu verhindern. Diese Maßnahme soll die Integration erneuerbarer Energien unterstützen und gleichzeitig die Netzstabilität sichern. Doch was bedeuten die neuen Regelungen für Verbraucher? In diesem Artikel finden Sie eine Übersicht. 

Netzbetreiber dürfen Strom drosseln: Das hat die Bundesnetzagentur entschieden

Wie können schon jetzt viele Wärmepumpen und private Ladestationen ins örtliche Stromnetz eingebunden werden, ohne dass dieses aufgrund der Mehrbelastung zusammenbricht? Indem die Netzbetreiber im Notfall den Stromverbrauch dieser Geräte dimmen beziehungsweise drosseln dürfen, sagt die Bundesnetzagentur. Am 27. November hat sie nach einem etwa einjährigen Abstimmungsprozess veröffentlicht, nach welchen Regeln das geschehen soll. 

Das Problem beschreibt die Behörde gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa) so: Auf einen schnellen Hochlauf von Wärmepumpen und privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos sei der größte Teil der örtlichen Stromverteilnetze in Deutschland noch nicht ausgelegt. Die Netze müssten daher schnell digitalisiert und ausgebaut werden. In der Zwischenzeit sollten die Regelungen zur "Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen" dafür sorgen, die Verkehrs- und Wärmewende zu beschleunigen und die Versorgungssicherheit auch in der sogenannten Niederspannung sicherzustellen. 

Stromnetzbetreiber dürfen demnach künftig nach festen Regeln den Strombezug von neu eingebauten, steuerbaren Wärmepumpen, Ladestationen oder Klimaanlagen zeitweise einschränken, wenn eine Überlastung des Stromnetzes droht. 

Wann dürfen Netzbetreiber ab Januar 2024 den Strom drosseln?

Aber ab wann müssen sich Verbraucher eigentlich darauf einstellen, dass der Strom von ihrem Netzbetreiber gedrosselt wird? Die Bundesnetzagentur betont, dass solche Eingriffe eine zwingende Ausnahme bleiben sollen und dass die Verbraucher die Eingriffe meist kaum bemerken werden. Die Voraussetzungen für die Drosselung des Stroms durch die Netzbetreiber sind also das Vorliegen einer drohenden Überlastung des Stromnetzes und die Notwendigkeit, die Netzstabilität zu gewährleisten. 

Sieht ein Netzbetreiber diese Voraussetzungen als gegeben an, darf er laut der Bundesnetzagentur ab dem 1. Januar 2024 den Bezug für die Dauer der konkreten Überlastung auf bis zu 4,2 Kilowatt senken. Dabei muss aber immer eine Mindestleistung zur Verfügung stehen. "Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden", schreibt die Bundesnetzagentur in einer Mitteilung. Besondere Anforderungen von Großwärmepumpen würden dabei berücksichtigt werden. Eine zeitliche Begrenzung der Drosselung ist allerdings nicht vorgesehen und kann so lange andauern, wie es die Umstände nötig machen.

Wichtig für Verbraucher: 

  • Der Netzbetreiber darf laut der Neuregelung nicht mehr den Anschluss von neuen Wärmepumpen oder privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos mit Verweis auf mögliche lokale Überlastungen ablehnen oder verzögern.
  • Vollständige Abschaltungen der "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen" – also der Wallboxen oder Wärmepumpen – sind nicht mehr zulässig.
  • Bei einem Engpass dürfen die Netzbetreiber die Anlagen nicht einfach auf Verdacht ansteuern und dimmen, sondern müssen vorher die genaue Netzauslastung anhand von Echtzeit-Messwerten ermitteln.
  • Verbraucher haben die Wahl, wie sie auf Eingriffe des Netzbetreibers reagieren möchten: Sie können entweder dem Netzbetreiber erlauben, einzelne Geräte direkt zu steuern, oder sie setzen für mehrere Geräte einen maximalen Leistungswert fest, der in Notfällen nicht überschritten werden darf. Im letzteren Fall übernehmen die Verbraucher selbst die Kontrolle über die Leistungsreduktion mithilfe eines Energiemanagementsystems. Dabei kann auch selbst erzeugter Strom berücksichtigt werden.
  • Die Netzbetreiber müssen ihre "Steuerungseingriffe" außerdem in gemeinsamen Internetplattformen veröffentlichen.

Bleibt der Haushaltsstrom trotz Drosselung erhalten?

Viele Verbraucher stellten sich nach Bekanntwerden der Neuregelung natürlich die Frage, ob der Energieversorger den Strom im Haus drosseln kann, wenn eine Überlastung des Netzes droht. Dem ist allerdings nicht der Fall, denn der sogenannte "Haushaltsstrom" ist laut der Bundesnetzagentur explizit von der Neuregelung ausgenommen. Gedrosselt werden dürfen nur "steuerbare Verbrauchseinrichtungen" und nicht der Haushaltsstrom, von dem unter anderem die Beleuchtung, die Haushaltsgeräte oder die Wasseraufbereitung abhängen. Wallboxen für Elektroautos und Wärmepumpen fallen nicht in diesen Bereich, weil sie laut der Bundesnetzagentur in der Regel einen deutlich höheren Stromverbrauch aufweisen und somit das Risiko einer Netzüberlastung erhöhen könnten. 

Übergangsregelungen und Reduzierung des Entgelts

Für die Möglichkeit, dass ihre Geräte wie Wärmepumpen zukünftig gedrosselt werden könnten, sollen Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen eine Ermäßigung beim Netzentgelt erhalten. Sie haben zukünftig die Wahl zwischen zwei Optionen: 

  • Eine jährliche Pauschale, deren Höhe je nach Netzbetreiber variieren kann. Die Bundesnetzagentur schätzt hier je nach Netzgebiet eine Summe zwischen 110 und 190 Euro im Jahr.
  • Eine Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent speziell für die steuerbaren Geräte.

Zusätzlich zu diesen Ermäßigungen können sich die Betreiber steuerbarer Geräte ab 2025 für ein zeitvariables Netzentgelt entscheiden. Dies bedeutet, dass sie weniger Netzentgelt zahlen, wenn sie Strom in Zeiten geringer Netzauslastung beziehen. Diese Option stünde denjenigen zur Verfügung, die sich für die jährliche Pauschale entscheiden, heißt es vonseiten der Bundesnetzagentur.

Die Neuregelungen gelten zwar ab dem 1. Januar 2024, wie so oft gibt es aber Übergangsregelungen. Diese lauten wie folgt: 

  1. Bestehende Anlagen mit Vereinbarung: Für ältere Anlagen (Bestandsanlagen), die bereits eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber über die Steuerung haben, gibt es spezielle Übergangsregelungen. Das bedeutet, es gelten vorerst noch nicht die neuen Regelungen für diese Anlagen.
  2. Bestehende Anlagen ohne Vereinbarung: Ältere Anlagen, die keine solche Vereinbarung mit dem Netzbetreiber haben, sind dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Sie werden also nicht nach den neuen Bestimmungen gesteuert.
  3. Nachtspeicherheizungen: Nachtspeicherheizungen fallen generell nicht unter die neuen Regelungen. Sie werden also unabhängig von ihrem Alter oder bestehenden Vereinbarungen nicht nach den neuen Bestimmungen gesteuert.
  4. Übergangsregelungen für Netzbetreiber: Netzbetreiber, die noch nicht die notwendigen Vorbereitungen für die neue Art der netzorientierten Steuerung getroffen haben, dürfen bis zu 24 Monate lang eine vorbeugende Steuerung durchführen. Diese vorbeugende Steuerung basiert auf der Vorhersage von Netzüberlastungen und dient dazu, das Netz stabil zu halten, bis die notwendigen Anpassungen vorgenommen wurden.

Übrigens: Deutschland befindet sich mitten in einer Energiewende. Viele Verbraucher fragen sich daher, ob es sich jetzt lohnt, in eine Wärmepumpe zu investieren, oder ob man lieber abwarten sollte. Nutzt man die entsprechenden Förderungen und Kredite für Wärmepumpen clever, sollte eine Wärmepumpe nicht teurer kommen als eine Gasheizung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man eine Wärmepumpe auch von der Steuer absetzen

 
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