Infolge des Ukraine-Krieges und der Inflation sind die Kosten für Energie in den vergangenen Monaten explodiert - besonders aber für Gas. Für 2023 plant die Bundesregierung deshalb eine Gaspreisbremse. Bis die greift, dauert es aber noch, da die Deckelung erst im März rückwirkend für Januar kommen soll. Zur Überbrückung übernimmt der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe ist am 19. November in Kraft getreten und soll Kunden von Gas und Fernwärme entlasten. Aber wie bekommt man die Erstattung?
Gas-Abschlag im Dezember 2022: Wer bekommt die Erstattung?
Die Dezember-Soforthilfe bekommen Haushalte, die Gas oder Fernwärme nutzen, sowie kleine und mittelständische Unternehmen, die über Standardlastprofile abgerechnet werden und weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen. Das erklärt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (MBWK). Ihnen wird die Abschlagszahlung im Dezember erlassen. Außerdem bezuschusst der Bund den Bezug von Erdgas in Mietwohnungen oder durch Wohnungseigentümergemeinschaften. Allerdings: Das bezogene Erdgas darf dabei nicht zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt werden.
Gas-Abschlag im Dezember 2022: Einfach nicht zahlen?
Konkret entfällt für Gaskunden im Dezember 2022 die Pflicht, eine vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucher freiwillig dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen, erklärt das Bundeswirtschaftsministerium. Das heißt: Der Gasversorger bucht den Abschlag für Dezember entweder nicht ab oder überweist ihn bis Ende des Jahres wieder zurück. Kunden, die per Überweisung oder Dauerauftrag zahlen, sollten allerdings lieber selbst aktiv werden und die Zahlung auslassen.
Gas-Abschlag im Dezember 2022: Wie läuft die Erstattung für Mieter?
Bei Mieterinnen und Mietern oder Eigentümern, die keinen eigenen Gasanschluss haben, läuft die Erstattung des Dezember-Abschlags anders ab, da sie ihre Heizkosten anders zahlen. "In diesem Fall gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gaslieferant und Vermieter und dann über die Heizkostenabrechnung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter", erklärt das BMWK. Die Soforthilfe für Mieter verrechnet sich also über den Vermieter mit den monatlichen Heizkosten. In der Regel erfolgt die Erstattung aber erst 2023 mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung.
Das Wirtschaftsministerium weist zudem auf eine Besonderheit für Mieter hin, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde: "Diese Mieterinnen und Mieter müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen."
Das BMWK hat für Mieter eine Entscheidungshilfe auf seiner Website erstellt, bei denen sie sich darüber informieren können, was zu tun ist.
Was muss man tun, um die Erstattung des Gas-Abschlags im Dezember 2022 zu erhalten?
Das kommt ganz darauf an, wie Kunden gewöhnlich ihr Gas beziehen und bezahlen. Holt der Gasversorger den Abschlag vertraglich per Einzugsermächtigung ein, müssen sich Kunden um nichts kümmern: Der Lieferant ist in der Pflicht. Dann entfällt der Dezember-Abschlag in der Regel automatisch.
Anders ist es der Fall, wenn die Zahlung vom Kunden ausgeht. Wird das Geld mit einem Dauerauftrag gezahlt, müssen die Verbraucher die Zahlung selbst anpassen: Die monatliche Überweisung kann im Dezember entfallen.
Beziehen Mieter das Gas im Rahmen des Mietvertrags und wurde die monatliche Vorauszahlung bisher nicht erhöht, zahlen sie ihre Vorauszahlung auch im Dezember wie üblich. Entlastet werden die Mieter bei der Endabrechnung für 2022 im kommenden Jahr.
Abschlag im Dezember 2022: Gilt die finanzielle Entlastung auch bei der Wärmeversorgung?
Auch Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, die Dezember-Zahlungen ihrer Kundschaft zu unterbinden – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden. Auch eine Kombination aus beiden Elementen ist möglich, schreibt das BMWK.