Aufgrund der durch den Ukraine-Krieg verursachten Preisexplosionen auf dem Energiemarkt hat der Bundestag am 15. Dezember 2022 als Teil des 200 Milliarden schweren "Abwehrschirms" ein umfangreiches Entlastungspaket gebilligt, das seit März 2023 die steigenden Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher abfedert. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) war zudem bereits zur Überbrückung die sogenannte Dezember-Soforthilfe umgesetzt worden.
Neben einer Deckelung der Strom- und Gaspreise sieht das Entlastungspaket auch eine Wärmepreisbremse für Fern-, Nah- und Contracting-Wärme vor. Doch was versteht man darunter, wen betreffen die Entlastungen und wie hoch fallen sie aus?
Wärmepreisebremse 2023: Was ist Nahwärme, Fernwärme und Contracting?
Normalerweise werden Gebäude und Haushalte für ihren Wärmeverbrauch mit Erdgas oder Heizöl versorgt. Eine moderne und effiziente Alternative hierzu ist die Energiegewinnung durch Nah- und Fernwärme - man spricht auch von "zentraler" Wärmeversorgung. Sie unterscheidet sich von der herkömmlichen Wärmeversorgung vor allem darin, dass Verbraucherinnen und Verbraucher mit Wärme beliefert werden anstatt die Energie zur Wärmeerzeugung selbst in den eigenen vier Wänden zu erzeugen. Produziert wird diese Energie in Heizkraftwerken oder Heizwerken. Über ein Netz von Rohrsystemen wird das heiße Wasser direkt an die Haushalte und Unternehmen geliefert.
Sowohl Nah- und Fernwärme-, als auch Contracting bauen auf diesem Prinzip der Energie-Gewinnung auf. Die Unterscheidung zwischen Nah- und Fernwärme bezieht sich dabei nur auf die Größe des Wärme-Netzes zur Energieversorgung, bei Contracting beziehen Verbraucher zudem neben der Wärme-Erzeugung auch die gesamte Heizungsanlage von einem Dienstleister.
Wärmepreisbremse 2023: Wer profitiert von der Entlastung?
Von der Wärmepreisbremse profitieren von Familien bis Industrieunternehmen alle Endverbraucher von Nahwärme, Fernwärme und Contracting, wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Umwelt erklärt. Die Entlastung erfolgt über monatliche Abschläge oder Vorauszahlungen mit dem Energieversorger.
Wie hoch ist die Entlastung für Haushalte und Industrie durch die Wärmepreisbremse?
Haushalte sowie kleine und mittlere Wärmekunden erhalten seit dem 1. März für 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt bei 9,5 ct/kWh für Fernwärme. Bei Strom gilt der Preis von 40 ct/kWh. Bei Erdgas liegt der Preis bei 12 ct/kWh. Für den Verbrauch oberhalb dieser Kontingente muss laut der Verbraucherzentrale jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.
Ebenfalls sollen Großverbraucher vor allem aus der Industrie von der Wärmepreisbremse profitieren. Ihr Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres Wärme-Jahresverbrauchs soll sich auf einen garantierten Nettoarbeitspreis von 7,5 ct/kWh belaufen.
Wärmepreisbremse 2023: Wie viel spart ein Haushalt?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz rechnet beispielhaft die mögliche Wärme-Kosteneinsparung für eine vierköpfige Familie einer 100 Quadratmeter großen Wohnung vor, die Fernwärme bezieht. Sie hat einen Wärmeverbrauch von 13.000 kWh im Jahr. Ihr Wärmepreis ist von 7 ct/kWh auf 12 ct/kWh gestiegen, also würde ihr monatlicher Abschlag ohne die Wärmepreisbremse von 75,83 Euro auf 130 Euro steigen, das sind gut 54 Euro an Mehrkosten im Monat als bisher. Durch die Wärmepreisbremse wird diese Erhöhung jedoch zukünftig gedeckelt. Die Rechnung setzt sich aufgeschlüsselt wie folgt zusammen:
- Monatlicher Abschlag früher: 75,83 Euro/Monat
- Monatlicher Abschlag neu ohne Wärmepreisbremse: 130 Euro/Monat
- Monatlicher Abschlag neu mit Wärmepreisbremse: 108,33 Euro/Monat
Die monatliche Einsparung durch die Wärmepreisbremse liegt bei der oben genannten Konstellation demnach bei knapp 22 Euro.
Was muss ich tun, um die Entlastung durch die Wärmepreisbremse zu erhalten?
Die Entlastung durch die Wärmepreisbremse erfolgt über die Energieversorgungsunternehmen und läuft automatisch. Verbraucherinnen und Verbraucher von Nah-, Fernwärme oder Contracting müssen also grundsätzlich nichts tun, also weder einen Antrag auf Entlastung stellen noch sonstige Angaben zu ihrem Wärme-Verbrauch machen.
Weitere Informationen zur Wärmepreisbremse und zu weiteren vom Bundestag beschlossenen Energiepreis-Deckelungen stellt das Bundeministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf ihren FAQ-Seiten im Netz zur Verfügung.