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Corona
Testpflicht in Bayern: Wo gilt sie noch?
Die Testpflicht in Bayern wird gelockert. Wo die neuen Corona-Regeln gelten und wer von der Testpflicht befreit ist, erfahren Sie hier.
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Foto: Matthias Balk, dpa (Symbolbild) | Immer mehr Corona-Regeln fallen. Auch die Testpflicht wurde nun entschärft.
Viktoria Gerg
 |  aktualisiert: 11.03.2024 13:20 Uhr

Die Corona-Zahlen gehen immer weiter zurück und damit werden auch immer mehr Schutzmaßnahmen gelockert. Zuletzt fiel in einigen Bereichen die Maskenpflicht. Und auch bei einer akuten Covid-19-Infektion gilt in vielen Bundesländern keine Isolationspflicht mehr. Auch im EU-Ausland sind die Corona-Regeln ganz unterschiedlich.

In Bayern geht es jetzt der Testpflicht an den Kragen - zumindest teilweise. In einigen Einrichtungen reichen jetzt Selbsttests aus. Welche das sind und wo überhaupt noch eine Testpflicht gilt, lesen Sie hier.

Wo gilt noch die Testpflicht in Bayern?

In einigen Einrichtungen wird in Bayern ab Freitag, 10. Februar 2023 die Testpflicht gelockert. Dann brauchen Besucherinnen und Besucher keinen Testnachweis mehr aus einem Testzentrum, ein Selbsttest reicht aus.

Der Test muss nicht unter Aufsicht erfolgen, es muss nur eine Erklärung abgegeben werden, dass der Test negativ ist. Wichtig ist außerdem, dass der Test in den letzten 24 Stunden vor dem Besuch gemacht wurde. Damit weicht Bayern von der bundesrechtlichen Vorschrift ab.

In diesen Einrichtungen gilt die neue Regelung:

  • Krankenhäuser
  • Seniorenheime
  • Pflegeheime
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
  • Reha-Einrichtungen

Von der Testpflicht ausgenommen sind:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag
  • Noch nicht eingeschulte Kinder
  • Personen, bei denen ein Test den Zweck nicht erfüllen kann

Wichtig: Wenn jemand besucht wird, der im Sterben liegt, dann kann das immer geschehen. In diesem Fall ist dann auch kein negativer Testnachweis erforderlich.

Neue Testpflicht in Bayern für medizinisches Personal

Auch für ungeimpfte oder nicht genesene Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ändert sich etwas bei der Testpflicht. Sie müssen sich nicht mehr dreimal, sondern nur noch zweimal pro Woche testen. Auch hier gilt ein Selbsttest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Von der Testpflicht ausgenommen sind Betreiberinnen und Betreiber sowie Beschäftigte, die nicht mit besonders vulnerablen Patientinnen und Patienten im Kontakt sind. Zudem sind Heilpädagogische Tagesstätten von der Testpflicht befreit. Bei Verstößen gegen die Testpflicht wird ein Bußgeld von 250 Euro fällig.

Corona hat seinen Schrecken also immer mehr verloren, dafür haben Wissenschaftler bei einem Menschen ein neues Virus entdeckt, das die Leber angreift. Zuvor ging das Virus nur auf Tiere über.

 
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