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Mietvertrag
Bürgschaft der Eltern bei Miete: Das müssen Sie beachten
Viele Vermieter verlangen eine Bürgschaft der Eltern - vor allem bei Studierenden und Schülern. Was das genau ist und worauf zu achten ist, ein Überblick.
Eltern Bürgschaft Miete.jpeg       -  Die erste eigene Wohnung: Oftmals brauchen junge Leute eine Bürgschaft der Eltern für einen Mietvertrag.
Foto: Christin Klose, picture alliance, dpa (Symbolbild) | Die erste eigene Wohnung: Oftmals brauchen junge Leute eine Bürgschaft der Eltern für einen Mietvertrag.
Tiana Zoric
 |  aktualisiert: 11.03.2024 11:14 Uhr

Die erste eigene Wohnung bringt einige Herausforderungen mit sich. Denn neben dem angespannten Mietmarkt, müssen auch Kaution, Schufa und andere wichtige Dinge bereitgestellt werden.

Vor allem bei jüngeren Leuten, ohne oder nur mit geringem Einkommen, wollen Vermieter häufig eine Mietbürgschaft der Eltern. Was das genau ist und worauf geachtet werden muss, lesen Sie in diesem Artikel.

Was ist eine Mietbürgschaft der Eltern?

Die Mietbürgschaft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert: "Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen." (§765 Absatz 1 BGB)

Wenn die Eltern nun eine Bürgschaft für ihr Kind ausstellen, sind sie die Bürgen. Zahlt das Kind die Miete nicht, müssen also die Eltern dafür aufkommen. Dies gilt laut dem Versicherer Generali auch für die Kaution oder Schäden an der Wohnung.

Für die Vermieter bedeutet die Elternbürgschaft also eine zusätzliche Sicherheit, falls das Kind als Mieter nicht zahlt. Generell darf die Mietbürgschaft nicht mehr als drei Nettokaltmieten betragen. Wenn eine Wohnung oder ein WG-Zimmer 600 Euro kalt im Monat kostet, beträgt die Mietbürgschaft maximal 1800 Euro.

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (30.06.2004–VIII ZR 243/03) gilt das allerdings nur, wenn ihr Kind nicht die volle Kaution hinterlegt hat. So dürfen Vermieter nur dann eine Bürgschaft einfordern, wenn die volle Kaution nicht hinterlegt wurde. Beispiel: Ihr Kind hat eine Nettokaltmiete von 600 Euro als Kaution hinterlegt. Dann darf die Bürgschaft maximal 1200 Euro betragen. Damit wären die vollen drei Monatskaltmieten als Sicherheit hinterlegt.

Anderes gilt für eine freiwillige Bürgschaft. Denn laut dem Portal der deutschen Post umziehen.de gilt bei Bürgschaften, die unaufgefordert dem Vermieter gegeben wurden, nicht die Höchstgrenze von drei Nettokaltmieten. Denn diese gilt dann unbegrenzt und unabhängig von der Kaution. Aus diesem Grund sollten keine Bürgschaften unaufgefordert vorgelegt werden.

Übrigens: Mieter dürfen nicht einfach so Veränderungen auf dem Balkon vornehmen. Außerdem darf der Vermieter nicht beliebig oft die Miete erhöhen. Und mit einem Indexmietvertrag lässt sich manchmal die Miete sogar verringern.

Wie macht man eine Elternbürgschaft?

Ob eine Bürgschaft der Eltern tatsächlich erforderlich ist, sollte vor Abschluss des Mietvertragsüberprüft werden. Denn nicht selten fordern Vermieter diese ein, obwohl bereits eine volle Kaution hinterlegt wurde.

Wer nach Prüfung eine Bürgschaft benötigt, sollte einige Dinge beachten. Wichtig: Die Bürgschaft muss schriftlich ausgestellt werden und laut Generali unter anderem folgende Dinge beinhalten:

  • Vor- und Zuname sowie Adresse der Eltern und die Personalausweisnummer
  • Vor- und Zuname sowie Adresse des Vermieters
  • Adresse der Wohnung
  • Vor- und Zuname des Mieters sowie die Personalausweisnummer
  • Datum, an dem der Mietvertrag abgeschlossen wurde
  • Höhe der Haftung in Euro sowie der Vermerk, dass es sich dabei um drei Nettokaltmieten handelt
  • Hinweis darauf, dass die Bürgschaft mit dem Ende des Mietverhältnis erlischt
  • Unterschrift des Bürgen

Generali weist jedoch darauf hin, die Bürgschaft noch einmal von einem Anwaltüberprüfen zu lassen und gegebenenfalls weitere Angaben und Anpassungen vorzunehmen. Auch bei Mieterverbänden oder Verbraucherzentralen kann dazu angefragt werden. Dort gibt es zudem offizielle Bürgschaftsvorlagen.

 
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