Das Bürgergeld soll das Existenzminimum für hilfsbedürftige Menschen abdecken. Die Höhe des Geldes setzt sich aus festgelegten Regelsätzen und sogenannten Mehrbedarfen zusammen. Ein Anspruch besteht aber nur, wenn man nicht zu viel Einkommen oder Vermögen hat. Aber was genau zählt zum Vermögen? Wird es beim Antrag geprüft? Und wie hoch darf es sein, dass man die Leistung noch bekommt? Antworten finden Sie in diesem Artikel.
Bürgergeld: Wird das Vermögen geprüft?
Das Bürgergeld ist nur für hilfsbedürftige Personen gedacht. Wer eigentlich genug Geld hat, um davon zu leben, wird die Leistung kaum beziehen können. Die Bundesagentur für Arbeit erklärt, dass man grundsätzlich zuerst die eigenen Mittel einsetzen muss, bevor man finanzielle Hilfe erhalten kann - und dazu zählt neben dem Einkommen auch das Vermögen.
Um das Vermögen zu prüfen, können auch Nachweise und Unterlagen notwendig sein. Sie müssen aber nicht gleichzeitig mit dem Antrag eingereicht werden. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt hierzu: "Nachweise zu vorhandenem Vermögen müssen Sie vorlegen, wenn Sie das Jobcenter dazu auffordert." Nachweise sind im Normalfall Dokumente, die bestätigen, dass die beim Antrag gemachten Angaben richtig sind. Das können laut BMAS etwa Dokumente zu Sparguthaben und Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge und Kontoauszüge der vergangenen drei Monate sein.
Bürgergeld: Wann wird das Vermögen geprüft?
Denn über die genannten drei Monate gilt die sogenannte Karenzzeit. Das ist eine Wartezeit oder Sperrfrist für zwölf Monate nach erstmaliger Antragstellung, in der Bürgergeld-Bezieher ihr Vermögen nicht für die Deckung des Lebensunterhalts einsetzen müssen. Außerdem prüft der Stadt innerhalb dieses Jahres nicht, ob die Wohnkosten, die beim Bürgergeld übernommen werden, angemessen sind oder zu hoch sind. Auch Wohneigentum bleibt in der Zeit unberücksichtigt. Die Bundesagentur für Arbeit erklärt außerdem: "Wird der Leistungsbezug in diesem Zeitraum für einen oder mehrere volle Monate unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Monate, in denen Sie kein Bürgergeld erhalten haben."
Doch auch im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld, also in der Karenzzeit, kann das Vermögen berücksichtigt werden. Das passiert, wenn es als "erheblich" gilt. Laut der Bundesagentur für Arbeit ist das der Fall, wenn das Vermögen in der Summe 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt.
Bürgergeld: Wie hoch darf das Vermögen sein?
Wie bereits erklärt, wird innerhalb der Karenzzeit Vermögen in Höhe von 40.000 Euro für die erste und weitere 15.000 Euro für jede weitere Person einer Bedarfsgemeinschaft geschützt. Nach Ablauf der Karenzzeit, im Normalfall also ab dem Jahr nach erstmaliger Antragstellung gilt dann für jede Person ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro, erklärt das BMAS. Dieser Betrag wird auch als Schonvermögen bezeichnet.
Bürgergeld: Was gilt als Vermögen?
Zum Vermögen zählt laut der Bundesagentur für Arbeit alles, was ein Antragsteller besitzt und in Geld messbar ist. Als Beispiele nennt die Arbeitsagentur:
- Bargeld,
- Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
- Sachen (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck),
- Kapitallebensversicherungen,
- Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen.
Beim Vermögen berücksichtigt das Jobcenter das eigene verwertbare Vermögen des Antragstellers und das Vermögen seiner Bedarfsgemeinschaft. Als "verwertbar" sieht das Jobcenter Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann. Die betriebliche Altersvorsorge (z. B. Direktversicherung, Pensionskasse), die Basisrente und die staatlich geförderte Altersvorsorge und die Erträge daraus sind laut dem BMAS dagegen anrechnungsfrei. Auch weitere, für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge, berücksichtigt das Jobcenter demnach nicht als Vermögen.
Übrigens: Für Bürgergeld-Bezieher, die nebenher einer Arbeit nachgehen, wird ein angemessenes Auto nicht als Vermögen berücksichtigt.