Viele Bürgergeld-Empfänger kennen die Situation: Man bekommt vom Jobcenter ein Arbeitsangebot, das schlecht entlohnt ist und nichts mit dem zu tun hat, was man früher einmal gemacht hat. Aber muss man das Angebot auch annehmen?
Bürgergeld: Den Vermittlungsvorrang gibt es nicht mehr
Mit der Einführung des Bürgergeld 2023 wurde der sogenannte Vermittlungsvorrang abgeschafft. Einfach gesagt: Zu Hartz-IV-Zeiten hatten die Jobcenter die Aufgabe, Leistungsberechtigten so schnell wie möglich eine Arbeitsstelle zu vermitteln. Auch, wenn absehbar war, dass der vermittelte Job nur kurzfristig gehalten werden konnte.
Mit dem Bürgergeld soll jetzt nicht die kurzfristige Vermittlung von Arbeit im Vordergrund stehen, sondern eine dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wer arbeitslos ist und sich weiterbilden möchte oder einen Berufsabschluss anstrebt, soll von den Jobcenter dabei unterstützt werden.
Allerdings bedeutet das nicht, dass man jeden Job ablehnen kann, den man vom Jobcenter angeboten bekommt. „Was Leistungsbezieher dürfen oder tun sollen bzw. müssen, wird künftig in einem Kooperationsplan erarbeitet“, schreibt das Portal buerger-geld.org.
Bürgergeld: Was ist der Kooperationsplan?
Den Kooperationsplan erstellt man gemeinsam mit der Integrationsfachkraft des Jobcenters. In dem Plan, schreibt buerger-geld.org, wird festgehalten, „welche Leistungen das Jobcenter erbringt, um eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen und welche Pflichten der Leistungsbezieher auf dem Weg der Wiedereingliederung zu erfüllen hat“.
Die darin Maßnahmen sind laut buerger-geld.org vielfältig. Es gibt unter anderem:
- Weiterbildungen
- Fortbildungen
- Ausbildungen
- Bewerbungstrainings
- und Sprachkurse
Bürgergeld: Muss ich jeden Job annehmen, den mir das Jobcenter vorlegt?
Der neue Kooperationsplan mag erstmal vielversprechend klingen. Allerdings ändert er nichts an der Arbeitspflicht, die nach wie vor für Leistungsberechtigte gilt.
Auf der Website des Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann man dazu nachlesen: "Ist eine Arbeit zumutbar und fordert das Jobcenter Sie auf, diese anzunehmen, dann müssen Sie diese grundsätzlich auch annehmen."
Als zumutbar gelten für die Jobcenter alle Tätigkeiten, die den Leistungsberechtigten physisch und psychisch möglich sind und nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen.
Ob diese Tätigkeiten dabei auch fair entlohnt werden, ist für die Jobcenter nicht wichtig. Erst, wenn ein Lohn als "sittenwidrig" gilt und damit 30 Prozent unter dem jeweiligen ortsüblichen Lohn liegt, kann man das Jobangebot ablehnen.
Bürgergeld: Wann kann ich eine Arbeit ablehnen, die mir das Jobcenter anbietet?
Bei einer "sittenwidrigen" Entlohnung kann man einen Job ablehnen. Daneben gibt es noch einige Gründe, die das Jobcenter als Ablehnungsgrund akzeptiert:
- Als nicht zumutbar gelten auch Tätigkeiten, die Rückkehr in den früher ausgeübten Beruf erschweren oder verunmöglichen. "Dem Konzertpianisten", kann man etwa auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nachlesen, "ist es in der Regel nicht zumutbar, als Waldarbeiter zu arbeiten, weil er seine Fingerfertigkeit verlieren könnte."
- Daneben gilt eine Arbeit auch dann als unzumutbar, wenn ihr eine andere Tätigkeit entgegensteht. Etwa, wenn man noch zur Schule geht oder die Erziehung seiner Kinder sicherstellen muss.
- Aber auch die Pflege eines Angehörigen, die nicht anders sichergestellt werden kann, gilt als Ablehnungsgrund — jedenfalls "teilweise", wie es das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausdrückt.
Übrigens: Ein Wechsel vom Bürgergeld ins Berufsleben ist tatsächlich gar nicht so einfach.