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Bürgergeld
Bürgergeld: Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
Neben der Bedarfsgemeinschaft gibt es beim Bürgergeld auch eine Haushaltsgemeinschaft. Was ist das genau?
Familie.jpeg       -  Beim Bürgergeld müssen Menschen, die zusammenleben, nicht unbedingt eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Es kann sich auch um eine Haushaltsgemeinschaft handeln.
Foto: Christin Klose, dpa-tmn, dpa (Symbolbild) | Beim Bürgergeld müssen Menschen, die zusammenleben, nicht unbedingt eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Es kann sich auch um eine Haushaltsgemeinschaft handeln.
Deborah Dillmann
 |  aktualisiert: 02.07.2024 08:17 Uhr

Für Menschen, die Bürgergeld beziehen, spielt der Begriff der Bedarfsgemeinschaft eine zentrale Rolle. Denn die Höhe des Bürgergeldes wird nicht für jede Person einzeln berechnet, sondern für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Dabei muss diese allerdings nicht aus mehreren Personen bestehen, auch eine Einzelperson zählt als Bedarfsgemeinschaft. Daneben gibt es beim Bürgergeld auch die Haushaltsgemeinschaft. Was es damit genau auf sich hat, lesen Sie hier.

Bürgergeld: Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?

Zu einer Haushaltsgemeinschaft zählen laut der Bundesagentur für Arbeit "verwandte oder verschwägerte Personen, die mit im Haushalt leben, aber nicht Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind". Diese Personen leben also mit Menschen, die Bürgergeld beziehen, zusammen, haben selbst aber keinen Anspruch auf die Sozialleistung

Beispielhaft nennt die Bundesagentur für Arbeit etwa Eltern, Großeltern, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten sowie Geschwister über 25 Jahre. Auch Kinder und Pflegekinder, die über 25 sind und in einem Haushalt mit Bürgergeld-Empfängerinnen oder Empfängern leben, können zur Haushaltsgemeinschaft gehören. 

Haushaltsgemeinschaft: Wird das Bürgergeld gekürzt?

Verwandte und verschwägerte Personen, die zusammen leben und "aus einem Topf wirtschaften", zählen laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als Haushaltsgemeinschaft, insofern die Voraussetzungen der Bedarfsgemeinschaft nicht erfüllt werden. 

Dabei darf das Jobcenter davon ausgehen, dass die Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft einander unterstützen - auch wenn sie rechtlich zum Beispiel durch eine Unterhaltspflicht nicht dazu verpflichtet sind. Dem BMAS zufolge darf diese Vermutung allerdings nur angenommen werden, wenn das Einkommen oder Vermögen der Nicht-Bürgergeld-Empfänger in der Haushaltsgemeinschaft eine Unterstützung der bedürftigen Person auf freiwilliger Basis erwarten lässt. 

Erhält die Bürgergeld-Empfängerin oder der Bürgergeld-Empfänger in einer solchen Situation keine Unterstützung von anderen, muss die fehlende Unterstützung laut dem Portal betanet.de gegenüber dem Jobcenter nachgewiesen werden. Ansonsten kann es sein, dass das Bürgergeld anhand der angenommenen Unterstützung gekürzt wird. 

Haushaltsgemeinschaft beim Bürgergeld: Wird Einkommen und Vermögen angerechnet?

Das Einkommen und Vermögen von Menschen, die zwar zu einer Haushaltsgemeinschaft, aber nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören, kann unter Umständen auf das Bürgergeld angerechnet werden. Dazu muss das Jobcenter betanet.de zufolge allerdings beweisen, dass es sich um eine Haushaltsgemeinschaft handelt. 

Dafür reicht es dem gemeinnützigen beta Institut zufolge nämlich nicht aus, wenn eine verwandte oder verschwägerte Person mit der Bedarfsgemeinschaft zusammen wohnt, Gemeinschaftsräume nutzt und etwa Lebensmittelgroßpackungen oder Toilettenpapier mit den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zusammen einkauft. Um als Haushaltsgemeinschaft zu gelten, müssen nicht-bedürftige Personen Geld für bedürftige Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger ausgeben. Das Jobcenter muss also zum Beispiel nachweisen, dass eine nicht-bedürftige Tochter von ihrem Geld nicht nur Sachen für sich, sondern auch für ihre bedürftigen Eltern kauft. 

Hat das Jobcenter eine Haushaltsgemeinschaft nachgewiesen, darf nicht das volle Einkommen oder Vermögen der nicht-bedürftigen Person oder Personen angerechnet werden. Hier gilt ein besonderer Freibetrag. 

Haushaltsgemeinschaft beim Bürgergeld: Welcher Freibetrag gilt und was wird angerechnet?

Laut haufe.de wird dazu der Bedarf der Haushaltsgemeinschaft ohne die Bürgergeld beziehende Person oder beziehenden Personen ermittelt. Dabei werden die Regelbedarfe der betreffenden Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft zusammengerechnet und für sogenannte Einkommensinhaber der doppelte Regelbedarf angesetzt. Dazu werden auch die anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gerechnet. Einkommen, das über diesen so ermittelten Freibetrag hinausgeht, wird anschließend zur Hälfte angerechnet. 

Einkommen oder Vermögen von Menschen, die zwar zur Haushaltsgemeinschaft gehören, aber mit keinem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verwandt oder verschwägert sind, wird betanet.de zufolge nicht auf diese Weise angerechnet. In diesem Fall werden nur die tatsächlich erbrachten Geldleistungen auf das Bürgergeld angerechnet

 
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