Die Steuererklärung ist oft mit viel Arbeit verbunden und für die meisten Selbstständigen und Arbeitnehmer eher eine lästige Kür, doch am Ende wartet mit der Rückzahlung zu viel gezahlter Steuern oft ein kleiner Bonus auf dem Konto. Auch Menschen, die Bürgergeld beziehen, können eine Steuererklärung abgeben - müssen das aber nicht. In manchen Fällen kann sich das für Empfängerinnen und Empfänger allerdings finanziell lohnen. Wann das so ist und was dabei beachtet werden muss, lesen Sie hier.
Steuererklärung trotz Bürgergeld: Wer sollte sie abgeben?
Bürgergeld ist als Sozialleistung grundsätzlich steuerfrei. Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht, muss sich laut buerger-geld.org also keine Sorgen um eine höhere Besteuerung des Einkommens machen. Menschen, die das ganze Jahr über durchgehend Bürgergeld bezogen haben und kein weiteres Einkommen hatten, müssen daher keine Steuererklärung abgeben. Dennoch ist es ratsam, sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Pflichten erfüllt werden.
Wer aber nur für einige Monate Bürgergeld bezogen hat oder wessen Einkommen über das Bürgergeld aufgestockt wird, sollte dem Portal des Vereins für soziales Leben zufolge eine Erklärung beim Finanzamt abgeben.
Bürgergeld nur wenige Monate bezogen: Wer profitiert von der Steuererklärung?
Wer in einem Jahr nur wenige Monate Bürgergeld empfangen hat, hat in den meisten Fällen davor und/oder danach gearbeitet und Steuern gezahlt. Genau wie jeder andere Arbeitnehmer sollten sich Bürgergeld-Bezieher dann zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückholen.
Vor allem Steuerpflichtige ohne Unterhaltspflichten, die in den Steuerklassen I oder II angesiedelt sind, rät buerger-geld.org dringend, eine Erklärung beim Finanzamt abzugeben. Sie können zum Teil von beachtlichen Steuerrückzahlungen profitieren und eine Erstattung über mehrere hundert Euro beantragen.
Bürgergeld als Gehalts-Aufstockung: Warum lohnt sich die Steuererklärung?
Sozialleistungen beziehen seit Einführung des neuen Bürgergeldes nicht nur Menschen, die arbeitslos sind, sondern auch wer zwar einen Job hat und Geld verdient, dieses aber für die Deckung der Lebenshaltungskosten nicht ausreicht. In diesem Fall wird das Gehalt über ergänzende SGB II Leistungen aufgestockt. Auch für sogenannte Aufstocker lohnt sich eine Steuererklärung.
Laut buerger-geld.org können Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit stehen, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Mögliche Kosten können von Fahrt- und Reisekosten über Bewerbungskosten bis hin zu Kosten für Arbeitskleidung und Arbeitsmittel reichen.
Für Werbungskosten berücksichtigt das Finanzamt den Angaben zufolge einen Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 1000 Euro ohne Nachweise. "Übersteigt die Pauschale die tatsächlichen Kosten, werden diese vom Einkommen abgezogen. Lediglich der verbleibende Betrag muss versteuert werden", schreibt buerger-geld.org.
Steuererklärung trotz Bürgergeld: Worauf sollten Betroffene achten?
Wer Bürgergeld bezieht und eine Steuererklärung abgibt, sollte beachten, dass Steuerrückzahlungen mit den laufenden Bürgergeld-Zahlungen verrechnet werden. Dass das nicht gegen die Verfassung verstößt, hat das Bundesverfassungsgericht laut buerger-geld.org in einem Urteil (Az.: 1 BvR 2007/11) entschieden. Wer zum Zeitpunkt der Rückerstattung noch Sozialleistungen bezieht, sollte also vorsichtig sein. Die Auszahlungstermine für das Bürgergeld stehen übrigens für das gesamte Jahr 2023 bereits fest.