Das Bürgergeld soll laut dem Bundesministerium für Arbeit uns Soziales (BMAS) Menschen unterstützen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Mit der Sozialleistung soll für Bezieherinnen und Bezieher ein menschenwürdiges Existenzminimum gesichert werden. Dabei richtet sich die Höhe des Bürgergeldes nach den persönlichen Umständen der Hilfebedürftigen.
Über den Regelsatz - dieser ist übrigens zum 1. Januar 2024 erhöht worden - sowie die Kosten der Wohnung und Heizung und mögliche weitere Bedarfe wird der Gesamtbedarf berechnet. Damit werden vorhandenes Einkommen und Vermögen verrechnet. Werden auch Unterhaltszahlungen angerechnet? Und wie wirkt sich der Unterhalt auf die Höhe des Bürgergeldes aus?
Wird Unterhalt auf das Bürgergeld angerechnet?
Ja. Grundsätzlich wird Unterhalt laut der Bundesagentur für Arbeit auf das Bürgergeld angerechnet. Hintergrund ist das Ziel, dass Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger mehr eigene Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung haben und im Umkehrschluss weniger auf Leistungen des Jobcenters angewiesen sind.
Dazu prüft das Jobcenter auch aktiv gesetzmäßig geschuldete Unterhaltsansprüche von Bezieherinnen und Beziehern und fordert diese gegebenenfalls ein. Das ist auch der Fall, wenn Betroffene mit unterhaltspflichtigen Personen vereinbart haben, auf die Zahlungen zu verzichten. Der Bundesagentur für Arbeit zufolge sind solche Vereinbarungen "gegenüber dem Jobcenter unwirksam".
Übrigens: Zahlt die unterhaltspflichtige Person den Unterhalt nicht, können laut der Bundesagentur für Arbeit gegebenenfalls andere Leistungen, wie zum Beispiel der Unterhaltsvorschuss, bezogen werden.
Wie wirkt sich der Unterhalt auf die Höhe des Bürgergeldes aus?
Der Bundesagentur für Arbeit zufolge wird Unterhalt als Einkommen betrachtet und entsprechend angerechnet. Unterhaltszahlungen werden demnach mit anderem Einkommen zusammengerechnet und dann angerechnet. Laut dem BMAS werden dabei die ersten 100 Euro des Einkommens nicht berücksichtigt. Danach greifen gestaffelte Freibeträge:
- vom Bruttoeinkommen zwischen 100 und 520 Euro werden 20 Prozent nicht berücksichtigt
- vom Bruttoeinkommen zwischen 520 und 1000 Euro werden 30 Prozent nicht berücksichtigt
- vom Bruttoeinkommen zwischen 1000 und 1200 Euro - mit einem minderjährigen Kind bis 1500 Euro - werden 10 Prozent nicht berücksichtigt
Ein Beispiel: Bei einem Gesamteinkommen - mit Unterhaltszahlung - über 900 Euro würde sich folgender Freibetrag ergeben:
- 100 Euro + 84 Euro (20 Prozent von 100 bis 520 Euro, also von 420 Euro) + 114 Euro (30 Prozent von 520 Euro bis 900 Euro, also von 380 Euro) = 298 Euro
Bei der Berechnung der Bürgergeld-Höhe wird dieser Betrag beim erzielten Nettoeinkommen abgezogen und damit nicht berücksichtigt. Im Beispiel würden Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger 298 Euro zusätzlich zur Verfügung stehen.
Übrigens: Muss ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft selbst Unterhalt zahlen, wirkt sich auch das laut der Bundesagentur für Arbeit auf die Höhe des Bürgergeldes aus. Die zusätzliche Belastung für Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger wird dann bei der Berechnung des Bürgergeldes berücksichtigt. Entsprechende Nachweise sollten Betroffene beim Jobcenter einreichen.