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Bürgergeld
Bürgergeld-Rückzahlung: Kann die Forderung des Jobcenters verjähren?
Für den Bezug von Bürgergeld müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Unter Umständen kann es daher zu Rückforderungen kommen. Können diese aber verjähren?
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Foto: Christin Klose, dpa (Symbolbild) | Wer zu viel Bürgergeld bekommen hat, muss es zurückzahlen. Kann die Forderung des Jobcenters aber verjähren?
Deborah Dillmann
 |  aktualisiert: 17.06.2024 06:19 Uhr

Bürgergeld soll als Sozialleistung vor allem eines: hilfebedürftigen Menschen helfen. Anspruch auf die Leistung haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zufolge Menschen, die erwerbsfähig sind, ihren Lebensunterhalt aber nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sowie durch andere vorrangige Leistungen - etwa Arbeitslosengeld - decken können. Aktuell liegt der Regelsatz bei 563 Euro. Für die tatsächliche Bürgergeld-Höhe spielen allerdings noch weitere Faktoren eine Rolle: die Kosten der Unterkunft, mögliche Mehrbedarfe, andere Leistungen, ein Nebenjob und mehr. Wer hier bei den Angaben flunkert oder dem Jobcenter Änderungen nicht mitteilt und so unter Umständen zu viel Geld bekommt, muss mit einer Rückforderung rechnen. Doch kann die eigentlich verjähren? 

Bürgergeld: Wann fordert das Jobcenter Zahlungen zurück?

Haben Empfängerinnen oder Empfänger von Bürgergeld zu Unrecht Leistungen erhalten, müssen sie sowie die anderen Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft diese zurückzahlen, erklärt die Bundesagentur für Arbeit in ihrem Merkblatt zum Bürgergeld. Grundsätzlich kommt es zu einer Rückforderung, wenn das vom Jobcenter bewilligte Bürgergeld der Empfängerin oder dem Empfänger eigentlich nicht oder nicht in der ausgezahlten Höhe zugestanden hätten. Die Bundesagentur für Arbeit nennt Beispiele, die dazu führen können: 

  • Die Empfängerin oder der Empfänger hat falsche oder unvollständige Angaben beim Antrag auf Bürgergeld gemacht.
  • Die Empfängerin oder der Empfänger hat dem Jobcenter veränderte Verhältnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt.
  • Die Empfängerin oder der Empfänger wusste oder hätte leicht erkennen können, dass sie oder er keinen oder nur einen niedrigeren Leistungsanspruch hat.
  • Die Empfängerin oder der Empfänger hat Einkommen erzielt oder Vermögen, das zum Wegfall des Bürgergeldes oder einer Minderung des Anspruchs geführt hätte, es wurde aber nicht angerechnet.

Zurückgezahlt werden muss zu viel gezahltes Bürgergeld nur, wenn die geforderte Summe die Bagatellgrenze von 50 Euro übersteigt. Andernfalls wäre laut dem BMAS der Verwaltungsaufwand beim Jobcenter höher als die eigentliche Erstattungsforderung. 

Rückforderung beim Bürgergeld: Kann sie verjähren?

Das Jobcenter beziehungsweise der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit kann nicht für unbestimmte Zeit an Bürgergeld-Rückforderungen festhalten. Einer fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit von 5. August 2021 zufolge können Erstattungsforderungen nämlich verjähren. 

Bislang wurde dabei eine Frist von 30 Jahren angenommen. Wie das Bundessozialgericht am 4. März 2023 allerdings urteilte, kann eine 30-jährige Verjährungsfrist nicht durch Erstattungsbescheide ausgelöst werden. Das ist der fachlichen Weisung zufolge "nur durch einen weiteren, zeitlich nachfolgenden Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen worden ist" möglich. 

Was gilt also nun? Maßgeblich für Bürgergeld-Rückforderungen ist laut der fachlichen Weisung eine Verjährungsfrist von vier Jahren, wie sie auch in § 50 Absatz 4 Satz 1 SGB X festgelegt ist. Demnach verjährt der Erstattungsanspruch "in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt [...] unanfechtbar geworden ist". 

 
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