Mehr als fünf Millionen Menschen in Deutschland beziehen Bürgergeld, um das nicht nur in der Politik heftig gestritten wird. Heißt auch: Sie haben ohnehin nicht viel Geld im Portemonnaie, da kommt die Erhöhung der Regelbedarfe also gerade recht. Obendrein sind auch weitere Fördermöglichkeiten und Boni willkommen.
Denn ein paar Euro braucht jeder in Deutschland, um in Würde zu leben. Was aber passiert mit dem Bürgergeld, wenn der Bezugsberechtigte mit Zahlungen im Verzug ist? Kann es gepfändet werden?
Pfändung: Worum geht es?
Das Justizministerium nennt verschiedene Pfändungsarten im Falle einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Zunächst muss der Schuldner demnach seine gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen.
Weitere Maßnahmen können demnach eine das Arbeitseinkommen oder das Konto betreffende Forderungspfändung, eine Sachpfändung von Kfz oder wertvollen Gegenständen oder aber eine Pfändung anderer Vermögensrechte wie Gesellschaftsanteile oder Anwartschaftsrechte sein.
Das Ministerium verweist auch auf die Webseite schuldnerberatung.de, wo als Voraussetzungen einer Pfändung ein "Pfändungsantrag beim Gericht" und ein "Vollstreckungstitel gegen den Schuldner" genannt werden. Letzterer muss dem Schuldner zugestellt werden.
Empfohlen wird Schuldnern, die einen Mahnbescheid oder einen Vollstreckungsbescheid bekommen haben, ein Pfändungsschutzkonto einzurichten. Somit wäre ein Guthaben von mindestens 1410 Euro pro Monat vor der Pfändung geschützt. Außerdem kann es demnach sinnvoll sein, mit dem Gläubiger eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Pfändungsfreigrenze 2024: Wie hoch ist sie?
Die aktuelle Pfändungsfreigrenze gilt für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024, also für ein Jahr. Diese Freigrenze besteht in mehreren Abstufungen. Sie ist laut Justizministerium abhängig von "der Höhe des monatlich, wöchentlich oder tageweise zu leistenden Arbeitslohns" sowie "der Anzahl der Personen, denen der Schuldner/die Schuldnerin unterhaltspflichtig ist und Unterhalt leistet".
Als Grundlage gilt Paragraph 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) unter dem Titel "Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen". Aktuell liegt der Grundfreibetrag demnach bei 1402,28 Euro monatlich. Aufgrund der Rundungsvorschrift in Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des genannten Paragraphen erhöht sich dieser Betrag auf 1409,99 Euro.
Zudem steigt er, falls der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt. Dabei gilt: Je höher die Zahl der Unterhaltsberechtigten, desto höher der unpfändbare Betrag.
So beträgt der pfändbare Betrag bei einem monatlichen Nettolohn zwischen 1410 Euro und 1419,99 Euro, wenn keine Unterhaltspflicht besteht, 5,40 Euro. Im Falle der Unterhaltspflicht für eine Person beginnt der pfändbare Betrag ab einem monatlichen Nettolohn zwischen 1940 Euro und 1949,99 Euro bei 4,98 Euro.
Es folgen die weiteren Einstiege des pfändbaren Betrags, wenn Unterhaltspflicht für mehrere Personen besteht:
- 2,38 Euro bei Unterhaltspflicht für zwei Personen und einem monatlichen Nettolohn zwischen 2230 Euro und 2239,99 Euro
- 58 Cent bei Unterhaltspflicht für drei Personen und einem monatlichen Nettolohn zwischen 2520 Euro und 2529,99 Euro
- 1,58 Euro bei Unterhaltspflicht für vier Personen und einem monatlichen Nettolohn zwischen 2820 Euro und 2829,99 Euro
- 39 Cent bei Unterhaltspflicht für fünf oder mehr Personen und einem monatlichen Nettolohn zwischen 3110 Euro und 3119,99 Euro
Liegt der monatliche Nettolohn über 4298,81 Euro, ist der Mehrbetrag voll pfändbar. Bis dahin liegen die Beträge bei 2021,40 Euro ohne Unterhaltspflicht, bei 1179,98 Euro bei einer Person, bei 826,38 Euro bei zwei Personen, bei 531,58 Euro bei drei Personen, bei 295,58 Euro bei vier Personen und bei 118,39 Euro bei fünf oder mehr Personen.
Ist Bürgergeld pfändbar?
Die gute Nachricht für alle Bezugsberechtigten lautet: Bürgergeld ist nicht pfändbar. Hierzu erklärt das Portal schuldnerberatung.de: Der Gesetzgeber schützt das Bürgergeld vor einer Pfändung und dem Zugriff der Gläubiger, weil es als Existenzminimum und Grundsicherung für arbeitssuchende Menschen gilt, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken.
Im Sozialgesetzbuch (SGB) II heißt es hierzu in Paragraph 42 "Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen" in Absatz 4: "Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertagen, verpfändet oder gepfändet werden. (…)"
Auch Bürgergeld-Nachzahlungen sind nicht pfändbar und jeweils dem Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt wurden. So entschied es der Bundesgerichtshof im Jahr 2018, als über eine Nachzahlung zum Bürgergeld-Vorgänger Hartz IV verhandelt wurde. Demnach gehe es auch bei dieser Leistung um "die Deckung des menschenwürdigen Bedarfs in Gestalt des Existenzminimums".
Das SGB I regelt in Paragraph 54 Absatz 3 unter "Pfändung", dass auch Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Wohngeld und "Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- und Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen", nicht pfändbar sind.
Allerdings sind laut Absatz 4 des Paragraphen eben "Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen" pfändbar. Somit sind auf einem Girokonto eingehende Sozialleistungen nicht automatisch vor einer Pfändung sicher, schreibt schuldnerberatung.de.
Daher müsste ein Leistungsbezieher sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, um auf Nummer sicher zu gehen. Dies kann demnach durch einen einfachen Antrag bei der Bank in die Wege geleitet werden.
Das Bankguthaben wäre damit bis zu dem Freibetrag geschützt. Das Jobcenter muss hierzu auf Antrag eine Bescheinigung über die erbrachten Sozialleistungen ausstellen. Diese gilt dann für den Bürgergeld-Bezieher als Nachweis für die Bank.