Bürgergeld ist als Nachfolger von Hartz IV so gestaltet, dass es den Menschen zugutekommen soll, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Ob jemand berechtigt ist, Bürgergeld zu bekommen, hängt stark vom eigenen Einkommen und auch Vermögen des Antragsstellers ab. Viele Menschen mit Kindern sorgen sich deshalb, dass sie zuerst die Sparbücher der Kinder auflösen müssen, um Bürgergeld bekommen zu können. Was das Sozialgesetzbuch zu dem Thema sagt und ob die Sparbücher wirklich aufgelöst werden müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Bürgergeld: Sparbücher der Kinder - müssen sie aufgelöst werden?
Im Kontext von Sozialleistungen zählen die Sparbücher der Kinder tatsächlich zu Vermögen, welches - ähnlich wie Bargeld, Kontoguthaben, eine nicht selbst genutzte Eigentumswohnung oder eine Lebensversicherung - potenziell zur Sicherung des Lebensunterhalts verwendet werden könnte und deshalb eine Rolle dabei spielt, ob jemand Bürgergeld erhält oder nicht.
In der Regel, schreibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf einer Info-Website zum Thema SGB II, ist es allerdings so, dass Sparbücher der Kinder von den Eltern nicht aufgelöst werden müssen. "Das Vermögen Ihrer mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder ist durch einen Freibetrag geschützt", schreibt das Bundesministerium zu dem Thema. Ein Sparbuch muss also nicht sofort aufgelöst werden, nur weil Eltern Bürgergeld beantragen.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Und zwar dann, wenn, wenn das Guthaben auf dem Sparbuch, den Freibetrag für Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Zur Erinnerung: Der Freibetrag beim Bürgergeld liegt laut Bundesagentur für Arbeit bei 40.000 Euro für "die erste leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft". Kinder zählen allerdings zu "weiteren Personen in der Bedarfsgemeinschaft", wodurch ihr Freibetrag bei 15.000 Euro pro Person liegt.
Sparbuch wegen Bürgergeld auflösen? Freibetrag kann auch übertragen werden
Sollte das Vermögen des Kindes auf dem Sparbuch diesen Freibetrag überschreiten, liegt im Sinne des Zweiten Sozialgesetzbuches keine Hilfebedürftigkeit mehr vor und das Kind hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Bürgergeld. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber auch § 12 Absatz 2 SGB II. Demnach können nicht ausgeschöpfte Freibeträge von anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft genutzt werden, um sie auf die Person zu übertragen, deren Vermögen den Freibetrag überschreitet. Hat Kind A also beispielsweise 17.000 Euro auf einem Sparbuch, läge es damit 2000 Euro über dem Freibetrag. Gibt es in der Familie aber ein weiteres Kind B, auf dessen Sparbuch derzeit lediglich 13.000 Euro liegen, können diese 2000 Euro nicht ausgeschöpfter Freibetrag auf Kind A übertragen werden, sodass der Anspruch auf Bürgergeld nicht beeinträchtigt wird.
Übrigens: Im Jahr 2024 wurde das Bürgergeld ein Jahr nach seiner Einführung bereits erhöht. Kinder von sechs bis 13 Jahren bekommen nun beispielsweise 390 Euro im Monat.