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Bürgergeld
Bürgergeld: Jobcenter will Nebenkosten nicht zahlen? Wann Sie Widerspruch einlegen sollten
Jobcenter übernehmen bei Beziehern von Bürgergeld in aller Regel auch die Nebenkosten. Doch es gibt Ausnahmen. Was kann man tun, wenn sich das Jobcenter querstellt?
Agentur für Arbeit.jpeg       -  Werden die Nebenkosten übernommen oder nicht? Diese Frage zum Bürgergeld klärt das Jobcenter.
Foto: Jens Kalaene, dpa (Symbolbild) | Werden die Nebenkosten übernommen oder nicht? Diese Frage zum Bürgergeld klärt das Jobcenter.
Marcus Giebel
 |  aktualisiert: 11.03.2024 11:45 Uhr

Das Bürgergeld liefert – wie viele Projekte der Bundesregierung – allerhand Diskussionsstoff. Seit dem 1. Januar 2023 ist es in Deutschland Realität. Vor allem für Bezugsberechtigte stellen sich Fragen. Wie viel Geld steht einem Bürger zu? Wie wird die Unterstützung beantragt? Werden andere Leistungen wie Kindergeld angerechnet?

Wichtig ist – wie immer im Leben –, seine Rechte zu kennen. In diesem Text geht es darum, was Bürger tun können, wenn das Jobcenter die Nebenkosten nicht übernehmen will.

Bürgergeld: Was steckt dahinter?

Im Grunde ist das Bürgergeld der Nachfolger vom Arbeitslosengeld II, besser bekannt als Hartz IV.  Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) erklärt: "Das Bürgergeld sichert Menschen verlässlich ab, die ihren Job verlieren oder eine Krise erleben. Damit der Weg zurück ins Arbeitsleben gelingt, stellen wir Weiterbildung und Qualifizierung ins Zentrum."

Weiter heißt es, auf diesem Weg soll "ein menschenwürdiges Existenzminimum" gesichert werden, wenn der "Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen" gedeckt werden kann. Dabei sollen "die persönlichen Umstände" berücksichtigt und "gemeinsam passende Pläne" erarbeitet werden.

Bürgergeld: Für wen ist es gedacht?

Hierzu erklärt das Arbeitsministerium, dass alle Bürger, die zuvor Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen haben, seit Januar 2023 Bürgergeld erhalten. Diese Leistung vom Staat richtet sich an "Personen, die erwerbsfähig sind und entweder aktuell keine Arbeit haben oder mit ihrer Arbeit nicht genug verdienen, um ihren Lebensunterhalt zu decken und für die andere, vorrangige Leistungen (wie Wohngeld, Kinderzuschlag) nicht ausreichend sind, um die Hilfebedürftigkeit zu überwinden".

Außerdem können auch Menschen, "die nicht arbeiten können, die aber mit Bürgergeldberechtigten in einem Haushalt zusammenleben", von dieser Leistung profitieren. Voraussetzung ist, dass sie finanzielle Unterstützung benötigen.

Bürgergeld: Wann übernimmt das Jobcenter die Nebenkosten?

Diesem Thema nimmt sich Bürgergeld – Verein für soziales Leben e.V. an. Demnach übernimmt das Jobcenter die Nebenkosten, also die zusätzlich zur Kaltmiete laut Mietvertrag anfallenden Zahlungen. Allerdings ist dafür ein Antrag nötig. Zudem muss die Nebenkostennachzahlung angemessen sein, der Bezugsberechtigte darf Warmwasser oder Heizung also nicht in verschwenderischer Weise nutzen. Die Richtlinien hierfür legt das jeweils zuständige Jobcenter fest.

Zu beachten ist demnach auch folgendes: Das Jobcenter übernimmt die Nebenkostennachzahlung, wenn in dem Zeitraum, für den die Abrechnung gilt, kein Bürgergeld bezogen wurde, mittlerweile jedoch schon. Dagegen muss der Mieter selbst für die Nebenkosten aufkommen, wenn zwar in dem Zeitraum, auf den sich die Abrechnung bezieht, Bürgergeld bezogen wurde, mittlerweile aber nicht mehr. Es sei denn, durch die geforderte Zahlung rutscht die Person wieder in die vom Bürgergeld-Gesetz abgedeckte Bedürftigkeit.

Das Geld für die Nebenkosten fließt demnach sofort, nachdem der entsprechende Antrag bewilligt wurde. Wichtig: Dem Jobcenter würde auch ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung zustehen – auch dieses müsste also gemeldet werden.

Geregelt wird dies im Sozialgesetzbuch II (SGB II) unter §22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Hier erklärt Satz 1, dass für die Anerkennung dieser Bedarfe "eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden", gilt. Für diesen Zeitraum überprüft das Jobcenter die Angemessenheit nicht. Eine Ausnahme bilden die Heizkosten. Dieses Jahr muss jedoch nicht zwölf aufeinanderfolgende Monate umfassen: "Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug."

Nur wenn zwischenzeitlich mindestens drei Jahre lang keine Leistungen mehr bezogen wurden, würde eine neue Karenzzeit beginnen. Zu beachten ist zudem: "Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt."

Bürgergeld – Verein für soziales Leben e.V. nennt auch folgendes Beispiel: Erfüllt die genutzte Wohnung des Bezugsberechtigten die Angemessenheitskriterien nicht und das Jobcenter kommt nur für 90 Prozent der Miete auf, muss es auch nur 90 Prozent der Nebenkosten übernehmen.

Bürgergeld: Was tun, wenn das Jobcenter die Nebenkosten nicht übernimmt?

Mit dieser Frage beschäftigt sich das Portal gegen-hartz.de. Dieses verweist darauf, dass das Jobcenter zunächst ein Kostensenkungsverfahren einleiten müsste, ehe es Bezugsberechtigten die Übernahme der Nebenkostenzahlung verweigern dürfte mit der Begründung, der Verbrauch sei nicht angemessen.

In diesem Zusammenhang wird ein Punkt aus §22 Satz 1 SGB II zitiert, der den Umgang mit vergleichsweise hohen Nebenkosten vorgibt. Dort heißt es: "Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate." Es wird also eine Übergangszeit gewährt, um die Kosten drücken zu können.

Das Portal betont in diesem Zusammenhang auch das Urteil vom Bundessozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen B 14 AS 57/19 R vom 19. Mai 2021. In dem Streitfall ging es um die "Leistungen für Unterkunft und Heizung für Mai 2011" im Falle von drei Minderjährigen, die bei ihrer Mutter leben. Dabei wurde "die Notwendigkeit einer Kostensenkungsaufforderung" festgestellt, "auch in Bezug auf eine Heizkostennachforderung, die den Grenzwert aus dem bundesweiten Heizkostenspiegel überschreitet". Mit einem solchen Kostensenkungsverfahren hat das Jobcenter demnach sicherzustellen, dass "die leistungsberechtigte Person in die Lage versetzt (wird), ihrer Kostensenkungsobliegenheit nachzukommen".

Daraus schließt gegen-hartz.de: Blieb das Kostensenkungsverfahren erfolglos, die Nebenkostenzahlung wird aber durch das Jobcenter abgelehnt, lohnt sich ein Widerspruch unter Berufung auf das erwähnte Urteil. Dann seien die Chancen auf eine nachträgliche Übernahme der Zahlung "sehr groß".

Ein Widerspruch kann laut Arbeitsministerium grundsätzlich "schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift" bei der Stelle eingereicht werden, die den Bescheid erlassen hat. In diesem Fall also die Zahlung der Nebenkosten abgelehnt hat. Es gilt eine Frist von einem Monat.

 
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