Das Bürgergeld soll Menschen ein Existenzminimum sichern und so dabei helfen, erwerbsfähige Leistungsempfänger wieder in den Arbeitsmarkt zu bringen. In manchen Fällen können aber auch Personen, die eine Arbeit haben, für einen Monat Bürgergeld beziehen. Dann dient das Bürgergeld als Zuschuss zur Heizkostennachzahlung in Form einer Einmalzahlung. Aber was passiert, wenn der Monat vorbei ist? Muss man sich dann wieder abmelden? Das erfahren Sie in diesem Text.
Bürgergeld für einen Monat: Danach abmelden?
Auch wenn Bürgergeld nicht monatlich laufend bezogen wird, kann das Jobcenter bei einer hohen Heizkostennachzahlung helfen, wenn jemand durch diese Heizkosten hilfebedürftig werde, erklärt die Servicestelle SBG II des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Auch in solchen Fällen muss demnach der übliche Antrag auf Bürgergeld ausgefüllt werden: Ein gesondertes Antragsformular für einmonatiges Bürgergeld gibt es nicht. Und wie ist es mit dem Abmelden?
Laut dem BMAS ist es nicht notwendig, sich nach dem Monat wieder abzumelden. "Wenn Sie ausdrücklich nur Leistungen für einen Monat beantragen, um Ihre Heizkostenaufwendungen zu decken, dann brauchen Sie sich grundsätzlich nicht abzumelden", heißt es bei der Servicestelle SBG II. Der Leistungsbezug sei nur auf einen Monat ausgerichtet.
Übrigens: 2024 ändert sich einiges beim Bürgergeld. Neben der Erhöhung des Bürgergeldes soll etwa auch das sogenannte Bildungspaket 2024 steigen.
Bürgergeld für einen Monat: Auch weitere Ansprüche möglich
Das einmonatige Bürgergeld als Zuschuss zur Heizkostennachzahlung ist als Einmalzahlung ausgelegt. Aber in manchen Fällen kann die Prüfung des Jobcenters auch ergeben, dass neben der hohen Abrechnung für die Heizkosten ein darüber hinausgehender Anspruch auf reguläres Bürgergeld besteht. Hierfür könnte es laut BMAS nötig sein, dass weitere Unterlagen eingereicht werden müssten. Sollte das Jobcenter entscheiden, dass ein weiterer Anspruch auf Bürgergeld besteht, muss sich der Berechtigte nicht zwingend dafür entscheiden. Das BMAS erklärt: "Es besteht jedoch keine Pflicht, das Bürgergeld in Anspruch zu nehmen. Sie können gegenüber dem Jobcenter darauf verzichten."
Übrigens: Beim Bürgergeld-Antrag wird auch das Gehalt des Partners oder der Partnerin berücksichtigt. Und auch bei der Einmalzahlung gibt es pro Person innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 15.000 Euro.