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Bürgergeld
Bürgergeld: Durch diese Änderung drohen nicht mehr so schnell Sanktionen
Die Eingliederungsvereinbarung beim Bürgergeld wird Geschichte. Stattdessen kommt eine neue Regelung, welche auch die Lage bei den Sanktionen verändert.
arbeitsagentur-jobcenter-symbol.jpg       -  Bürgergeld ist eine Leistung der Jobcenter der Arbeitsagentur. Im Juli trat eine Neuerung inkraft.
Foto: Carsten Koall, dpa (Symbolbild) | Bürgergeld ist eine Leistung der Jobcenter der Arbeitsagentur. Im Juli trat eine Neuerung inkraft.
Patrick Freiwah
 |  aktualisiert: 11.03.2024 11:27 Uhr

Beim Bezug von Bürgergeld geht es mitunter darum, eine betroffene Person wieder vollständig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Durch eine zum 1. Juli 2023 in Kraft getretende Änderung wird dieses Vorhaben nicht mehr anhand der sogenannten Eingliederungsvereinbarung fixiert. Stattdessen wird es im Zuge der Bürgergeld-Reform künftig eine Form der Absichtserklärung zwischen den beteiligten Parteien geben: den Kooperationsplan. Wir erklären, was es mit den Anpassungen im Zuge des Sozialrechts auf sich hat - auch im Hinblick auf Sanktionen. 

Bürgergeld: Aus Eingliederungsvereinbarung wird Kooperationsplan

Bürgergeld zahlt der Staat an bezugsberechtigte Bürger und Bürgerinnen, die in soziale Schieflage geraten sind. Parallel arbeiten beide Seiten an einer Verbesserung der "Teilhabe am Arbeitsleben". In der bisherigen Vereinbarung ist das Eingliederungsziel inklusive wesentlicher Schritte beinhaltet, um den Einstieg ins Arbeitsleben erfolgreich zu bewältigen – und wieder auf eigenen Beinen zu stehen. 

Im Juli 2023 wurde aus der Eingliederungsvererinbarung (EVG) der Kooperationsplan. Dabei handelt es sich laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) um einen "Roten Faden", an dem sich die betroffenen Personen orientieren sollen. Erarbeitet wird der Kooperationsplan (auch "Potenzialanalyse") gemeinschaftlich von einem Sachbearbeiter des Jobcenters sowie des Beziehers bzw. der Bezieherin von Bürgergeld. Darin ist eine Strategie für die Eingliederungshilfe (Paragraph 90 SGB IX) erarbeitet, wie der- oder diejenige in den Arbeitsmarkt integriert werden kann. Dazu gehört laut Gesetzbuch auch, dass man sich selbständig um Jobangebote bemüht sowie Bewerbungen schreibt.

Bürgergeld: Sanktionen gibt es nicht mehr - aber Leistungsminderungen

Ein Punkt der neuen Bürgergeld-Regelung ist, dass sich die Begrifflichkeiten ändern. Das Wort „Sanktionen“ wird in dem weniger formalen Dokument gestrichen, stattdessen ist künftig von „Leistungsminderungen“ die Rede. Das ändert jedoch nicht die Begebenheit, dass finanzielle Einbußen bei der Sozialhilfe-Leistung stattfinden und bei einer Zuwiderhandlung nach wie vor eine Verringerung der Bezüge droht. Die Sachlage regelt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Sanktionen im Sozialrecht aus dem November 2019 (1 BvL 7/16).

Sanktionen: Der Unterschied zwischen EGV und Kooperationsplan beim Bürgergeld

Bei der Eingliederungsvereinbarung (EGV) handelt es sich um eine Bestimmung aus Zeiten von Hartz IV, bevor Anfang 2023 das Bürgergeld eingeführt wurde. Das Portal Arbeitslosenselbsthilfe.org erklärt den wesentlichen Unterschied, dass beim Kooperationsplan der Status einer Rechtsfolgebelehrung weicht - und die Jobcenter aufgrund dessen keine Sanktionen mehr aussprechen. Das gehe jedoch umgekehrt damit einher, dass Leistungsempfänger künftig keine Möglichkeit mehr haben, die staatliche Hilfe vor Gericht einzuklagen. 

Was die alte und neue Regelung gleich haben: Beide Vereinbarungen sind sechs Monate gültig. Ist innerhalb dieses Zeitraums die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht geglückt, kommt es zu einem neuen bzw. angepassten Kooperationsplan.

Wird den darin bestimmte Mitwirkungshandlungen vom Jobcenter nicht nachgekommen, kann durchaus eine Sanktionierung in Form von finanziellen Einbußen erfolgen. Im Gegensatz zur vorherigen Lösung bei Hartz IV erfolgt jedoch maximal eine Leistungskürzung von 30 Prozent, erklärt die Bundesregierung. Deren offizielles Portal erklärt über Pflichtverletzungen beim Thema Bürgergeld: 

  • bei der ersten mindert es sich um 10 Prozent.
  • bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent.
  • bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent.

Bürgergeld: Schlichtungsverfahren wegen Kooperationsplan möglich

Klagen wie in der Vergangenheit werden mit der Neuregelung eines Kooperationsplans hinfällig. Dafür gibt es eine Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren anzustreben. Treten zwischen Jobcenter-Mitarbeiter und der Bürgergeld beziehenden Person Meinungsverschiedenheiten auf, so hat der Gesetzgeber mit der Reform zum 1. Juli diese Möglichkeit geschaffen. Am Schlichtungsverfahren soll dann eine unabhängige, nicht weisungsgebundene Person teilnehmen - außerhalb des Jobcenters, so die Erklärung laut Sozialrecht.

Bürgergeld: Was geschieht mit 2023 geschlossenen Eingliedungsvereinbarungen?

Die Arbeitsagentur erklärt, bis die neue Regelung die alte abgelöst hat, werden die Jobcenter zusammen mit den Leistungsempfängern weiterhin Eingliederungsvereinbarungen (EGV) aufsetzen. Für die bisher geschlossenen gilt dann noch eine Übergangsfrist bis zum Jahresende. Ab dem Jahr 2024 werden die EGV dann gänzlich aufgehoben.

 
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