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Bürgergeld
Bürgergeld und Eigentumswohnung: Kann man die Sozialleistung trotzdem bekommen?
Das Bürgergeld richtet sich an bedürftige Menschen. Was aber, wenn man eine Eigentumswohnung besitzt? Ist dann das Bürgergeld in Gefahr - oder gar die Wohnung? Hier erfahren Sie mehr.
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Foto: Andrea Warnecke, dpa (Symbolbild) | Wie vertragen sich Bürgergeld und eine Eigentumswohnung?
Julius Bretzel
 |  aktualisiert: 27.03.2024 07:00 Uhr

Das Bürgergeld soll bedürftigen Menschen ein Existenzminimum sichern. Wer aber ein gewisses Vermögen besitzt, kann unter Umständen kein Bürgergeld beziehen. Dazu zählen unter anderem Bargeld, Wertpapiere, Lebensversicherungen oder eben auch eine Eigentumswohnung. Aber sorgt der Besitz einer Wohnung tatsächlich immer dafür, dass man kein Bürgergeld bekommen kann? Oder ist es sogar umgekehrt und der Bürgergeldbezug kann die Eigentumswohnung in Gefahr bringen? Hier erfahren Sie mehr dazu.

Bürgergeld und Eigentumswohnung: selbstbewohnt oder vermietet?

Erst einmal kommt es darauf an, ob die Eigentumswohnung auch selbst bewohnt wird, oder ob es sich beispielsweise um eine vermietete Wohnung handelt. Eine Wohnung, die nicht selbst bewohnt wird, ist Vermögen und eine Einkommensquelle, erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). In diesem Fall wird es meist nichts mit dem Bürgergeld. Das Ministerium schreibt: "Soweit hierdurch die Vermögensfreibeträge überschritten sind, liegt keine Hilfebedürftigkeit vor und Sie haben keinen Anspruch auf Bürgergeld." Anders ist es aber, wenn man selbst in der Wohnung wohnt. Dann kann man durchaus bürgergeldberechtigt sein.

Bürgergeld und Eigentumswohnung: Karenzzeit greift

Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs müssen sich Wohnungseigentümer erst einmal keine Sorgen machen. Denn zunächst greift die sogenannte Karenzzeit - auch bei Eigentumswohnungen, wie die Bundesagentur für Arbeit versichert. In dieser Zeit wird kein Vermögen angerechnet, sodass man das Bürgergeld auf jeden Fall beantragen kann, ohne befürchten zu müssen, einen Nachteil wegen der Eigentumswohnung zu haben. Erst, wenn die Karenzzeit ausgelaufen ist, prüft das Jobcenter die Angemessenheit der Unterkunft. Denn ein selbstbewohntes Haus ist laut BMAS nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn die Grundstücks- und Wohnfläche als "angemessen" gilt.

Für vier Haushaltsmitglieder in der Wohnung gilt demnach eine Wohnfläche von 130 Quadratmetern bei einer Eigentumswohnung als angemessen. Für jedes weitere Familienmitglied, das mit im Haushalt lebt, erhöht sich die angemessene Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter, so das BMAS. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt jedoch, dass im Einzelfall auch höhere Wohnflächen anerkannt würden.

Was passiert aber, wenn die Wohnung doch als zu groß eingestuft wird? Dann prüfen die Jobcenter, ob Bereiche abtrennbar und damit verkäuflich sind. "Eventuell verlangt das Jobcenter von Ihnen, dass Sie einzelne Zimmer vermieten", erklärt das Ministerium. Auch der Verkauf der Wohnung könnte demnach eine Lösung sein, die das Jobcenter verlangen könnte - allerdings nur, wenn der Schritt zumutbar sei und ein Verkauf für den Eigentümer nicht von Nachteil sei.

Bürgergeld trotz Eigentumswohnung: Welche Kosten übernimmt das Jobcenter?

Bekommt man Bürgergeld, werden in der selbstbewohnten Eigentumswohnung auch die Heizkosten übernommen, erklärt das Jobcenter. Auch weitere Nebenkosten wie Kosten für Wasser, Kosten für Instandhaltung und Reparaturen, die nicht vermieden werden können, oder Kosten für die Wohngebäudeversicherung können übernommen werden.

Sollte die Wohnung noch nicht abgezahlt sein, übernimmt das Jobcenter die Schuldzinsen in angemessenem Umfang, die Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sowie Nebenkosten, nicht jedoch die Tilgungsraten, erklärt das BMAS. Der Grund dafür ist, dass mit Tilgungsraten für einen Kredit laut Jobcenter-Angaben Vermögen aufgebaut wird.

Übrigens: Wenn es sich bei der Wohneigentum um ein Haus handelt, gelten teilweise andere Regeln als bei einer Eigentumswohnung.

 
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