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Bürgergeld
Bürgergeld: Gilt die Lebensversicherung als Vermögen?
Muss die Lebensversicherung aufgelöst werden, wenn man Bürgergeld bezieht? Die Antwort finden Sie im Artikel.
Lebensversicherung Bürgergeld.jpg       -  Wer Bürgergeld bezieht muss unter Umständen seine Lebensversicherung nicht liquidieren.
Foto: Jonas Walzberg, picture alliance/dpa/Deutsche Presse-Agentur GmbH (Symbolbild) | Wer Bürgergeld bezieht muss unter Umständen seine Lebensversicherung nicht liquidieren.
Tiana Zoric
 |  aktualisiert: 11.03.2024 10:17 Uhr

Wer fleißig in die Lebensversicherung einzahlt, kann sich fürs Alter etwas ansparen. Doch was, wenn man dann doch irgendwann im Berufsleben Bürgergeld beziehen muss? Ist das Geld aus der Lebensversicherung dann weg?

Bürgergeld: Wie viel Vermögen darf man bei Bürgergeld haben?

Ob man Anspruch auf Bürgergeld hat, hängt davon ab, wie viel Vermögen eine Person hat. Darunter zählt eigentlich so ziemlich alles, was in Geld messbar ist. Unter anderem diese Sachen:

  • Bargeld
  • Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere
  • Sachen (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck)
  • Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen

Pro Person in der Bedarfsgemeinschaft dürfen 15.000 Euro "Schonvermögen" vorhanden sein.

Allerdings gibt es noch eine Sache, die gerade bei Erst-Empfängern von Bürgergeld zu beachten ist. Und zwar die sogenannte Karenzzeit. Diese gab es bei Hartz IV nämlich noch nicht.

Wenn eine Person das erste Mal Bürgergeld bezieht bzw. einen Antrag stellt, greift die Karenzzeit. Sozusagen eine Pufferzeit, bevor die strengeren Regeln greifen. In dieser Zeit ist das "Schonvermögen", das die Person, die den Antrag stellt, mit 40.000 Euro deutlich höher. Für alle weiteren Personen in der Bedarfsgemeinschaft kommen dann 15.000 Euro on top. Die Karenzzeit beim Bürgergeld ist auf zwölf Monate seit Beginn des Bezugs gedeckelt.

Bürgergeld: Kann das Jobcenter an meine Lebensversicherung?

Auch die Lebensversicherung zählt theoretisch als Vermögen. Denn laut der Servicestelle SGB II, einer Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, greift hier Paragraf 12 Absatz 1 und 2 des SGB II. Hier gilt ebenfalls ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Person in einer Bedarfsgemeinschaft außerhalb der Karenzzeit.

Der Servicestelle SGB II zufolge gibt es allerdings eine Ausnahme. Und zwar dann, wenn die Lebensversicherung als Altersvorsorge dient. Dann wird diese nämlich nicht bei der Vermögensfeststellung berücksichtigt.

Übrigens: Zu bestimmten Konditionen kann auch Bürgergeld beziehen, wer in einer noch nicht abbezahlten Eigentumswohnung wohnt.

 
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