In einer sich stetig wandelnden Arbeitsgesellschaft ist Fort- und Weiterbildung oftmals von großer Bedeutung. In beinahe allen Ländern der Bundesrepublik wurde ein sogenanntes Bildungszeitgesetz installiert, im Jahr 2015 geschah dies auch in Baden-Württemberg. Wir erklären, was es damit auf sich hat, wie der Antrag funktioniert und wer Anspruch auf Bildungsurlaub hat.
Bezahlter Urlaub? Das hat es mit dem Bildungszeitgesetz auf sich
Auf einer Website erklären die Regierungspräsidien von Baden-Württemberg die Sachlage bezüglich Bildungszeitgesetz: Beschäftigte des Bundeslandes haben demnach einen Anspruch darauf, sich zugunsten einer Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber pro Kalenderjahr für bis zu fünf Tagen freistellen zu lassen. Der wesentliche Aspekt: Der sogenannte Bildungsurlaub erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Gemäß den Bestimmungen kann für drei verschiedene Anliegen ein Bildungsurlaub genommen werden:
- eine berufliche Weiterbildung
- eine politische Weiterbildung
- sowie einer Qualifizierung für die Wahrnehmung von bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten
Die Gesetzgebung in Baden-Württemberg macht übrigens keinen Unterschied, wo die Bildungsmaßnahme stattfindet. Sie kann auch in einem anderen Bundesland oder gar im Ausland absolviert werden, inklusive Fortzahlung des Arbeitslohns. Jedoch gibt es eine Voraussetzung: Es muss sich um einen anerkannten Bildungsträger handeln, eine entsprechende Liste wird behördlichen Angaben zufolge regelmäßig aktualisiert.
Anspruch: Wer kann Bildungsurlaub nehmen und für wie lange?
Das Bildungszeitgesetz für Baden-Württemberg (BzG BW) beinhaltet, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer mit Beschäftigungsschwerpunkt im südwestlichen Bundesland Anspruch einen Bildungsurlaub hat. Die Voraussetzung ist, dass man sich seit mindestens zwölf Monaten in einem angestellten Arbeitsverhältnis befindet. Selbstständige und Freiberufler haben derweil keinen Anspruch. Weitere Personengruppen werden für die Berechtigung erwähnt:
- Auszubildende
- Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
- Beamtinnen und Beamte (nach § 1 des Landesbeamtengesetzes)
- Richterinnen und Richter
Generell gilt, dass Beschäftigte jährlich einen Anspruch von bis zu fünf Tagen Bildungsurlaub haben. Laut dem Landesrecht Baden-Württemberg verringert sich die Anzahl der Tage jedoch, wenn statt einer Vollzeitstelle weniger gearbeitet wird. Pro Wochentag ist ein Tag Reduzierung pro Jahr die Folge. In diesem Zuge stellt sich die Frage, ob nicht genommene Tage eines potenziellen Bildungsurlaubes mit in das folgende Jahr genommen werden können? Die klare Antwort des Gesetzgebers lautet: Nein, das verdeutlicht mitunter ein Dokument des Regierungspräsidiums Karlsruhe.
Bildungszeitgesetz: Seit 2021 gibt es eine wichtige Neuerung
Sechs Jahre nach der Einführung wurde das Bildungszeitgesetz in Baden-Württemberg überarbeitet. Die wohl wichtigste Maßnahme im Jahr 2021 war die Änderung der Antragsfrist:
- Anträge auf Bildungsurlaub müssen laut bildungsurlaub.de spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder auch elektronisch dem Arbeitgeber vorliegen.
- Die Entscheidung des Arbeitgebers über den Antrag muss derweil spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags erfolgen.
Als weitere Neuerung wurde eine Schiedsstelle ins Leben gerufen: Bei Uneinigkeit oder Streitereien bezüglich einer beantragten Weiterbildung können sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber dorthin wenden. Das BzG BW schreibt vor, dass vor dem Beschreiten des Rechtsweges die ins Leben gerufene Schiedsstelle verpflichtend anzurufen ist.
Kein Anspruch auf Bildungsurlaub? Es gibt Ausnahmen
Es gibt bestimmte Ausnahmen, bei denen Beschäftigte keinen Anspruch auf Bildungsurlaub haben. So regelt das Bildungszeitgesetz, dass weiterführende Maßnahmen grundsätzlich einen Bezug zum Hauptberuf der Person haben müssen. Wenn der Inhalt der Weiterbildung nicht mindestens "mittelbar" mit der beruflichen Tätigkeit zu tun hat, entfällt der Anspruch auf die entsprechende Lohnzahlung.
Darüber hinaus erläutert die württembergische Regierung folgenden Sachverhalt, es geht um eine Regelung für Kleinstbetriebe: Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten müssen nur noch auf ausdrücklichen Wunsch die Ablehnung einer beantragten Bildungszeit schriftlich begründen, aus Gründen von dringenden betrieblichen Belangen (geregelt in § 7 des Bundesurlaubsgesetzes).