Am 8. Oktober dürfen Bayerinnen und Bayer wieder an die Wahlurnen. Denn dann wird ein neuer Landtag und damit auch eine neue Landesregierung gewählt.
Bei der ganzen Organisation rund um die Bayerische Landtagswahl gibt es einige Fristen und Termine, die eingehalten werden müssen, damit alles glatt läuft. Das betrifft sowohl die Parteien als auch diejenigen, die vielleicht per Briefwahl abstimmen wollen. Welche Termine das genau sind, lesen Sie in diesem Artikel.
Bayern-Wahl 2023: Termine und Fristen für Organisation und Parteien
Parteien mussten sich bis spätestens 10. Juli zur Wahl anmelden
Bis 10. Juli mussten sich alle Parteien, die nicht bereits seit der letzten Wahl ununterbrochen im Land- oder Bundestag vertreten sind, zur Wahl anmelden. Der Landeswahlausschuss sollte dann bis zum 21. Juli festlegen, welche Parteien ihre Wahllisten einreichen dürfen. Für die Anmeldung benötigten die Parteien ihr Wahlprogramm.
Bis zum 27. Juli mussten dann die Wahllisten für die jeweiligen Wahlkreise eingehen. Nach eventuellen Beschwerden stehen die Listen dann am 17. August fest.
Wahltag am 8. Oktober
Am tatsächlichen Wahltag am 8. Oktober haben die Wahllokale von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Danach geht es an die Stimmauszählung, sowohl für die vor Ort abgegeben Stimmen als auch für die Stimmen der Briefwahl. Bis Mitternacht sollte ein vorläufiges Wahlergebnis vorliegen. Das endgültige Wahlergebnis kommt dann etwa zwei Wochen später. Spätestens am 30. Oktober tritt der neue Landtag dann erstmals zusammen.
Bayern-Wahl 2023: Termine und Fristen für Wählerinnen und Wähler
Hauptwohnsitz in Bayern anmelden - spätester Termin 9. Juli
Wer in Bayern wohnt und bei der Landtagswahl seine Stimme abgeben möchte, muss einige Voraussetzungen erfüllen. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit und der Volljährigkeit müssen die Personen seit mindestens drei Monaten - also spätestens drei Monate vor der Landtagswahl am 8. Oktober - in Bayern ihren Hauptwohnsitz angemeldet haben. Der Stichtag dafür war der 8. Juli.
Fristen rund um die Wahlbenachrichtigung
Ab dem 28. August werden die Wahlscheine sowie die Briefwahlunterlagen verschickt. Das ist dann der 41. Tag vor der Landtagswahl. Spätestens am 14. September müssen die Gemeinden generell über die Wahlunterlagen informieren und erklären, wo das Wählerverzeichnis einzusehen ist und wie man Einspruch erheben kann.
Wer bis zum 17. September noch keine Wahlbenachrichtigung zur Bayerischen Landtagswahl erhalten hat, sollte nochmal bei der Gemeinde nachfragen. Denn dann kann es sein, dass die Person fehlerhaft oder überhaupt nicht im Wählerverzeichnis steht. Einspruch dagegen kann bis zum 22. September - also innerhalb der Einsichtsfrist zwischen dem 18. und 22. September - eingelegt werden.
Spätestens zehn Tage vor der Wahl, also am 28. September, muss die Gemeinde ihre Entscheidung zum Einspruch mitteilen. Wer damit nicht einverstanden ist, muss innerhalb von zwei Tagen nochmal schriftlich Beschwerde einlegen. Dann muss die Wahlaufsichtsbehörde bis spätestens 4. Oktober endgültig darüber entscheiden.
Einrichtungen müssen Wählerinnen und Wähler bis 25. September melden
Für Wahlberechtigte bestimmter Einrichtungen, wie beispielsweise Krankenhäuser, Justizvollzugsanstalten oder Pflegeheime sind die Einrichtungsleitungen verantwortlich. Diese müssen die Wählerinnen und Wähler informieren. Dafür bekommen sie spätestens am 25. September Post von der jeweiligen Gemeinde. Bis zum 30. September müssen die Einrichtungen dann ein Verzeichnis der Wahlberechtigten einreichen.