Mit den gesundheitlichen Konsequenzen einer Corona-Erkrankung setzen sich zunehmend auch die Sozialgerichte auseinander. Unlängst hatte das Augsburger Sozialgericht in drei Fällen darüber zu entscheiden, ob eine Corona-Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anzuerkennen ist. Geklagt hatten unter anderem eine Betreuungskraft eines Alten- und Pflegeheims und ein Jobcenter-Mitarbeiter, die an dem Virus erkrankt waren.
Ist eine Corona-Erkrankung als eine Berufskrankheit zu werten? Oder als ein Arbeitsunfall? Diese Feststellungen wären Voraussetzung dafür, dass von der gesetzlichen Unfallversicherung weitere Leistungen wie medizinische Behandlungen oder eine Unfallrente bezahlt werden. Doch das SozialgerichtAugsburg hat diese Fragen, wie es mitteilt, in allen zu entscheidenden Fällen verneint.
Eine Berufskrankheit könne dem Gericht zufolge anerkannt werden, wenn vom Arbeitsplatz eine erhöhte Infektionsgefahr ausgehe. Dies hat das Sozialgericht für eine Betreuungskraft in einem Alten- und Pflegeheim grundsätzlich anerkannt, nicht aber für einen Fallmanager im Jobcenter. Das Gericht befand, dass der Mitarbeiter des Jobcenters im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Vergleich zur restlichen Bevölkerung keiner besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Allerdings setze eine Anerkennung als Berufskrankheit weiter voraus, dass während der Zeit der Ansteckung, also innerhalb von zwei Wochen vor dem Eintritt der Erkrankung, der Kontakt mit coronapositiven Personen im beruflichen Zusammenhang nachgewiesen ist. Das war nach Auffassung des Sozialgerichts auch bei der Mitarbeiterin im Alten- und Pflegeheim nicht der Fall.
Augsburger Sozialgericht hält beruflich bedingte Ansteckung für unwahrscheinlich
Denn nach der Auskunft des Arbeitgebers waren parallel zur Klägerin lediglich zwei Bewohner positiv auf Corona getestet worden, zu diesen hatte die Klägerin während ihrer Tätigkeit aber keinen Kontakt. Auch Kollegen und Kolleginnen waren nicht betroffen. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass eine beruflich bedingte Ansteckung unwahrscheinlich sei. Die abstrakte Möglichkeit, dass sich die Klägerin bei der beruflichen Tätigkeit mit dem Virus angesteckt habe, sei nicht ausreichend für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Berufskrankheit.
Auch in dem dritten Fall, in dem es um die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ging, wurde der erforderliche Zusammenhang zu einer versicherten Tätigkeit verneint. In diesem Fall war ein Arbeitnehmer nach der Rückkehr von einer mehrwöchigen Schulung in Gambia erkrankt. Allerdings war er sich sicher, dass als Ansteckungsort nur die Business Lounge des Flughafens in Gambia in Betracht kommen könne, weil er nur in diesem kleinen, ungelüfteten Raum mit vielen wechselnden Menschen seine FFP2-Maske, die er ansonsten ständig getragen habe, abgenommen habe, um etwas zu trinken. Eine Infektion in der Schulung selbst oder während des Hotelaufenthalts konnte der Kläger ausschließen.
Streit um Corona-Erkrankung: Das Trinken sei nicht dienstlich gewesen
Das Sozialgericht stellte sich auch in diesem Fall auf die Seite des Unfallversicherungsträgers. Zum einen sei die vom Kläger vermutete Ansteckung in der Business Lounge nicht nachgewiesen, weil er keine infektiöse Person in seinem unmittelbaren Umfeld habe angeben können. Zum anderen sei die Nahrungsaufnahme in der Business Lounge nicht dienstlich gewesen. Der Kläger habe dort seine Maske nicht ablegen müssen, um zu trinken. Der Unfallversicherungsschutz ende, befand das Gericht, wenn es sich nicht etwa um ein verpflichtendes Geschäftsessen handle, grundsätzlich an der Außentüre zu dem Raum, der zur Nahrungsaufnahme aufgesucht werde. (ina/AZ)
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