Das Bürgergeld ist laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Sozialleistung soll das Existenzminimum sichern, wenn Menschen ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Der Regelsatz liegt aktuell bei 563 Euro, außerdem übernimmt das Jobcenter weitere Kosten wie etwa die Miete.
Bevor die Leistung allerdings bezogen werden kann, muss ein Antrag auf Bürgergeld gestellt sowie bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Anspruch auf Bürgergeld haben laut der Bundesagentur für Arbeit Menschen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Außerdem müssen sie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, mindestens 15 Jahre alt sein und die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht haben. Soweit so gut. Aber was bedeuten die beiden Begriffe "erwerbsfähig" und "hilfebedürftig" im Zusammenhang mit dem Bürgergeld eigentlich genau?
Bürgergeld: Wer gilt als erwerbsfähig?
Ist eine Person erwerbsfähig, bedeutet das zunächst einmal, dass sie imstande ist zu arbeiten. Im Zusammenhang mit dem Bürgergeld ist der Begriff "erwerbsfähig" noch ein bisschen enger gefasst.
Laut dem Bürgergeld-Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit gilt eine Person als erwerbsfähig, wenn sie mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Ist die Person wegen einer Krankheit oder einer Behinderung auf absehbare Zeit - damit ist laut der Bundesagentur für Arbeit ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten gemeint - nicht dazu in der Lage, ist sie auch nicht erwerbsfähig und erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld nicht.
Bürgergeld: Wer gilt als hilfebedürftig?
Im Sinne des Bürgergeldes gilt eine Person laut dem Bürgergeld-Merkblatt als hilfebedürftig, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus ihrem Einkommen oder Vermögen sichern kann. Das gilt auch für den Lebensunterhalt weiterer Personen - zum Beispiel Kinder -, die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Neben dem eigenen Einkommen oder Vermögen ist auch die Hilfe anderer hierbei zu berücksichtigen. Insbesondere geht es dabei um Angehörige oder auch Träger anderer Sozialleistungen. Als vorrangige Leistungen gelten der Bundesagentur für Arbeit zufolge nämlich etwa Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld und mehr.