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Pflege
Angehörige pflegen: Ist man über die Pflegekasse unfallversichert?
Bei der Pflege Angehöriger kann es zu Unfällen und Verletzungen kommen. Sind Pflegepersonen dann unfallversichert? Hier bekommen Sie die Infos dazu.
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Foto: Christin Klose, picture alliance, dpa (Symbolbild) | Bei der Versorgung Pflegebedürftiger, können die pflegende Angehörige verletzen. Sind sie versichert?
Deborah Dillmann
 |  aktualisiert: 12.03.2024 11:14 Uhr

In Deutschland werden laut dem Statistischen Bundesamt Destatis etwa 84 Prozent aller Pflegebedürftigen zu Hause gepflegt. In großen Teilen erfolgt die Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen mit oder ohne Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes. Die Pflege kostet häufig viel Zeit und Kraft. Für viele Pflegepersonen bedeutet das ein Zurückstecken im Beruf oder sogar die komplette Aufgabe, sodass eine Freistellung nötig wird. Aus diesem Grund übernimmt die Pflegekasse laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) unter bestimmten Umständen die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und die Rentenversicherung.

Wie sieht es aber aus, wenn die pflegenden Angehörigen, Freunde oder eine andere ehrenamtliche Pflegeperson bei der Pflegearbeit verletzt wird oder einen Unfall hat. Übernimmt die Pflegekasse auch die Unfallversicherung?

Pflege: Sind pflegende Angehörige unfallversichert?

Menschen, die eine ihnen nahestehende pflegebedürftige Person in ihrer häuslichen Umgebung pflegen, sind laut dem BMG beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Anders als bei der Arbeitslosen - und der Rentenversicherung übernimmt die Pflegekasse also nicht die Beiträge, sondern Pflegepersonen müssen diese nicht bezahlen. 

Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt werden. Laut dem Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind Pflegepersonen beitragsfrei unfallversichert, die ...

  • nicht erwerbsmäßig tätig sind,
  • Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause versorgen,
  • wenigstens zehn Stunden verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage pro Woche in die Pflege investieren.

Der Versicherungsschutz umfasst bei pflegenden Angehörigen laut dem BMG Tätigkeiten, die als pflegerische Maßnahmen gelten sowie der Unterstützung im Haushalt dienen. Auch der Weg zwischen dem Wohnort der Pflegeperson und der oder dem Pflegebedürftigen ist abgedeckt, insofern diese nicht zusammenwohnen. 

Laut der DGUV sind pflegerische Maßnahmen versichert, die auch bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit über die sechs Module berücksichtigt wurden. Zum Beispiel:

  • Unterstützung beim ins Bett bringen oder Laufen (Modul 1 Mobilität)
  • Hilfestellung bei Lernspielen, Puzzles oder beim Lesen von Uhrzeit oder Datum (Modul 2 kognitive und kommunikative Fähigkeiten)
  • Beruhigen bei Angstzuständen (Modul 3 Verarbeitung von psychischen Problemlagen)
  • Unterstützung beim Waschen, Essen und Trinken, An- und Ausziehen oder dem Gang zur Toilette (Modul 4 Selbstversorgung)
  • Begleitung zur Ärztin oder zum Arzt, Hilfe beim Anlegen einer Prothese oder beim Katheterwechsel (Modul 5 Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie der Förderung des selbstständigen Umgangs damit)
  • Hilfe beim Kontakt mit anderen Menschen, Planung des Tagesablaufs, Hilfe bei der Organisation von sozialen Kontakten (Modul 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte)

Nicht versichert sind der DGUV zufolge hingegen Tätigkeiten, die nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der Pflege stehen oder die Haushaltsführung betreffen und außer Haus stattfinden. 

Übrigens: Pflegende Angehörige müssen die Beiträge zur Krankenkasse trotz ihrer Pflegearbeit in der Regel selbst bezahlt, Zuschüsse sind aber möglich.

Unfallschutz für pflegende Angehörige: Was ist zu tun, wenn etwas passiert?

Ereignet sich im Rahmen der Pflege tatsächlich ein Unfall oder verletzt sich die Pflegeperson, muss das der Unfallversicherung laut der DGUV innerhalb von drei Tagen angezeigt werden. Auch der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt sollte demnach mitgeteilt werden, dass es sich "um einen Unfall bei der Ausübung einer häuslichen Pflegetätigkeit handelt". In diesem Fall rechnen Praxen oder Krankenhäuser nämlich nicht mit der Krankenkasse, sondern direkt mit der Unfallversicherung ab. 

 
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